Verordnung über die akademischen Grade

vom 6. November 1968


  Die weitere allseitige Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik, die Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus erfordern zielgerichtete wissenschaftliche Höchstleistungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens als Voraussetzung für die Bestimmung des Weltstandes von Wissenschaft und Technik in den strukturbestimmenden Zweigen. Die Heranbildung einer hochqualifizierten sozialistischen Intelligenz ist deshalb eine vorrangige Aufgabe.
  Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der planmäßigen Erhöhung des Anteils an Wissenschaftlern und Fachkräften mit akademischen Graden wird auf Grund des § 79 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl. I S. 83) und in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft Wissenschaft folgendes verordnet:

I.
Grundsätze für die Verleihung akademischer Grade

§ 1

  (1) Akademische Grade sind gesellschaftlich notwendige Qualifikationsstufen. Sie stimulieren das Streben nach hohen wissenschaftlichen Leistungen und das Bedürfnis nach systematischer wissenschaftlicher Aus- und Weiterbildung in den theoretischen Grundlagen, in der Spezialwissenschaft und den marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften.
  (2) Die Verleihung akademischer Grade setzt voraus, daß der Kandidat durch die Lösung wissenschaftlicher Probleme einen Beitrag zur Entwicklung der Wissenschaft und zur Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus leistet, die moderne wissenschaftliche Arbeitsmethodik beherrscht und sich Kenntnisse der modernen sozialistischen Wissenschaftsorganisation angeeignet hat.
  (3) Der Kandidat muß fähig sein, wissenschaftliche Probleme zu erkennen, optimale Wege zu ihrer Lösung zu entwickeln und wissenschaftliche Erkenntnisse in der Praxis durchzusetzen. Er muß den modernsten Stand der Wissenschaftsentwicklung, insbesondere der Sowjetunion, kennen.
  (4) Der Kandidat muß die sich aus den Entwicklungsbedingungen der sozialistischen Gesellschaft und der Wissenschaft ergebenden objektiven politischen und organisatorischen Grundlagen für die Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit beherrschen und sich fundierte Kenntnisse der Entwicklungsgesetze der Gesellschaft, insbesondere der sozialistischen Ökonomik, und der Leistungswissenschaft angeeignet haben.
  (5) Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absätzen 2, 3 und 4 befähigt die Kandidaten, sich rasch auf neue Entwicklungsprobleme und die strukturbestimmenden Aufgaben von Gesellschaft und Wissenschaft einzustellen. Die Wissenschaftler und der wissenschaftliche Nachwuchs sind dafür verantwortlich, daß ihre neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits im Prozeß der Erarbeitung für die Gesellschaft nutzbar werden.

§ 2

  (1) Grundlage für die Verleihung akademischer Grade sind wissenschaftliche Ergebnisse, die beitragen, das wissenschaftliche Höchstniveau zu entwickeln oder zu bestimmen. Sie müssen den Anforderungen des jeweiligen akademischen Grades entsprechen.
  (2) Diese Ergebnisse können

a) als Kollektivarbeit
b) als Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten
c) als geschlossene Einzelarbeit

eingereicht werden, wobei die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Wissenschaftszweiges an wissenschaftliche Arbeiten zu berücksichtigen sind.
  (3) Bei Kollektivarbeiten kann entsprechend dem Anteil am Ergebnis jedem Mitglied des Kollektivs ein seiner Leistung entsprechender akademischer Grad verliehen werden.
  (4) Bei Kollektivarbeiten, bei denen der Anteil der einzelnen bzw. des einzelnen nicht ausweisbar ist, kann jedem Mitglied des Kollektivs der seiner Gesamtleistung entsprechende akademische Grad verliehen werden.
  (5) Arbeiten für die Verleihung eines akademischen Grades sind in deutscher Sprache einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet der Minister für Hoch- und Fachschulwesen (nachstehend Minister genannt).
  (6) Zur raschen Nutzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ihrer Diskussion sind diese bereits im Prozeß der Erarbeitung den an ihrer Anwendung interessierten Institutionen zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über die Sicherung von Forschungsergebnissen und über das Urheber- und Patentrecht, einzuhalten.
  (7) Für außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen kann ein akademischer Grad unabhängig davon verliehen werden, ob der Kandidat den als Voraussetzung geforderten akademischen Grad besitzt.

