1. Zu Artikel 1: |
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(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die
Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt
mit der Maßgabe
daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der "Vereinbarung zwischen dem
Senat und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. März 1988 über die
Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen Gebieten in die Vereinbarung vom
20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch Gebietsaustausch"
als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und
Brandenburg fortwirkt;
daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum
Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat,
Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb
eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf. |
2. Zu Artikel 2 Abs. 1: |
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Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach
Satz 2 der Beschlußfassung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des
ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der
in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten bleiben. |
3. Zu Artikel 2 Abs. 2: |
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Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des 3.
Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag Handlungen nicht ausschließt, die bei
Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren. |
4. Zu Artikel 4 Nr. 5 |
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Artikel 143 Absätze 1 und 2
haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige
Gesetzgebung. |
5. Zu Artikel 9 Abs. 5: |
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Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur
Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1.
Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt. |
6. Zu Artikel 13: |
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Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des
Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig nicht mehr von der öffentlichen
Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die
Einrichtungen oder Teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser
öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).
(2) In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder
Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.
In Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen
werden, die von Bund und Ländern gebildet wird. |
7. Zu Artikel 13 Abs. 2: |
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Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden,
ist geeignetes Personal entsprechend den Notwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in
angemessenem Umfang zu übernehmen. |
8. Zu Artikel 15: |
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Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der
Landesverwaltungen und bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben werden in einer
Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird. |
9. Zu Artikel 16: |
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Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur
Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum 3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates
bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder der Berliner
Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt
werden. |
10. Zu Artikel 17: |
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Von dieser Bestimmung werden auch Personen erfaßt, die durch eine
rechtsstaatswidrige Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind. |
11. Zu Artikel 20 Abs. 2: |
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Die Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I[1] vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend den für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden
Grundsätzen für auf Dauer erforderliche Funktionen. |
12. Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1: |
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Über die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften
sind die Länder zu unterrichten. Bevor bisher militärisch genutzte Liegenschaften, die
Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden, sind die betroffenen
Länder zu hören. |
13. Zu Artikel 22 Abs. 4: |
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Der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte
volkseigene Grund und Boden fällt auch unter Absatz 4 und soll letztlich in das
Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbindung überführt
werden. |
14. Zu Artikel 35: |
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Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik
erklären im Zusammmenhang mit Artikel 35 des Vertrags:
1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen
Traditionen werden gewährleistet.
3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur
Pflege und zur Bewahrung der sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.
4. Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt
unberührt. |
15. Zu Artikel 38: |
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Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der
Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit
Organisationen in anderen Staaten oder internationalen Stellen werden nach den in
Artikel 12 des Vertrags
niedergelegten Grundsätzen überprüft. |
16. Zu Artikel 40: |
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Fälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die
medizinische Behandlung von Deutschen aus dem in Artikel 3
genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt. |
17. Zu Anlage II[1] Kapitel II Sachgebiet A
Abschnitt III: |
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Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung
und im Wahlwettbewerb. Geld oder geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch
Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung
zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und der PDS
in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im
Wahlkampf verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche
Erklärungen der Schatzmeister abzugeben und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel
durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu lassen. Soweit sich
Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien
der Deutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer
Vereinigung über ihr Vermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum
1. November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und eine Eröffnungsbilanz vorlegen,
die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht. |
18. Zu Anlage III: |
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Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den
Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6
geregelten Fälle auch eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen
werden kann. |