Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 3. Mai 1921.


§ 1

  Die Verordnung vom 29. März 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 456), betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung nötigen Maßnahmen für den Bezirk der unbesetzten Teile des Regierungsbezirkes Düsseldorf sowie der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster, wird hiermit aufgehoben.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Mai 1921 in Kraft.


  Berlin, den 3. Mai 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 502.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (03.05.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/notverordnung-reichspraesident_duesseldorf-aufh.html, Stand: aktuelles Datum.


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weitere Notverordnungen (Art. 48 WRV), Verordnungen und Erlasse des Reichspräsidenten


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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