II.
Die akademischen Grade

§ 3

  (1) Als akademische Grade werden verliehen:
a) Diplom eines Wissenschaftszweiges (Dipl.-. . .)
b) Doktor eines Wissenschaftszweiges (Dr. . . .)
c) Doktor der Wissenschaften (Dr. sc.).

  (2) Die akademischen Grade sind in den vom Minister bestätigten Bezeichnungen zu verleihen.
  (3) Der Minister kann die Bezeichnungen der akademischen Grade auf Empfehlung des Rates für akademische Grade ändern bzw. neue Bezeichnungen einführen.
  (4) Universitäten und Hochschulen, denen das Recht zur Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges erteilt ist, sind berechtigt, den Doktor eines Wissenschaftszweiges ehrenhalber zu verleihen.
  (5) Der Minister führt die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Verleihung, Anerkennung und Aberkennung akademischer Grade.

§ 4
Das Diplom

  (1) Voraussetzung für die Verleihung des Diploms eines Wissenschaftszweiges, (nachstehend Diplom genannt) ist die an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik bestandene Hauptprüfung.
  (2) Grundlage für die Verleihung des Diploms sind wissenschaftliche Ergebnisse, die den Erkenntnisstand der Wissenschaft bereichern.
  (3) Das Diplom wird von den Sektionen der Universitäten und Hochschulen verliehen.
  (4) Für das Einspruchsrecht bei Diplomverfahren bzw. der Verleihung des Diploms gilt § 5 Absätze 4 bis 6 sinngemäß.

§ 5
Der Doktor eines Wissenschaftszweiges

  (1) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges sind:
a) in der Regel der Besitz des akademischen Grades Diplom bzw. die an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik bestandene Hauptprüfung
b) die systematische Vertiefung der Kenntnisse in den theoretischen Grundlagen des betreffenden Wissenschaftszweiges und auf dem Gebiet des Marxismus-Leninismus
c) die aktive Mitarbeit bei der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft.

  (2) Grundlage für die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges sind Forschungsergebnisse, die beitragen, das wissenschaftliche Höchstniveau zu entwickeln.
  (3) Die Fakultäten des Wissenschaftlichen Rates (nachstehend Wissenschaftlicher Rat genannt) der Universitäten oder Hochschulen oder ihnen gleichgestellte kollektive Gremien verleihen den Doktor eines Wissenschaftszweiges. In besonderen Fällen kann der Wissenschaftliche Rat der Universität oder Hochschule interdisziplinäre Kommissionen bilden und mit der Durchführung von Verfahren beauftragen. Der Wissenschaftliche Rat verleiht in diesen Fällen den Doktor eines Wissenschaftszweiges.
  (4) Der Rektor kann in begründeten Fällen gegen die Durch- bzw. Weiterführung eines Promotionsverfahrens oder gegen die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges Einspruch erheben.
  (5) Der Kandidat kann gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung seines Verfahrens Einspruch erheben.
  (6) Wenn von den Beteiligten (Rektor, Fakultät, Sektion, Kandidat) eine Übereinstimmung über die Durch- bzw. Weiterführung eines Promotionsverfahrens oder über die Verleihung des Doktors eines Wissenschaftszweiges nicht erreicht wird, entscheidet der Rektor nach Anhören des Wissenschaftlichen Rates.

§ 6
Der Doktor der Wissenschaften

  (1) Voraussetzung für die Verleihung des akademischen Grades Doktor der Wissenschaften sind:
a) in der Regel der Besitz des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges
b) eine erfolgreiche Tätigkeit als Leiter von wissenschaftlichen Kollektiven
c) die Weiterbildung auf Gebieten des Marxismus-Leninismus
d) die hervorragende Mitarbeit bei der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus.

  (2) Grundlage für die Verleihung des Doktors der Wissenschaften sind Forschungsergebnisse, die das Höchstniveau in der Wissenschaft betimmen.
  (3) Der Wissenschaftliche Rat oder ein ihm gleichgestelltes kollektives Gremium verleihen den Doktor der Wissenschaften.
  (4) Für das Einspruchsrecht bei Promotionsverfahren bzw. der Verleihung des Doktors der Wissenschaften gilt § 5 Absätze 4 bis 6 sinngemäß.

