Gesetz
über die weitere Demokratisierung des Aufbaus
und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern
der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 23. Juli 1952
Die Aufgaben der weiteren demokratischen und wirtschaftlichen
Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik erfordern eine größtmögliche
Annäherung der Organe der Staatsgewalt an die Bevölkerung und eine breitere Einbeziehung
der Werktätigen in die Leitung des Staates.
Das noch aus dem kaiserlichen Deutschland stammende System der administrativen
Gliederung in Länder mit eigenen Landesregierungen sowie in große Kreise gewährleistet
nicht die Lösung der neuen Aufgaben unseres Staates.
Der Staat des alten Deutschlands hatte nicht mit der Leitung der Wirtschaft zu tun,
da die Fabriken, Werke und Gruben sowie die Banken einzelnen Großkapitalisten gehörten,
die Profite aus der Ausbeutung der Werktätigen zogen. Der neue, wahrhaft demokratische
Staat in der Deutschen Demokratischen Republik, der mit den großkapitalistischen
Ausbeutern ein Ende gemacht hat, leitet im Auftrage des Volkes auch die Wirtschaft, die in
Volkseigentum überging und den Interessen des Volkes dient.
Der alte deutsche Staat der Großkapitalisten und Großgrundbesitzer, der sich
bewußt vom werktätigen Volk abgrenzte, war bestrebt, das Volk von der Politik
fernzuhalten und es von der tagtäglichen Teilnahme an den Staatsangelegenheiten
auszuschalten.
Der neue sozialistische Staat der Deutschen Demokratischen Republik wird dagegen
nur dann eine unüberwindliche Kraft darstellen, wenn er dem werktätigen Volk nahesteht,
wenn er die Werktätigen in die Politik einbezieht und das Volk zur ständigen,
systematischen, aktiven und entscheidenden Teilnahme an der Leitung des Staates
heranzieht.
Deshalb ist die alte administrative Gliederung selbst mit den nach 1945
vorgenommenen Änderungen, jetzt zu einer Fessel der neuen Entwicklung geworden. Die
örtlichen Organe der Staatsgewalt müssen deshalb reorganisiert werden, daß der
Staatsapparat die Möglichkeit erhält, den Willen der Werktätigen, der in den Gesetzen
der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht ist, unverbrüchlich zu
erfüllen und, gestützt auf die Initiative der Massen, eine Politik des werktätigen
Volkes durchzuführen.
Der territoriale Wirkungsbereich der örtlichen Organe der Staatsgewalt muß
deshalb so bestimmt werden, daß diese Organe die Leitung des wirtschaftlichen und
kulturellen Aufbaus vollauf verwirklichen können. Die wirksame Anleitung und Kontrolle
der unteren Organe durch die übergeordneten sowie durch das Volk selbst müssen gesichert
werden. Dadurch wird unser Staat gestärkt, der eines der wichtigsten Instrumente des
Aufbaus des Sozialismus in unserem Lande ist.
Hiervon ausgehend beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
folgendes Gesetz:
§ 1
(1) Die Länder haben eine Neugliederung ihrer Gebiete in Kreise
vorzunehmen.
(2) Die Abgrenzung der Kreise hat so zu erfolgen, daß sie den wirtschaftlichen
Erfordernissen entspricht und die Durchführung aller staatlichen Aufgaben, insbesondere
die wirksame Anleitung und Kontrolle der staatlichen Organe in den Gemeinden
gewährleistet ist.
§ 2
(1) Die Länder haben jeweils mehrere Kreise in Bezirke
zusammenzufassen.
(2) Die Abgrenzung der Bezirke hat so zu erfolgen, daß sie den
wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht und die Durchführung aller staatlichen
Aufgaben, insbesondere die wirksame Anleitung und Kontrolle der staatlichen Organe in den
Kreisen gewährleistet ist.
§ 3
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik wird
beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einheitlichkeit des Aufbaus
und die fortschreitende Demokratisierung der Arbeitsweise der örtlichen Organe der
Staatsgewalt zu gewährleisten.
§ 4
Die Dienststellen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik regeln
für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der Koordinierungs- und Kontrollstelle
für die Arbeit der Verwaltungsorgane
a) die Überleitung der bisher von den Landesregierungen wahrgenommenen Aufgaben
auf die Organe der Bezirke,
b) die Anpassung der Gliederung ihrer nachgeordneten Dienststellen an die neue
Struktur der örtlichen Staatsorgane.
§ 5
Die durch das Gesetz vom 19. Juli 1952 über den
Staatshaushaltsplan 1952 (GBl. S. 483) für die Haushalte der Länder und Kreise für das
Jahr 1952 bestätigten Einnahmen und Ausgaben sind vom Ministerrat auf die Bezirke und die
neuen Kreise umzulegen unter entsprechender Änderung der Bestimmungen über die
Finanzierung der Ausgaben sowie über Haushaltseinsparungen und Reserven.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 1952
Das vorstehende, vom Vizepräsidenten der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten
Juli neunzehnhundertzweiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den vierundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik |
In Vertretung: |
W. Pieck
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