Protokoll
Um die Art der Ausführung einzelner Bestimmungen des am heutigen
Tage unterzeichneten Vertrags genau festzulegen, sind die Hohen vertragschließenden Teile
über Folgendes übereingekommen:
1. Von der alliierten und assoziierten Hauptmächten wird ein Ausschuß ernannt,
der die Zerstörung der Befestigungen Helgolands, wie sie gemäß dem Vertrage erfolgen
soll, zu überwachen hat. Dieser Ausschuß ist befugt zu entscheiden, welcher Teil der
Küste gegen die Meeresunterspülung schützende Werke beibehalten und welcher zerstört
werden soll;
2. die Beträge, die Deutschland seinen Angehörigen als Entschädigung für die
Anteile zu erstatten hat, die sie an den im Artikel 156 Abs. 2
erwähnten Eisenbahnen und Bergwerken besitzen, werden Deutschland auf die
Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben;
3. das Verzeichnis der Personen, die Deutschland nach Artikel 228 Abs. 2 den alliierten und assoziierten Mächten auszuliefern
hat, wird der deutschen Regierung in dem ersten Monat nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrags mitgeteilt;
4. der im Artikel 240 und in der Anlage IV, §§ 2, 3 und 4 erwähnte
Wiedergutmachungsausschuß darf nicht die Bekanntgabe von Fabrikationsgeheimnissen
oder von anderen vertraulichen Mitteilungen verlangen;
5. nach Unterzeichnung des Vertrags und innerhalb der vier darauffolgenden Monate
soll Deutschland die Möglichkeit haben, den alliierten und assoziierten Mächten zur
Beschleunigung der auf die Wiedergutmachungen bezüglichen Arbeiten und damit zur
Abkürzung der Untersuchung und rascheren Herbeiführung der Entscheidungen Unterlagen und
Vorschläge zur Prüfung zu unterbreiten;
6. Strafverfahren werden gegen jeden eingeleitet, der bei der Liquidation deutschen
Eigentums strafbare Handlungen begangen hat; die alliierten und assoziierten Mächte
werden die Angaben und Nachweise, die die deutsche Regierung ihnen in dieser Hinsicht
liefern kann, entgegennehmen.
Geschehen zu Versailles am achtundzwanzigsten Juni
eintausendneunhundertundneunzehn.
Woodrow Wilson. |
Ganga Singh, Maharaja de Bikaner. |
Ismail Montes. |
C. G. Candamo. |
Robert Lansing. |
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Calogeras. |
I. J. Paderewski. |
Henry White. |
G. Clemenceau. |
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Roman Dmowski. |
E. M. House. |
S. Pichon |
Rodrigo Octavio. |
Affonso Costa. |
Tasker H. Bliss. |
L. L. Klotz. |
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Augusto Soares. |
D. Lloyd George. |
André Tardieu. |
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Ion I. C. Bratiano. |
A. Bonar Law |
Jules Cambon. |
Antonio S. de Bustamente. |
General C. Coanda. |
Milner. |
Sidney Sonnino. |
E. Dorn y de Alsua. |
Nik. P. Pachitch. |
Arthur James Balfour. |
Imperiali. |
Eleftherios Veniselos. |
Dr. Ante Trumbic. |
George N. Barnes. |
Silvio Crespi. |
Nicolas Politis. |
Mil. R. Vesnitch. |
Chas. J. Doherty. |
Saionzi. |
Joaquin Mendez. |
Charoon. |
Arthur L. Sifton. |
N. Makino. |
Tertullien Guilbaud. |
Traidos Prabandhu. |
W. M. Hughes. |
S. Chinda. |
M. Rustem Haidar. |
Karel Kramar. |
Joseph Cook. |
K. Matsui. |
Abdul Hadi Aouni. |
Dr. Edward Benes. |
Louis Botha. |
H. Ijuin. |
P. Bonilla. |
I. A. Buero. |
J. C. Smuts. |
Hymans. |
C. D. B. King. |
Hermann Müller |
W. F. Massey. |
J. van den Heuvel. |
Salvador Chamorro. |
Dr. Bell |
Ed. S. Montagu. |
Emile Vandervelde. |
Antonio Burgos. |
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Vereinbarung
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Belgien, dem
Britischen Reiche und Frankreich
einerseits
und Deutschland
andererseits,
betreffend die militärische Besetzung der Rheinlande.
Auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen verliehenen Vollmachten sind die
Unterzeichneten nach Maßgabe des Artikels 432 des am heutigen
Tage unterzeichneten Friedensvertrags über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Artikel 1.
