Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen.

Vom 4. Juli 1922.


  Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Provinz Niederschlesien sowie in den jeweils nicht mehr besetzten Teilen der Provinz Oberschlesien folgendes verordnet:

§ 1

  Der Artikel 114 der Verfassung des Deutschen Reichs wird vorübergehend außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.

§ 2

  Der Preußische Minister des Innern oder die von ihm bestimmten Stellen werden ermächtigt, die nach § 1 zulässigen Maßnahmen zu treffen.

§ 3

  [1] Auf die Beschränkungen der persönlichen Freiheit findet das Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes, vom 4. Dezember 1916 - Reichsgesetzbl. S. 1329 - mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle des Reichsmilitärgerichts der auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juni 1922 - Reichsgesetzbl. S. 521 - gebildete Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik tritt.
  [2] Die Beschwerde über die Beschränkung der persönlichen Freiheit ist bei derjenigen Stelle einzulegen, die die angefochtene Maßnahme getroffen hat.
  [3] Ist die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch die Landeszentralbehörde selbst angeordnet, so hat sie die Beschwerde, falls sie ihr nicht abhilft, unverzüglich dem Staatsgerichtshofe zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen.
  [4] Ist die Beschränkung der persönlichen Freiheit durch eine nachgeordnete Behörde angeordnet, so hat sie die Beschwerde, falls sie ihr nicht abhilft, der Landeszentralbehörde vorzulegen; hilft auch diese der Beschwerde nicht ab, so hat sie sie unverzüglich dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorzulegen.

§ 4

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 4. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 543.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung, betreffend die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (04.07.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rp_ord-sich_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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