Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs.
2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung nötigen Maßnahmen.
Vom 3. Mai 1921.
§ 1
Die Verordnung vom 29. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 456),
betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund
des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung
nötigen Maßnahmen für den Bezirk der unbesetzten Teile des
Regierungsbezirkes Düsseldorf sowie der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster,
wird hiermit aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Mai 1921 in Kraft.
Berlin, den 3. Mai 1921.
Der Reichspräsident
Ebert |
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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Der Reichsminister des Innern
Koch
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