Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919.

Vom 26. August 1919.


  Auf Grund des § 5 Abs. 2 der Verordnung der Reichsregierung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird hiermit bestimmt:

  Die genannte Verordnung sowie die zu ihrer Ausführung erlassene Bekanntmachung des Staatssekretärs des Innern vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 126) treten mit dem Tage der Verkündung dieser Bestimmung außer Kraft.


  Berlin, den 26. August 1919.

Der Reichsminister des Innern
Dr. David

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 1477.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Verordnung über die Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der Deutschen verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (26.08.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/weimar-aufh_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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