§ 7
Der Doktor ehrenhalber

  (1) Der Doktor ehrenhalber wird als Ausdruck hoher Ehrung für besondere Verdienste um die Entwicklung von Wissenschaft, Technik und Kultur, um den Fortschritt der sozialistischen Gesellschaft an hervorragende Persönlichkeiten verliehen.
  (2) Vor der Einleitung eines Verfahrens ist die Zustimmung des Ministers einzuholen.

III.
Das Recht zur Verleihung akademischer Grade

§ 8

  (1) Das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt der Minister. Der Minister entscheidet über entsprechende Anträge von Universitäten und wissenschaftlichen Hochschulen, die von den Wissenschaftlichen Räten gestellt werden. Anträge von Hochschulen, die dem Minister nicht unterstellt sind, bedürfen der Bestätigung des Leiters des zuständigen zentralen Organs.
  (2) Anderen wissenschaftlichen Institutionen, die für die Ausbildung des akademischen Nachwuchses eine besondere Verantwortung haben, kann auf Antrag bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen das Recht zur Verleihung akademischer Grade erteilt werden.
  (3) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines Wissenschaftszweiges nicht erteilt ist, kann in besonders begründeten Einzelfällen auf Antrag bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen das Recht zuerkannt werden, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen.
  (4) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades des Doktors eines bestimmten Wissenschaftszweiges erteilt ist, können in begründeten Einzelfällen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades Doktor eines anderen Wissenschaftszweiges beantragen.
  (5) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Erteilung des Rechts zur Verleihung des Doktors der Wissenschaften sinngemäß.

§ 9

  (1) Der Minister wird bei der
a) Erteilung des Rechts zur Verleihung akademischer Grade
b) weiteren Entwicklung der Anforderungen für die akademischen Grade
c) Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die akademischen Grade
d) Anerkennung und Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade

vom Rat für akademische Grade beraten.
  (2) Der Rat für akademische Grade behandelt Einsprüche gegen Entscheidungen des Rektors im Zusammenhang mit der Durch- bzw. Weiterführung von Verfahren oder der Verleihung akademischer Grade und unterbreitet dem Minister Entscheidungsvorschläge. Der Minister entscheidet über Einsprüche endgültig.
  (3) Der Minister erläßt eine Ordnung, die die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Rates für akademische Grade regelt.

IV.
Die Führung in- und ausländischer Grade und die Promotion ausländischer Bürger

§ 10

  (1) Der jeweils höchste akademische Grad ist vor dem Namen zu führen.
  (2) Weitere akademische Grade können hinter dem Namen geführt werden.

§ 11

  (1) Außer den durch Anordnung des Ministers berechtigten wissenschaftlichen Institutionen, ist es keiner Körperschaft gestattet, akademische Grade zu verleihen. Alle Institutionen, die Titel, Diplome, Staatsexamen, Berufsbezeichnungen und andere Bezeichnungen zuerkennen, haben solche Bezeichnungen zu wählen, die eine Verwechslung mit akademischen Graden ausschließt.
  (2) Titel, Diplome und andere Bezeichnungen, die zur Verwechslung mit den in dieser Verordnung genannten akademischen Graden führen können, sind zu ändern.

§ 12

  (1) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, denen ein akademischer Grad von einer Institution eines anderen Staates verliehen worden ist, bedürfen zur Führung dieses Grades in der Deutschen Demokratischen Republik der Genehmigung des Ministers. Auf Antrag kann dem Inhaber eines solchen Grades das Recht erteilt werden, einen in der Deutschen Demokratischen Republik üblichen akademischen Grad zu führen. Der Minister kann eine erteilte Genehmigung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades zurücknehmen.
  (2) Abs. 1 gilt auch für Ausländer und Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik.
  (3) Bürger anderer Staaten, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, dürfen ihnen verliehene akademische Grade ohne besondere Genehmigung führen.
  (4) Die Eröffnung von Verfahren zur Verleihung akademischer Grade an Bürger anderer Staaten und eventuell notwendige Sonderregelungen für das Verfahren bedürfen der Genehmigung des Ministers.

