Anordnung
zur Verleihung des akademischen Grades
Doktor der Wissenschaften
Promotionsordnung B
vom 21. Januar 1969
Auf Grund des § 16 der Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade
(GBl. II S. 1022) wird in Übereinstimmung mit dem Zentralvorstand der Gewerkschaft
Wissenschaft folgendes angeordnet:
§ 1
Das Recht zur Verleihung des Doktors der Wissenschaften
(1) Das Recht zur Verleihung des Doktors der Wissenschaften
"Promotionsrecht B" wird den Wissenschaftlichen Räten der Universitäten und
Hochschulen (nachstehend Wissenschaftlicher Rat genannt) und entsprechenden Gremien
anderer wissenschaftlicher Institutionen erteilt.
(2) An Institutionen ohne Wissenschaftlichen Rat nimmt eine entsprechendes
wissenschaftliches Gremium das Recht zur Verleihung akademischer Grade wahr.
(3) Der Wissenschaftliche Rat kann Verfahren von Fakultäten durchführen lassen
oder Kommissionen, denen Vertreter der Fakultäten und weitere Wissenschaftler angehören,
mit der Durchführung der Verfahren beauftragen. Diese Entscheidung trifft der Senat.
§ 2
Der Antrag des Wissenschaftlers
(1) Der Antrag auf Eröffnung des
Verfahrens ist an den Wissenschaftlichen Rat zu richten bzw. bei dem Leiter der
Institution zu stellen, an der das Verfahren durchgeführt werden soll. Ihm sind
mindestens 4 Exemplare der Arbeit und die vom Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplare
der Thesen beizufügen.
(2) Außerdem sind einzureichen: |
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a) ein Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang
Auskunft gibt
b) eine Liste der Veröffentlichungen oder anderer wissenschaftlicher Leistungen, darüber
vorhandene Einschätzungen, Stellungnahmen und Rezensionen
c) eine Einschätzung durch den zuständigen Leiter, die insbesondere über die
wissenschaftliche Tätigkeit des Wissenschaftlers und seine Persönlichkeitsentwicklung
Auskunft gibt
d) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Promotion. |
(3) Der Antrag ist nur an einer
Institution zu stellen. Er kann zurückgezogen werden, solange über ihn nicht entschieden
ist.
(4) Empfehlungen für die Durchführung von Verfahren können von den Mitgliedern
der Gesellschaftlichen und der Wissenschaftlichen Räte der Universitäten und Hochschulen
sowie von zentralen gesellschaftlichen und wirtschaftsleitenden Organen den Vorsitzenden
der Wissenschaftlichen Räte gegeben werden. |
§ 3
Die Bedingungen für die Verleihung
(1) Der Doktor der Wissenschaften wird verliehen nach
a) positiver Bewertung der wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation)
b) erfolgreicher Verteidigung der Forschungsergebnisse.
(2) Über weitere Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 6 Abs. 1 Buchstaben b bis d der Verordnung vom 6. November 1968 über die akademischen Grade,
ist der Nachweis in geeigneter Form zu führen. Einzelheiten regeln die Senate der
Wissenschaftlichen Räte.
§ 4
Die wissenschaftliche Arbeit
(1) Der Kandidat hat seine besondere wissenschaftliche
Qualifikation durch eine schriftliche Promotionsleistung nachzuweisen. Das kann auch durch
mehrere Arbeiten gleicher oder zusammenhängender Thematik in der für den
Wissenschaftszweig spezifischen Form (nachstehend Arbeit genannt) erfolgen. Sie ist in der
Regel aus kollektiver Forschungsarbeit hervorgegangen.
(2) Grundlage für die Verleihung sind Forschungsergebnisse, die dem Höchstniveau
in der Wissenschaft entsprechen und die erkennen lassen, daß zur Mitbestimmung des
internationalen Entwicklungsstandes von Wissenschaft und Technik die wissenschaftlichen
Aufgaben mit hohem theoretischen Niveau gelöst wurden. Die theoretischen und praktischen
Möglichkeiten für die Anwendung der Forschungsergebnisse sind konzeptionell
nachzuweisen.
