Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar
während der Dauer der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung.
Vom 1. Februar 1919.
§ 1
[1] Wer in das Gebiet der Stadt Weimar eintritt oder sich dort
aufhält, ist verpflichtet, sich über seine Person durch einen Paß auszuweisen, in dem
ihm von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar
erteilt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Gebiete der
Stadt Weimar ihren Wohnsitz oder seit der Zeit vor dem 20. Januar 1919 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
[2] Zum Gebiete der Stadt Weimar im Sinne dieser Vorschrift gehören diejenigen
Teile der näheren Umgebung, die durch Verordnung des Staatssekretärs des Innern
bezeichnet werden.
§ 2
[1] Für besondere Fälle kann der Staatssekretär des Innern
Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 allgemein zulassen.
[2] Zur Regelung des örtlichen Verkehrs der in Weimar und Umgebung ansässigen
Bevölkerung über die Grenze des Gebiets der Stadt Weimar (§ 1) kann
das Staatsministerium in Weimar nach Benehmen mit dem Staatssekretär des Innern besondere
Anordnungen treffen.
[3] Im Einzelfalle kann die für die Erteilung der Eintritts- und
Aufenthaltserlaubnis zuständige Stelle Ausnahmen von den Vorschriften des § 1
Abs. 1 zulassen.
§ 3
[1] Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
[2] Auch kann die sofortige zwangsweise Abschiebung aus dem Gebiete der Stadt
Weimar erfolgen. Das Staatsministerium in Weimar erläßt die hierfür erforderlichen
Ausführungsvorschriften.
§ 4
Der Staatssekretär des Innern erläßt die zur Ausführung dieser
Verordnung erforderlichen Anordnungen.
§ 5
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 5. Februar 1919
in Kraft. Ihr Außerkrafttreten bestimmt der Staatssekretär des Innern.[1]
Berlin, den 1. Februar 1919.
Die Reichsregierung |
Ebert |
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Scheidemann |
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
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