Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung.

Vom 1. Februar 1919.


§ 1

  [1] Wer in das Gebiet der Stadt Weimar eintritt oder sich dort aufhält, ist verpflichtet, sich über seine Person durch einen Paß auszuweisen, in dem ihm von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar erteilt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Personen, die im Gebiete der Stadt Weimar ihren Wohnsitz oder seit der Zeit vor dem 20. Januar 1919 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  [2] Zum Gebiete der Stadt Weimar im Sinne dieser Vorschrift gehören diejenigen Teile der näheren Umgebung, die durch Verordnung des Staatssekretärs des Innern bezeichnet werden.

§ 2

  [1] Für besondere Fälle kann der Staatssekretär des Innern Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 allgemein zulassen.
  [2] Zur Regelung des örtlichen Verkehrs der in Weimar und Umgebung ansässigen Bevölkerung über die Grenze des Gebiets der Stadt Weimar (§ 1) kann das Staatsministerium in Weimar nach Benehmen mit dem Staatssekretär des Innern besondere Anordnungen treffen.
  [3] Im Einzelfalle kann die für die Erteilung der Eintritts- und Aufenthaltserlaubnis zuständige Stelle Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 zulassen.

§ 3

  [1] Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
  [2] Auch kann die sofortige zwangsweise Abschiebung aus dem Gebiete der Stadt Weimar erfolgen. Das Staatsministerium in Weimar erläßt die hierfür erforderlichen Ausführungsvorschriften.

§ 4

  Der Staatssekretär des Innern erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen.

§ 5

  Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. Sie tritt am 5. Februar 1919 in Kraft. Ihr Außerkrafttreten bestimmt der Staatssekretär des Innern.[1]


  Berlin, den 1. Februar 1919.

Die Reichsregierung

Ebert

Scheidemann

Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung der Reichsregierung wurde durch die Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 26. August 1919 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 125-126.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung (01.02.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/weimar-aufh_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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