(3) Die Ergebnisse der Arbeit sind in Thesen im Umfang von in der Regel einem
Druckbogen zusammenzufassen. Sie sind Bestandteil der Arbeit und mit zu bewerten.
(4) Bei Kollektivarbeiten hat der Wissenschaftler über seinen Anteil eine
schriftliche Erklärung abzugeben. Der Leiter des Kollektivs hat über die Leistung und
den Anteil des Kandidaten bei der Lösung der Aufgabe eine schriftliche Einschätzung zu
geben.
§ 5
Das Gutachten
(1) Die Arbeit ist von 3 Gutachtern
zu beurteilen; davon dürfen 2 Gutachter Angehörige der Universität, Hochschule oder
Institution sein, an der das Verfahren durchgeführt wird. Die Gutachter werden von der
fachlich zuständigen Fakultät bestätigt.
(2) Als Gutachter können tätig werden |
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a) ordentliche und Honorarprofessoren der Universitäten und Hochschulen
b) außerordentliche Professoren der Universitäten und Hochschulen
c) hochqualifizierte Vertreter der Praxis. |
(3) Die Gutachten sind innerhalb von
12 Wochen zu erstatten. Die Gutachter haben festzustellen, ob die Arbeit den
Anforderungen, die an den Doktor der Wissenschaften zu stellen sind, entspricht und zur
Annahme empfohlen wird. |
§ 6
Die Annahme der Arbeit
(1) Der Senat entscheidet über die Annahme der Arbeit, wenn die
Mehrzahl der Gutachten positiv ist und Mitglieder des Senats bzw. der Fakultät keinen
Einspruch erhoben haben. In Zweifelsfällen kann die Fakultät weitere Gutachter
bestellen.
(2) Eine abgelehnte Arbeit verbleibt mit den Gutachten bei der fachlich
zuständigen Fakultät.
§ 7
Die Verteidigung
(1) Die theoretische bzw. praktische Bedeutung der
Forschungsergebnisse für die Gesellschaft und Wissenschaft sind zu verteidigen. Es sind
Wege für ihre praktische Anwendung oder die weitere wissenschaftliche Bearbeitung zu
begründen. Grundlage der Verteidigung sind die Thesen.
(2) Die Verteidigung ist grundsätzlich öffentlich.
(3) Zur Teilnahme an der Verteidigung sind die vom Dekan nach Konsultation mit
zuständigen Fachvertretern bestimmten Mitglieder der Fakultät und Wissenschaftler der
Sektionen bzw. die Mitglieder der Kommission verpflichtet.
(4) Den Vorsitz bei der Verteidigung führt ein Mitglied des Senats, der Dekan bzw.
der Vorsitzende der Kommission gemäß § 1 Abs. 3.
(5) Nach der Verteidigung entscheiden die teilnehmenden Mitglieder des Senats bzw.
der Kommission über die Bewertung der Verteidigung und empfehlen den Senat die Verleihung
bzw. Nichtverleihung des Doktors der Wissenschaften.
(6) Auf Beschluß des Senats kann bei hervorragenden Wissenschaftlern, deren
wissenschaftliche Leistungen hohe Anerkennung gefunden und die sich besondere Verdienste
um die gesellschaftliche Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik erworben haben,
auf die Verteidigung verzichtet werden.
§ 8
Das nichtöffentliche Verfahren
(1) Die Nichtöffentlichkeit eines Verfahrens ist zur Sicherung
der Forschungsergebnisse vom zuständigen staatlichen Organ, Auftraggeber oder Nutzer der
Forschungsergebnisse vorzuschlagen und durch den Senat festzulegen.
(2) Der Kandidat ist verpflichtet, sich über den Vertraulichkeitsgrad des Themas
bzw. seiner Forschungsergebnisse zu informieren. Der Vertraulichkeitsgrad des Themas ist
im Zulassungsantrag anzugeben. Wenn erforderlich, haben die Gutachter einen
Vertraulichkeitsgrad vorzuschlagen.