Gemäß Artikel 428 ff. des am
heutigen Tage unterzeichneten Vertrags halten die Streitkräfte der alliierten und
assoziierten Mächte als Bürgschaft für die Ausführung des genannten Vertrags durch
Deutschland die deutschen Gebiete weiter besetzt (so wie diese Besetzung durch Artikel 5
des Waffenstillstandsabkommens vom 11. November 1918 festgelegt und durch den Artikel 7
des Zusatzabkommens vom 16. Januar 1919 weiter ausgedehnt worden ist).
Kein deutscher Truppenkörper, mit Ausnahme der auf der Rückbeförderung
begriffenen Kriegsgefangenen, hat zu den besetzten Gebieten Zutritt, auch nicht im
Durchgangsverkehr; doch können Polizeikräfte in einer von den alliierten und
assoziierten Mächten zu bestimmenden Zahl in diese Gebiete zwecks Aufrechterhaltung der
Ordnung beibehalten werden.
Artikel 2.
Es wird eine Zivilbehörde unter der Bezeichnung
"Interalliierter Hoher Ausschuß für die Rheinlande", die nachstehend als
"Hoher Ausschuß" bezeichnet wird, errichtet; sie ist, falls der Vertrag nichts
Gegenteiliges bestimmt, in den besetzten Gebieten der oberste Vertreter der alliierten und
assoziierten Mächte. Sie besteht aus vier Mitgliedern als Vertretern Belgiens,
Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten.
Artikel 3.
a) Der Hohe Ausschuß ist befugt, Verordnungen zu erlassen, soweit
dies für die Gewährleistung des Unterhalts, der Sicherheit und der Bedürfnisse der
Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte nötig ist. Er veranlaßt die
Veröffentlichung dieser Anordnungen, die in Abschrift jeder der alliierten und
assoziierten Regierungen sowie der deutschen Regierung zugesandt werden.
Diese Verordnungen haben Gesetzeskraft und werden mit ihrer Veröffentlichung als
solche von den alliierten und assoziierten Militärbehörden sowie von den deutschen
Zivilbehörden anerkannt.
b) Die Mitglieder des Hohe Ausschusses genießen diplomatische Vorrechte und
Freiheiten.
c) Die deutschen Gerichte üben ihre Gerichtsbarkeit in bürgerlichen und
Strafsachen, abgesehen von den in den nachstehenden Absätzen d) und e) erwähnten Ausnahmefällen, weiterhin aus.
d) Die Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte und
die ihnen zugeteilten Personen, die von den kommandierenden Generälen der
Besetzungsarmeen einen Paß auf Widerruf erhalten haben, sowie sämtliche von diesem
Truppen angestellte oder in ihren Diensten befindlichen Personen unterstehen
ausschließlich den Militärgesetzen und der Militärgerichtsbarkeit dieser Truppen.
e) Wer sich eines Verbrechens oder Vergehens gegen Personen oder
Eigentum der Streitkräfte der alliierten und assoziierten Mächte schuldig macht, kann
vor die Militärgerichte dieser Truppen gezogen werden.
Artikel 4.
Im besetzten und unbesetzten Gebiete haben die deutschen Behörden
auf Verlangen jedes hierzu ordnungsgemäß ermächtigten Offiziers der Besetzungstruppen
jede Person, die eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt ist und die gemäß dem Absatz
d) und e) des Artikel 3 der
Militärgerichtsbarkeit der alliierten und assoziierten Truppen untersteht, zu verhaften
und dem nächsten Befehlshaber der alliierten und assoziierten Armeen zu übergeben.
Artikel 5.
Die Zivilverwaltung der Provinzen, Regierungsbezirke, Stadtkreise,
Landkreise und Gemeinden bleibt in der Hand der deutschen Behörden. Die Zivilverwaltung
dieser Zonen besteht nach der deutschen Gesetzgebung und unter Leitung der deutschen
Zentralregierung weiter; eine Ausnahme gilt insoweit, als der Hohe Ausschuß es für
nötig befindet, diese Verwaltung im Verordnungswege gemäß Artikel 3
mit den Bedürfnissen und Verhältnissen der militärischen Besetzung in Übereinstimmung
zu bringen. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die deutschen Behörden bei Strafe
der Abberufung verpflichtet sind, sich nach allen auf Grund des vorstehenden Artikel 3 ergangenen Verordnungen zu richten.
Artikel 6.
