Gesetz
über die weitere Demokratisierung des Aufbaus
und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern
der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 23. Juli 1952


  Die Aufgaben der weiteren demokratischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik erfordern eine größtmögliche Annäherung der Organe der Staatsgewalt an die Bevölkerung und eine breitere Einbeziehung der Werktätigen in die Leitung des Staates.

  Das noch aus dem kaiserlichen Deutschland stammende System der administrativen Gliederung in Länder mit eigenen Landesregierungen sowie in große Kreise gewährleistet nicht die Lösung der neuen Aufgaben unseres Staates.

  Der Staat des alten Deutschlands hatte nicht mit der Leitung der Wirtschaft zu tun, da die Fabriken, Werke und Gruben sowie die Banken einzelnen Großkapitalisten gehörten, die Profite aus der Ausbeutung der Werktätigen zogen. Der neue, wahrhaft demokratische Staat in der Deutschen Demokratischen Republik, der mit den großkapitalistischen Ausbeutern ein Ende gemacht hat, leitet im Auftrage des Volkes auch die Wirtschaft, die in Volkseigentum überging und den Interessen des Volkes dient.

  Der alte deutsche Staat der Großkapitalisten und Großgrundbesitzer, der sich bewußt vom werktätigen Volk abgrenzte, war bestrebt, das Volk von der Politik fernzuhalten und es von der tagtäglichen Teilnahme an den Staatsangelegenheiten auszuschalten.

  Der neue sozialistische Staat der Deutschen Demokratischen Republik wird dagegen nur dann eine unüberwindliche Kraft darstellen, wenn er dem werktätigen Volk nahesteht, wenn er die Werktätigen in die Politik einbezieht und das Volk zur ständigen, systematischen, aktiven und entscheidenden Teilnahme an der Leitung des Staates heranzieht.

  Deshalb ist die alte administrative Gliederung selbst mit den nach 1945 vorgenommenen Änderungen, jetzt zu einer Fessel der neuen Entwicklung geworden. Die örtlichen Organe der Staatsgewalt müssen deshalb reorganisiert werden, daß der Staatsapparat die Möglichkeit erhält, den Willen der Werktätigen, der in den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik zum Ausdruck gebracht ist, unverbrüchlich zu erfüllen und, gestützt auf die Initiative der Massen, eine Politik des werktätigen Volkes durchzuführen.

  Der territoriale Wirkungsbereich der örtlichen Organe der Staatsgewalt muß deshalb so bestimmt werden, daß diese Organe die Leitung des wirtschaftlichen und kulturellen Aufbaus vollauf verwirklichen können. Die wirksame Anleitung und Kontrolle der unteren Organe durch die übergeordneten sowie durch das Volk selbst müssen gesichert werden. Dadurch wird unser Staat gestärkt, der eines der wichtigsten Instrumente des Aufbaus des Sozialismus in unserem Lande ist.

  Hiervon ausgehend beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik folgendes Gesetz:

§ 1

  (1) Die Länder haben eine Neugliederung ihrer Gebiete in Kreise vorzunehmen.
  (2) Die Abgrenzung der Kreise hat so zu erfolgen, daß sie den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht und die Durchführung aller staatlichen Aufgaben, insbesondere die wirksame Anleitung und Kontrolle der staatlichen Organe in den Gemeinden gewährleistet ist.

§ 2

  (1) Die Länder haben jeweils mehrere Kreise in Bezirke zusammenzufassen.
  (2) Die Abgrenzung der Bezirke hat so zu erfolgen, daß sie den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht und die Durchführung aller staatlichen Aufgaben, insbesondere die wirksame Anleitung und Kontrolle der staatlichen Organe in den Kreisen gewährleistet ist.

§ 3

  Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik wird beauftragt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einheitlichkeit des Aufbaus und die fortschreitende Demokratisierung der Arbeitsweise der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu gewährleisten.

§ 4

  Die Dienststellen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik regeln für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der Verwaltungsorgane
  a) die Überleitung der bisher von den Landesregierungen wahrgenommenen Aufgaben auf die Organe der Bezirke,
  b) die Anpassung der Gliederung ihrer nachgeordneten Dienststellen an die neue Struktur der örtlichen Staatsorgane.

§ 5

  Die durch das Gesetz vom 19. Juli 1952 über den Staatshaushaltsplan 1952 (GBl. S. 483) für die Haushalte der Länder und Kreise für das Jahr 1952 bestätigten Einnahmen und Ausgaben sind vom Ministerrat auf die Bezirke und die neuen Kreise umzulegen unter entsprechender Änderung der Bestimmungen über die Finanzierung der Ausgaben sowie über Haushaltseinsparungen und Reserven.

§ 6

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 23. Juli 1952

  Das vorstehende, vom Vizepräsidenten der Volkskammer unter dem dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den vierundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundfünfzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

In Vertretung:

W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, S. 613-614.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (23.07.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1952/aufloesung-laender_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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