Verordnung über die akademischen Grade
vom 6. November 1968
Die weitere allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen
Republik, die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus
erfordern zielgerichtete wissenschaftliche Höchstleistungen in allen Bereichen des
gesellschaftlichen Lebens als Voraussetzung für die Bestimmung des Weltstandes von
Wissenschaft und Technik in den strukturbestimmenden Zweigen. Die Heranbildung einer
hochqualifizierten sozialistischen Intelligenz ist deshalb eine vorrangige Aufgabe.
Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der planmäßigen Erhöhung
des Anteils an Wissenschaftlern und Fachkräften mit akademischen Graden wird auf Grund
des § 79 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische
Bildungssystem (GBl. I S. 83) und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der
Gewerkschaft Wissenschaft folgendes verordnet:
I.
Grundsätze für die Verleihung akademischer Grade
§ 1
(1) Akademische Grade sind gesellschaftlich notwendige
Qualifikationsstufen. Sie stimulieren das Streben nach hohen wissenschaftlichen Leistungen
und das Bedürfnis nach systematischer wissenschaftlicher Aus- und Weiterbildung in den
theoretischen Grundlagen, in der Spezialwissenschaft und den marxistisch-leninistischen
Gesellschaftswissenschaften.
(2) Die Verleihung akademischer Grade setzt voraus, daß der Kandidat durch die
Lösung wissenschaftlicher Probleme einen Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaft und zur
Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus leistet, die
moderne wissenschaftliche Arbeitsmethodik beherrscht und sich Kenntnisse der modernen
sozialistischen Wissenschaftsorganisation angeeignet hat.
(3) Der Kandidat muß fähig sein, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, optimale
Wege zu ihrer Lösung zu entwickeln und wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis
durchzusetzen. Er muß den modernsten Stand der Wissenschaftsentwicklung, insbesondere der
Sowjetunion, kennen.
(4) Der Kandidat muß die sich aus den Entwicklungsbedingungen der sozialistischen
Gesellschaft und der Wissenschaft ergebenden objektiven politischen und organisatorischen
Grundlagen für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit beherrschen und
sich fundierte Kenntnisse der Entwicklungsgesetze der Gesellschaft, insbesondere der
sozialistischen Ökonomik, und der Leistungswissenschaft angeeignet haben.
(5) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absätzen 2, 3 und 4 befähigt die
Kandidaten, sich rasch auf neue Entwicklungsprobleme und die strukturbestimmenden Aufgaben
von Gesellschaft und Wissenschaft einzustellen. Die Wissenschaftler und der
wissenschaftliche Nachwuchs sind dafür verantwortlich, daß ihre neuen wissenschaftlichen
Erkenntnisse bereits im Prozeß der Erarbeitung für die Gesellschaft nutzbar werden.
§ 2
(1) Grundlage für die Verleihung
akademischer Grade sind wissenschaftliche Ergebnisse, die beitragen, das wissenschaftliche
Höchstniveau zu entwickeln oder zu bestimmen. Sie müssen den Anforderungen des
jeweiligen akademischen Grades entsprechen.
(2) Diese Ergebnisse können |
|
a) als Kollektivarbeit
b) als Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten
c) als geschlossene Einzelarbeit |
eingereicht werden, wobei die spezifischen
Anforderungen des jeweiligen Wissenschaftszweiges an wissenschaftliche Arbeiten zu
berücksichtigen sind.
(3) Bei Kollektivarbeiten kann entsprechend dem Anteil am Ergebnis jedem Mitglied
des Kollektivs ein seiner Leistung entsprechender akademischer Grad verliehen werden.
(4) Bei Kollektivarbeiten, bei denen der Anteil der einzelnen bzw. des einzelnen
nicht ausweisbar ist, kann jedem Mitglied des Kollektivs der seiner Gesamtleistung
entsprechende akademische Grad verliehen werden.
(5) Arbeiten für die Verleihung eines akademischen Grades sind in deutscher
Sprache einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet der Minister für Hoch- und
Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt).