Das Recht der Beitreibung von Natural- und der Beanspruchung von
Dienstleistungen, so wie es im Haager Abkommen vom Jahre 1907 geregelt ist, wird von den
alliierten und assoziierten Besetzungsarmeen ausgeübt.
Die Festsetzung der Lasten, die durch die in der Zone jeder alliierten oder
assoziierten Besetzungsarmee vorgenommenen Beitreibungen verursacht werden, sowie die
Abschätzung der von den Besetzungstruppen verursachten Schäden erfolgt durch
Ortsausschüsse, die in gleichmäßiger Vertretung teils aus deutschen, von den deutschen
Zivilbehörden ernannten Zivilpersonen, teils aus alliierten oder assoziierten Offizieren
bestehen, und deren Vorsitz einer von dem Hohen Ausschuß ernannten Persönlichkeit
geführt wird.
Die Deutsche Regierung hat weiterhin die Unterhaltskosten der Besetzungsarmeen
unter den im Vertrag festgesetzten Bedingungen zu tragen. Die Deutsche Regierung trägt
gleichfalls die Kosten der amtlichen Tätigkeit und der Unterbringung des Ausschusses.
Für die Unterbringung des Hohen Ausschusses werden nach Benehmen mit der Deutschen
Regierung angemessene Räumlichkeiten bestimmt.
Artikel 7.
Die alliierten und assoziierten Truppen halten weiterhin
unbehindert die Räumlichkeiten besetzt, die sie gegenwärtig innehaben, und zwar nach
Maßgabe der Bestimmungen des nachstehenden Artikel 8b).
Artikel 8.
a) Die deutsche Regierung verpflichtet sich, den alliierten und
assoziierten Truppen alle für sie erforderlichen militärischen Gebäude zur Verfügung
zu stellen und sie in gutem Zustande zu erhalten; desgleichen die erforderlichen
Einrichtungsgegenstände, Heizung und Beleuchtung, die gegenwärtig bei den verschiedenen
oben bezeichneten Armeen in Kraft stehen. Unter diese Bestimmungen fallen die Unterkunft
für die Offiziere und Mannschaften, die Waschräume, die Kanzleien, die Verwaltungen,
Vorratsräume und Hospitäler, Wäschereien, Regimentsschulen, Reitbahnen, Stallungen,
Exerzierplätze, Infanterie- und Artillerieschießplätze, Flugplätze, Weiden,
Lebensmittellager und Manöverfelder, sowie Grundstücke für die Theater und
Lichtspielhäuser und Sport- und Erholungsplätze für die Truppen in genügender Zahl.
b) Die Mannschaften und Unteroffiziere werden, abgesehen von
Fällen außergewöhnlicher Dringlichkeit, in Kasernen untergebracht und nicht bei der
Zivilbevölkerung einquartiert.
Erweisen sich die bestehenden militärischen Anlagen als unzureichend oder
ungeeignet, so dürfen die alliierten und assoziierten Truppen jedes öffentliche oder
private Gebäude mit seinem Personal in Anspruch nehmen, wenn es ihnen für diesen Zweck
geeignet erscheint, oder, falls dies nicht ausreicht, die Errichtung neuer Kasernen
fordern.
Die Zivilbeamten, die Offiziere und ihre Familien dürfen bei der Zivilbevölkerung
nach Maßgabe der bei jeder einzelnen Armee zur Zeit in Kraft befindlichen
Einquartierungsbestimmungen untergebracht werden.
Artikel 9.
Die alliierten und assoziierten Truppen oder ihr Personal sowie
der Hohe Ausschuß und sein Personal haben keinerlei deutsche direkte Steuern oder Abgaben
zu zahlen.
Proviant, Waffen, Kleidung, Ausrüstung und Vorräte jeder Art, die für den
Verbrauch der alliierten oder assoziierten Armeen bestimmt oder an die Militärbehörden
oder den Hohen Ausschuß sowie an die Marketendereien und Offizierskasinos gerichtet sind,
genießen völlige Freiheit von Fracht und Einfuhrzoll.
Artikel 10.
Das im Betrieb auf den Verkehrswegen (Eisenbahnen oder
Kleinbahnen, Straßenbahnen jeder Art, Strömen und Kanälen - mit Einschluß des Rheins
-, Straßen und Flüssen) angestellte Personal hat den Befehlen, die ihm von dem
Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen oder in seinem Namen zu
militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten.
Sämtliches Material und Zivilpersonal, das zur Unterhaltung und zur Ausnutzung
aller Verkehrswege erforderlich ist, ist im Betrieb auf diesen Wegen in den besetzten
Gebieten vollzählig zu erhalten.
