Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über die
Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen
verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919.
Vom 26. August 1919.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Reichsregierung über die Beschränkung des
Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden
Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird hiermit
bestimmt:
Die genannte Verordnung sowie
die zu ihrer Ausführung erlassene Bekanntmachung des Staatssekretärs des Innern vom 1.
Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) treten mit dem Tage der Verkündung dieser
Bestimmung außer Kraft.
Berlin, den 26. August 1919.
Der Reichsminister des Innern
Dr. David
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