(6) Zur raschen Nutzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihrer Diskussion
sind diese bereits im Prozeß der Erarbeitung den an ihrer Anwendung interessierten
Institutionen zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere über die Sicherung von Forschungsergebnissen und über das Urheber- und
Patentrecht, einzuhalten.
(7) Für außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen kann ein akademischer Grad
unabhängig davon verliehen werden, ob der Kandidat den als Voraussetzung geforderten
akademischen Grad besitzt. |
II.
Die akademischen Grade
§ 3
(1) Als akademische Grade werden verliehen: |
|
a) Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl.-. . .)
b) Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr. . . .)
c) Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.). |
(2) Die akademischen Grade sind in
den vom Minister bestätigten Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Der Minister kann die Bezeichnungen der akademischen Grade auf Empfehlung des
Rates für akademische Grade ändern bzw. neue Bezeichnungen einführen.
(4) Universitäten und Hochschulen, denen das Recht zur Verleihung des Doktors
eines Wissenschaftszweiges erteilt ist, sind berechtigt, den Doktor eines
Wissenschaftszweiges ehrenhalber zu verleihen.
(5) Der Minister führt die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen bei der Verleihung, Anerkennung und Aberkennung akademischer Grade. |
§ 4
Das Diplom
(1) Voraussetzung für die Verleihung des Diploms eines
Wissenschaftszweiges, (nachstehend Diplom genannt) ist die an einer Universität oder
Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik bestandene
Hauptprüfung.
(2) Grundlage für die Verleihung des Diploms sind wissenschaftliche Ergebnisse,
die den Erkenntnisstand der Wissenschaft bereichern.
(3) Das Diplom wird von den Sektionen der Universitäten und Hochschulen verliehen.
(4) Für das Einspruchsrecht bei Diplomverfahren bzw. der Verleihung des Diploms
gilt § 5 Absätze 4 bis 6 sinngemäß.
§ 5
Der Doktor eines Wissenschaftszweiges
(1) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen
Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges sind: |
|
a) in der Regel der Besitz des akademischen Grades Diplom bzw. die an
einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik bestandene
Hauptprüfung
b) die systematische Vertiefung der Kenntnisse in den theoretischen Grundlagen des
betreffenden Wissenschaftszweiges und auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus
c) die aktive Mitarbeit bei der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft. |
(2) Grundlage für die Verleihung des
Doktors eines Wissenschaftszweiges sind Forschungsergebnisse, die beitragen, das
wissenschaftliche Höchstniveau zu entwickeln.
(3) Die Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates (nachstehend Wissenschaftlicher
Rat genannt) der Universitäten oder Hochschulen oder ihnen gleichgestellte kollektive
Gremien verleihen den Doktor eines Wissenschaftszweiges. In besonderen Fällen kann der
Wissenschaftliche Rat der Universität oder Hochschule interdisziplinäre Kommissionen
bilden und mit der Durchführung von Verfahren beauftragen. Der Wissenschaftliche Rat
verleiht in diesen Fällen den Doktor eines Wissenschaftszweiges.
(4) Der Rektor kann in begründeten Fällen gegen die Durch- bzw. Weiterführung
eines Promotionsverfahrens oder gegen die Verleihung des Doktors eines
Wissenschaftszweiges Einspruch erheben.
(5) Der Kandidat kann gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung
seines Verfahrens Einspruch erheben.
(6) Wenn von den Beteiligten (Rektor, Fakultät, Sektion, Kandidat) eine
Übereinstimmung über die Durch- bzw. Weiterführung eines Promotionsverfahrens oder
über die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges nicht erreicht wird,
entscheidet der Rektor nach Anhören des Wissenschaftlichen Rates. |
§ 6
Der Doktor der Wissenschaften
(1) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen
Grades Doktor der Wissenschaften sind: |
|
a) in der Regel der Besitz des akademischen Grades Doktor eines
Wissenschaftszweiges
b) eine erfolgreiche Tätigkeit als Leiter von wissenschaftlichen Kollektiven
c) die Weiterbildung auf Gebieten des Marxismus-Leninismus
d) die hervorragende Mitarbeit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen
Systems des Sozialismus. |
(2) Grundlage für die Verleihung des
Doktors der Wissenschaften sind Forschungsergebnisse, die das Höchstniveau in der
Wissenschaft betimmen.