Die Beförderung von Truppen oder einzelnen Soldaten und von Offizieren, die mit
einem Eisenbahnbeförderungsschein versehen sind, hat unentgeltlich zu erfolgen.
Artikel 11.
Die Besetzungsarmeen dürfen sich zu militärischen Zwecken aller
bestehenden Draht- und Fernsprechverbindungen bedienen.
Die Besetzungsarmeen üben gleichfalls weiterhin das Recht der Anlage
militärischer Draht- und Fernsprechlinien, Funkspruchstationen und aller ähnlichen
Verkehrsmittel aus, die ihnen erforderlich scheinen. Zu diesem Zwecke dürfen sie,
vorbehaltlich der Zustimmung des Hohen Ausschusses, jeden beliebigen öffentlichen und
privaten Ort betreten und in Anspruch nehmen.
Das Personal des öffentlichen Draht- und Fernsprechdienstes hat den Befehlen, die
ihm von dem Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen zu
militärischen Zwecken erteilt werden, weiterhin Folge zu leisten.
Amtliche Drahtnachrichten und Meldungen von den oder für die alliierten oder
assoziierten Behörden oder von dem oder für den Hohen Ausschuß geben allen anderen
Mitteilungen vor und werden unentgeltlich befördert. Die alliierten oder assoziierten
Militärbehörden sind berechtigt, die Reihenfolge der Übermittlung solcher Mitteilungen
nachzuprüfen.
Ohne vorherige Zustimmung der alliierten oder assoziierten Militärbehörden
dürfen keine Funkspruchstationen von den Behörden oder Einwohnern der besetzten Gebiete
errichtet werden.
Artikel 12.
Die Postbeamten haben allen Befehlen, die ihnen von dem
Höchstkommandierenden der alliierten und assoziierten Armeen oder seinem Vertreter zu
militärischen Zwecken erteilt werden, Folge zu leisten. Der öffentliche Postdienst
arbeitet unter Leitung der deutschen Behörden weiter, ohne daß jedoch dadurch der
militärische Postdienst beeinträchtigt werden soll, der von den Besetzungsarmeen
eingerichtet worden ist; diese haben das Recht, für die militärischen Bedürfnisse alle
bestehenden Postverbindungen in Anspruch zu nehmen.
Die genannten Armeen sind berechtigt, auf sämtlichen bestehenden Postlinien
Postwagen mit allem erforderlichen Personal fahren zu lassen.
Die Deutsche Regierung hat unentgeltlich und ohne Prüfung die bei ihren
Postämtern von den Besetzungstruppen oder dem Hohen Ausschuß oder für die
Besetzungstruppen oder den Hohen Ausschuß eingelieferten Briefe und Pakete zu befördern
und haftet für den Wert von der Post [engl. Text: "von der Post" nicht
vorhanden] verlorenen oder gestohlenen Briefe und Pakete.
Artikel 13.
Der Hohe Ausschuß ist befugt, so oft er es für nötig hält, den
Belagerungszustand über das ganze Gebiet oder einen Teil davon zu verhängen. Auf Grund
einer solchen Erklärung des Belagerungszustandes erhalten die Militärbehörden die im
deutschen Reichsgesetz vom 30. Mai 1892 vorgesehenen Befugnisse.
In dringenden Fällen, wenn die öffentliche Ordnung in einem Bezirk gestört oder
bedroht ist, dürfen die örtlichen Militärbehörden sämtliche zur Wiederherstellung der
Ordnung erforderlichen einstweiligen Maßnahmen treffen. In solchen Fällen haben die
Militärbehörden dem Hohen Ausschuß Bericht zu erstatten.
Geschehen zu Versailles am achtundzwanzigsten Juni
eintausendneunhundertundneunzehn.
Woodrow Wilson. |
Arthur James Balfour. |
W. F. Massey. |
Jules Cambon. |
Robert Lansing. |
George N. Barnes. |
Ed. S. Montagu. |
Hymans. |
Henry White. |
Chas. J. Doherty. |
Ganga Singh, Maharaja de Bikaner. |
J. van den Heuvel. |
E. M. House. |
Arthur L. Sifton. |
|
Emile Vandervelde. |
Tasker H. Bliss. |
W. M. Hughes. |
G. Clemenceau. |
Hermann Müller. |
D. Lloyd George. |
Joseph Cook. |
S. Pichon. |
Dr. Bell. |
A. Bonar Law. |
Louis Botha. |
L. L. Klotz. |
|
Milner.
|
J. C. Smuts.
|
André Tardieu.
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