(3) Anstelle der öffentlichen Verteidigung ist ein Kolloquium durchzuführen.
Dafür kann der Kandidat 3 Themen vorschlagen. Die dafür vom Senat bestimmte Kommission
führt das Kolloquium zu einem dieser Themen durch.
§ 9
Die Verleihung
(1) Auf Grund des Vorschlages der bei der Verteidigung anwesenden
Mitglieder des Senats, der Fakultät bzw. der Kommission beschließt der Senat über die
Bewertung die Verleihung bzw. Nichtverleihung.
(2) Über die Verleihung ist vom Wissenschaftlichen Rat eine Urkunde auszustellen (Anlage). Sie ist in deutscher Sprache unter dem Datum des Beschlusses
auszufertigen, vom Rektor und dem zuständigen Dekan bzw. dem Vorsitzenden der Kommission
zu unterzeichnen und mit dem Prägesiegel der Universität oder Hochschule zu versehen.
(3) Die Urkunde ist auszuhändigen, wenn die Pflichtexemplare abgeliefert worden
sind.
§ 10
Die Pflichtexemplare
(1) Die Arbeit ist in 6 Pflichtexemplaren und die Thesen sind in
den vom Wissenschaftlichen Rat geforderten Exemplaren einschließlich einer
Dokumentationskarte in zweifacher Ausfertigung an die zentrale Bibliothek der Hochschule
bzw. wissenschaftlichen Institution abzuliefern, an der das Verfahren durchgeführt wird.
(2) Ein Exemplar der Arbeit muß fotokopierfähig sein.
(3) Die eingereichten Exemplare müssen ein Titelblatt haben, das die Arbeit als
Dissertation kennzeichnet sowie Vor- und Zunamen, Geburtstag und -ort des Wissenschaftlers
und das Datum des Beschlusses gemäß § 9 enthält.
(4) Arbeiten, die durch Druck- oder druckähnliche Verfahren hergestellt werden,
müssen als Dissertation gekennzeichnet sein.
(5) Wissenschaftler, die auf der Grundlage bereits veröffentlichter Arbeiten
promoviert wurden, haben nur die Thesen entsprechend Abs. 1 einzureichen.
§ 11
Das Protokoll
Über den Verlauf jedes Verfahrens ist ein Protokoll zu führen,
das vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Rates oder Dekan bzw. Vorsitzenden der
Kommission zu bestätigen ist.
§ 12
Die Verfahrensordnung
Der Senat erläßt auf der Grundlage dieser Anordnung eine
Verfahrensordnung.
§ 13
Schlußbestimmungen
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1969 in Kraft.
(2) Für Hochschulen der bewaffneten Organe und der gesellschaftlichen
Organisationen bzw. Institutionen erlassen die zuständigen Leiter auf der Grundlage
dieser Anordnung und im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen
erforderliche Bestimmungen für die Verleihung des Doktors der Wissenschaften.
Berlin, den 21. Januar 1969
Der Minister
für Hoch- und Fachschulwesen
Prof. Dr. Gießmann
Anlage
zu § 9 Abs. 2 vorstehender Anordnung
Urkunde
über die Verleihung
des Doktors der Wissenschaften
M u s t e r
Universität / Hochschule
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Der Wissenschaftliche Rat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
|
(Hochschule) |
verleiht |
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Vor- und Zunahme)
|
geboren am . . . . . . . . . . . . |
in . . . . . . . . . . . . . . . . |
den akademischen Grad
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung)
|
auf Grund seiner hervorragenden wissenschaftlichen Befähigung
auf dem Gebiet |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
|
und seiner erfolgreichen Tätigkeit als Leiter
wissenschaftlicher Kollektive.
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . ., |
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
(Ort)
Der Rektor |
(Datum)
Der Dekan |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
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. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
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(Siegel)
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