(3) Der Wissenschaftliche Rat oder ein ihm gleichgestelltes kollektives Gremium
verleihen den Doktor der Wissenschaften.
(4) Für das Einspruchsrecht bei Promotionsverfahren bzw. der Verleihung des
Doktors der Wissenschaften gilt § 5 Absätze 4 bis 6 sinngemäß. |
§ 7
Der Doktor ehrenhalber
(1) Der Doktor ehrenhalber wird als Ausdruck hoher Ehrung für
besondere Verdienste um die Entwicklung von Wissenschaft, Technik und Kultur, um den
Fortschritt der sozialistischen Gesellschaft an hervorragende Persönlichkeiten verliehen.
(2) Vor der Einleitung eines Verfahrens ist die Zustimmung des Ministers
einzuholen.
III.
Das Recht zur Verleihung akademischer Grade
§ 8
(1) Das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt der
Minister. Der Minister entscheidet über entsprechende Anträge von Universitäten und
wissenschaftlichen Hochschulen, die von den Wissenschaftlichen Räten gestellt werden.
Anträge von Hochschulen, die dem Minister nicht unterstellt sind, bedürfen der
Bestätigung des Leiters des zuständigen zentralen Organs.
(2) Anderen wissenschaftlichen Institutionen, die für die Ausbildung des
akademischen Nachwuchses eine besondere Verantwortung haben, kann auf Antrag bei Nachweis
der erforderlichen Voraussetzungen das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt
werden.
(3) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Recht zur Verleihung des
akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges nicht erteilt ist, kann in besonders
begründeten Einzelfällen auf Antrag bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen das
Recht zuerkannt werden, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen.
(4) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Recht zur Verleihung des
akademischen Grades des Doktors eines bestimmten Wissenschaftszweiges erteilt ist, können
in begründeten Einzelfällen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades Doktor
eines anderen Wissenschaftszweiges beantragen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Erteilung des Rechts zur Verleihung des
Doktors der Wissenschaften sinngemäß.
§ 9
(1) Der Minister wird bei der |
|
a) Erteilung des Rechts zur Verleihung akademischer Grade
b) weiteren Entwicklung der Anforderungen für die akademischen Grade
c) Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die akademischen
Grade
d) Anerkennung und Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade |
vom Rat für akademische Grade beraten.
(2) Der Rat für akademische Grade behandelt Einsprüche gegen Entscheidungen des
Rektors im Zusammenhang mit der Durch- bzw. Weiterführung von Verfahren oder der
Verleihung akademischer Grade und unterbreitet dem Minister Entscheidungsvorschläge. Der
Minister entscheidet über Einsprüche endgültig.
(3) Der Minister erläßt eine Ordnung, die die Aufgaben, Rechte und Pflichten des
Rates für akademische Grade regelt. |
IV.
Die Führung in- und ausländischer Grade und die Promotion ausländischer Bürger
§ 10
(1) Der jeweils höchste akademische Grad ist vor dem Namen zu führen.
(2) Weitere akademische Grade können hinter dem Namen geführt werden.
§ 11
(1) Außer den durch Anordnung des Ministers berechtigten
wissenschaftlichen Institutionen, ist es keiner Körperschaft gestattet, akademische Grade
zu verleihen. Alle Institutionen, die Titel, Diplome, Staatsexamen, Berufsbezeichnungen
und andere Bezeichnungen zuerkennen, haben solche Bezeichnungen zu wählen, die eine
Verwechslung mit akademischen Graden ausschließt.
(2) Titel, Diplome und andere Bezeichnungen, die zur Verwechslung mit den in dieser
Verordnung genannten akademischen Graden führen können, sind zu ändern.
§ 12
(1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, denen ein
akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden ist,
bedürfen zur Führung dieses Grades in der Deutschen Demokratischen Republik der
Genehmigung des Ministers. Auf Antrag kann dem Inhaber eines solchen Grades das Recht
erteilt werden, einen in der Deutschen Demokratischen Republik üblichen akademischen Grad
zu führen. Der Minister kann eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen
akademischen Grades zurücknehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der
Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Bürger anderer Staaten, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen
Demokratischen Republik haben, dürfen ihnen verliehene akademische Grade ohne besondere
Genehmigung führen.
