[Protokoll zur Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezember 1871.[1]
Vom 29. April 1872.]
Die Unterzeichneten waren heute zusammengetreten, um
den Austausch der Ratifikationen der am 11. Dezember 1871 unterzeichneten Konsular-Konvention zwischen
Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bewirken.
Bevor zu diesem Akte geschritten wurde, erklärten der Unterzeichnete,
außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten von
Amerika: |
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1) daß nach der ihm von seiner Regierung, nach Vernehmung
und mit Zustimmung des Senats ertheilten Instruktion der in dem englischen Texte der
Artikel III. und IX. gebrauchte Ausdruck
"property" nur in der Bedeutung von "real
estate" gemeint und verstanden sei; |
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2) daß nach den Gesetzen und der Verfassung der Vereinigten Staaten der Artikel X. nicht bloß auf Personen
männlichen Geschlechts, sondern auch auf Personen weiblichen Geschlechts
Anwendung finde. |
Nachdem der unterzeichnete Präsident des
Reichskanzler-Amts sein Einverständniß mit dieser Erklärung ausgesprochen hatte, wurden
die in guter und gehöriger Form
befundenen Ratifikations-Urkunden ausgetauscht und gegenwärtiges Protokoll in
doppelter Ausfertigung vollzogen.
Berlin, den 29. April 1872. |
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