V.
Der Entzug akademischer Grade

§ 13

  (1) Ein akademischer Grad kann zeitweilig oder ständig entzogen werden, wenn sich herausstellt,
a) daß sich der Inhaber durch sein Verhalten der Führung des akademischen Grades unwürdig erweist
b) daß er durch Täuschung erworben ist oder nach der Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.

  (2) Über den dauernden oder zeitweiligen Entzug und die Aufhebung des zeitweiligen Entzuges entscheidet das wissenschaftliche Gremium, das gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung den Grad verliehen hat.
  (3) Der Rat für akademische Grade entscheidet über den dauernden oder zeitweiligen Entzug sowie über die Aufhebung des zeitweiligen Entzuges eines akademischen Grades, wenn kein wissenschaftliches Gremium gemäß Abs. 2 zuständig ist.

VI.
Die Übergangsbestimmungen

§ 14

  (1) Wissenschaftliche Institutionen, die bisher das Diplom verliehen haben, können es bis zum 31. März 1969 in der bisherigen Form und Bezeichnung verleihen.
  (2) Wissenschaftliche Institutionen, denen das Promotions- bzw. Habilitationsrecht erteilt ist, können in begründeten Fällen bis zum 31. Januar 1970 den akademischen Grad Doktor eines Wissenschaftszweiges bzw. den Doktor habilitatus in der bisherigen Form und Bezeichnung verleihen.
  (3) Bei Habilitationsaspiranten kann das Habilitationsverfahren bis zur Beendigung der Aspirantur nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführt werden.
  (4) Bis zum 15. März 1969 haben die Wissenschaftlichen Räte beim Minister zu beantragen, welche akademischen Grade und in welcher Bezeichnung an ihrer Universität oder Hochschule verliehen werden sollen. An wissenschaftlichen Institutionen, die keinen Wissenschaftlichen Rat habe, hat das entsprechende kollektive Organ die Anträge einzureichen.
  (5) Ab 1. April 1969 dürfen akademische Grade nur von den wissenschaftlichen Institutionen verliehen werden, denen der Minister das entsprechende Recht erteilt hat.

§ 15

  (1) Inhaber des akademischen Grades eines Doktors habilitatus kann auf ihren Antrag, auf Vorschlag des Dekans oder von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates der Doktor der Wissenschaften ohne Verfahren verliehen werden, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. Der Doktor habilitatus ist dann nicht mehr als akademischer Grad zu führen.
  (2) Der Doktor habilitatus kann außer den im Abs. 1 genannten Fällen weiterhin als akademischer Grad geführt werden.

VII.
Schlußbestimmungen

§ 16

  Der Minister für Hoch- und Fachschulwesen erläßt die erforderlichen Bestimmungen über das Diplomverfahren (Diplomordnung) und die Promotionsverfahren (Promotionsordnung).

§ 17

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.
  (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Verordnung vom 6. September 1956 über die Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 745) mit Ausnahme des § 15 i.d.F. der Zif. 18 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen – Anpassungsgesetz – (GBl. I S. 242)*
b) die Erste Durchführungsbestimmung vom 8. September 1956 zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 747),
c) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 18. März 1957 zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 245).


  Berlin, den 6. November 1968

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Stoph
Vorsitzender

Der Minister
für Hoch- und Fachschulwesen
Prof. Dr. Gießmann


__________
* § 15 der Verordnung vom 6. September 1956 über die Verleihung akademischer Grade (GBl. I S. 745) in der Fassung der Ziff. 18 der Anlage zum Gesetz vom 11. Juni 1968 zur Anpassung von Strafbestimmungen und Ordnungsstrafbestimmungen – Anpassungsgesetz – (GBl. I S. 242) lautet:

"§ 15

Wer vorsätzlich
1. unberechtigt einen in- oder ausländischen akademischen Grad oder eine Bezeichnung führt, die den Anschein erweckt, als handele es sich um eine in- oder ausländischen akademischen Grad
2. durch falsche Anhaben die Verleihung eines akademischen Grades herbeiführt
wird von einem gesellschaftlichen Gericht zur Verantwortung gezogen, oder mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft."

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1968 II, S. 1022-1026.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die akademischen Grade (06.11.1968), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/akad-grade_vo03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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