[Protokoll zur Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezember 1871.[1]

Vom 29. April 1872.]


  Die Unterzeichneten waren heute zusammengetreten, um den Austausch der Ratifikationen der am 11. Dezember 1871 unterzeichneten Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu bewirken.

  Bevor zu diesem Akte geschritten wurde, erklärten der Unterzeichnete, außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der Vereinigten Staaten von Amerika:
1) daß nach der ihm von seiner Regierung, nach Vernehmung und mit Zustimmung des Senats ertheilten Instruktion der in dem englischen Texte der Artikel III. und IX. gebrauchte Ausdruck "property" nur in der Bedeutung von "real estate" gemeint und verstanden sei;
2) daß nach den Gesetzen und der Verfassung der Vereinigten Staaten der Artikel X. nicht bloß auf Personen männlichen Geschlechts, sondern auch auf Personen weiblichen Geschlechts Anwendung finde.
  Nachdem der unterzeichnete Präsident des Reichskanzler-Amts sein Einverständniß mit dieser Erklärung ausgesprochen hatte, wurden die in guter und gehöriger Form befundenen Ratifikations-Urkunden ausgetauscht und gegenwärtiges Protokoll in doppelter Ausfertigung vollzogen.


  Berlin, den 29. April 1872.

Delbrück.

Geo. Bancroft.

 

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Anmerkung:
[1] Der im Original ebenfalls abgedruckte englische Text wird hier nicht wiedergegeben.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 107-108.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Protokoll zur Konsular-Konvention zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezember 1871 (29.04.1872), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1872/konsular-konvention_deutschland-usa_prkl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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