Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die
Beschränkung des Aufenthalts in Weimar vom 1. Februar 1919.
Vom 1. Februar 1919.
Auf Grund der Verordnung über die
Beschränkung des Aufenthalts in Weimar während der Dauer der deutschen
verfassunggebenden Nationalversammlung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 125)
wird hierdurch bestimmt:
I. Zum Gebiete der Stadt Weimar im Sinne des § 1 der Verordnung vom 1.
Februar 1919 gehören diejenigen Teile der Umgebung Weimars, die durch ein von
Heichelheim über Wohlsborn, Ulrichshalben, Umpferstedt, Mellingen, Öttern, Buchfart,
Legefeld, Nohra, Hopfgarten, Ottstedt, Ettersburg nach Heichelheim führenden Linie
umgrenzt werden; die genannten Ortschaften sind eingeschlossen.
II. von der Beibringung eines Passes und der
Eintritts- und Aufenthaltserlaubnis sind befreit: |
- die Mitglieder der Nationalversammlung;
- die von der Reichsregierung oder von den Regierungen der deutschen Einzelstaaten im
amtlichen Auftrag nach Weimar entsandten Beamten.
Die Mitglieder der Nationalversammlung haben sich durch ihren Eisenbahnfreifahrtschein,
die zu 2 genannten Beamten durch eine von der zuständigen Zentralbehörde ihres
Heimatstaats nach anliegendem Muster A auszustellenden Bescheinigung
über ihre Berechtigung zum Eintritt in das Gebiet der Stadt Weimar und zum Aufenthalte
dortselbst auszuweisen;
- Personen, die sich durch eine vom Direktor beim Reichstag ausgegebenen Zeitkarte zum
Betreten des Hauses der Nationalversammlung sowie zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar
ausweisen;
- Beamte und Bedienstete der Eisenbahn und Bahnpost, die sich durch eine von der
vorgesetzten Dienstbehörde nach dem anliegenden Muster B ausgestellte
Bescheinigung über ihre Berechtigung zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar ausweisen.
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III. Personen, die in der Zeit vom 20. Januar 1919
bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften ihren Aufenthalt im Gebiete der Stadt Weimar
genommen haben, kann die Fremdenstelle auf Antrag unter Aushändigung eines vorläufigen
Ausweises eine angemessene Frist zur Beibringung der vorgeschriebenen Ausweispapiere
gewähren.
IV. 1. Für die Ausstellung der Pässe gelten die
Bestimmungen unter 1 bis 9 der Bekanntmachung vom 24. Januar 1916, betreffend
Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.
601). |
- Zur Entscheidung über die Erteilung der Eintritts- und Aufenthaltserlaubnis wird in
Weimar eine Reichsstelle, die "Fremdenstelle Weimar", errichtet.
- Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichender Grund zur Reise dargetan
ist und ihr Zweck dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
- Der Fremdenstelle Weimar sind mit dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
vorzulegen:
a) ein gültiger Paß oder Paßersatz,
b) Nachweise, die den Zweck und die Notwendigkeit der Reise in ausreichender Weise
ergeben.
- Wird die Erlaubnis erteilt, so ist dies in dem Passe zu vermerken.
In dem Vermerke müssen angeben werden:
der Zweck der Reise,
der Zeitpunkt, bis zu welchem die Einreise nach Weimar und der Aufenthalt daselbst
erlaubt werden.
- In dringenden Fällen kann die Eintrittserlaubnis telegraphisch bei der Fremdenstelle
nachgesucht und von dieser telegraphisch erteilt werden.
In diesem Fällen hat sich der Gesuchsteller unverzüglich nach seinem Eintreffen in
Weimar mit den notwendigen Unterlagen (Ziffer 4 a und b) und unter
Vorlegung der telegraphischen Eintrittserlaubnis bei der Fremdenstelle einzufinden, die
über die dem Gesuchsteller zu bewilligenden Aufenthaltserlaubnis entscheidet und darüber
einen den Bestimmungen der Ziffer 5 Abs. 2 entsprechenden Vermerk in den Paß aufnimmt.
Aus dringenden Gründen kann die Fremdenstelle die erteilte Aufenthaltserlaubnis
verlängern. Die Verlängerung ist in dem Passe zu vermerken.
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V. Diese Vorschriften treten am 5. Februar 1919 in Kraft.[1]
Berlin, den 1. Februar 1919.
Der Staatssekretär des Innern
Dr. Preuß
Muster A
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Ausweis |
für
..................................................................... |
(dienstliche Bezeichnung) |
(Vor- und Zuname) |
wohnhaft zu
........................................................ |
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(Wohnort, Straße und Hausnummer) |
über dienstliche Entsendung nach Weimar für die Zeit von |
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.................................... bis
.......................................... |
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Zweck der Entsendung: ..................................................... |
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.................................................................................. |
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(Ort) |
(Datum) |
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Dienststelle
Unterschrift |
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(L.S.) |
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Muster B
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Bescheinigung |
Der
..................................................................... |
(dienstliche Bezeichnung) |
(Vor- und Zuname) |
wohnhaft zu
........................................................ |
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(Wohnort, Straße und Hausnummer) |
ist zum Eintritt und Aufenthalt in Weimar berechtigt. |
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Gültig bis ........................................ |
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................................................................................. |
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(Ort) |
(Datum) |
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Dienststelle
Unterschrift |
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(L.S.) |
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