(4) Die Eröffnung von Verfahren zur Verleihung akademischer Grade an Bürger
anderer Staaten und eventuell notwendige Sonderregelungen für das Verfahren bedürfen der
Genehmigung des Ministers.
V.
Der Entzug akademischer Grade
§ 13
(1) Ein akademischer Grad kann zeitweilig oder
ständig entzogen werden, wenn sich herausstellt, |
|
a) daß sich der Inhaber durch sein Verhalten der Führung des
akademischen Grades unwürdig erweist
b) daß er durch Täuschung erworben ist oder nach der Verleihung Tatsachen bekannt
werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten. |
(2) Über den dauernden oder
zeitweiligen Entzug und die Aufhebung des zeitweiligen Entzuges entscheidet das
wissenschaftliche Gremium, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung den Grad
verliehen hat.
(3) Der Rat für akademische Grade entscheidet über den dauernden oder
zeitweiligen Entzug sowie über die Aufhebung des zeitweiligen Entzuges eines akademischen
Grades, wenn kein wissenschaftliches Gremium gemäß Abs. 2 zuständig ist. |
VI.
Die Übergangsbestimmungen
§ 14
(1) Wissenschaftliche Institutionen, die bisher das Diplom
verliehen haben, können es bis zum 31. März 1969 in der bisherigen Form und Bezeichnung
verleihen.
(2) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Promotions- bzw. Habilitationsrecht
erteilt ist, können in begründeten Fällen bis zum 31. Januar 1970 den akademischen Grad
Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. den Doktor habilitatus in der bisherigen Form und
Bezeichnung verleihen.
(3) Bei Habilitationsaspiranten kann das Habilitationsverfahren bis zur Beendigung
der Aspirantur nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.
(4) Bis zum 15. März 1969 haben die Wissenschaftlichen Räte beim Minister zu
beantragen, welche akademischen Grade und in welcher Bezeichnung an ihrer Universität
oder Hochschule verliehen werden sollen. An wissenschaftlichen Institutionen, die keinen
Wissenschaftlichen Rat habe, hat das entsprechende kollektive Organ die Anträge
einzureichen.
(5) Ab 1. April 1969 dürfen akademische Grade nur von den wissenschaftlichen
Institutionen verliehen werden, denen der Minister das entsprechende Recht erteilt hat.
§ 15
(1) Inhaber des akademischen Grades eines Doktors habilitatus kann
auf ihren Antrag, auf Vorschlag des Dekans oder von Mitgliedern des Wissenschaftlichen
Rates der Doktor der Wissenschaften ohne Verfahren verliehen werden, wenn die
entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Der Doktor habilitatus ist dann nicht mehr als
akademischer Grad zu führen.
(2) Der Doktor habilitatus kann außer den im Abs. 1 genannten Fällen weiterhin
als akademischer Grad geführt werden.
VII.
Schlußbestimmungen
§ 16
Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen erläßt die
erforderlichen Bestimmungen über das Diplomverfahren (Diplomordnung) und die
Promotionsverfahren (Promotionsordnung).
§ 17
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Stoph
Vorsitzender
Der Minister
für Hoch- und Fachschulwesen
Prof. Dr. Gießmann
__________
* § 15 der Verordnung vom 6. September 1956 über die
Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 745) in der Fassung der Ziff. 18 der Anlage
zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und
Ordnungsstrafbestimmungen Anpassungsgesetz (GBl. I S. 242) lautet:
"§ 15
Wer vorsätzlich
1. unberechtigt einen in- oder ausländischen akademischen Grad oder eine Bezeichnung
führt, die den Anschein erweckt, als handele es sich um eine in- oder ausländischen
akademischen Grad
2. durch falsche Anhaben die Verleihung eines akademischen Grades herbeiführt
wird von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen, oder mit
öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr bestraft."
|