Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage.
Vom 16. März 1934*).
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 129) wird verordnet:
§ 1
Die in dem Gesetz über die
Feiertage anerkannten Feiertage und Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des
Schutzes nichts anderes bestimmt ist, von Mitternacht zu Mitternacht[1] nach Maßgabe folgender Vorschriften geschützt.
§ 2
Verboten sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet
sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausführung nicht nach
Reichsrecht besonders zugelassen ist. Weitergehende reichsrechtliche Verbote werden
hierdurch nicht berührt.
§ 3
Das Verbot des § 2 Satz 1 gilt nicht: |
- für den Betrieb der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn sowie sonstiger
Eisenbahnunternehmungen;
- für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder
landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit
oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten, zur Verhütung
eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte
erforderlich sind;
- für leichtere Arbeiten in Hausgärten oder diesen gleichzuachtenden Gärten, die von
den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.
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§ 4
(1) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind
verboten: |
- Öffentliche Versammlungen, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
- alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern nicht ein höheres
Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung oder ein politisches Interesse
vorliegt;
- Auf- und Umzüge, sportliche und turnerische Veranstaltungen sowie Hetz- und Treibjagden
auf Wild, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
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(2) Die Reichsminister des Innern und für
Volksaufklärung und Propaganda sowie die obersten Landesbehörden können aus wichtigen
Gründen Ausnahmen zulassen. |
§ 5
Am Karfreitag und am Bußtag sind, abgesehen von den Vorschriften
der §§ 2 bis 4, verboten: |
- Sportliche und turnerische Veranstaltungen gewerblicher Art und ähnliche Darbietungen
sowie sportliche und turnerische Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit
Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
- in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen
nicht der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
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§ 6
Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, verboten: |
- In Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
- alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen
nicht der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
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§ 7
(1) Am Vorabend des Oster- und Weihnachtsfestes, am ersten
Ostertag und am ersten Weihnachtstag[2] sind
öffentliche Tanzlustbarkeiten verboten.
(2) Als öffentliche Tanzlustbarkeiten gelten nicht Veranstaltungen, bei denen
ausschließlich deutsche Volkstänze getanzt werden.
§ 8
(1) Zum Schutze staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage
können die obersten Landesbehörden für Gemeinden mit überwiegend
evangelischer Bevölkerung Bestimmungen für evangelische kirchliche Feiertage, für
Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Bestimmungen für katholische
kirchliche Feiertage erlassen. Die Bestimmungen haben sich im Rahmen der §§ 2
bis 4, für kirchliche Totengedenktage außerdem im Rahmen des § 6 zu halten.
(2) Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katholischer Bevölkerung gelten
die Gemeinden, in denen nach der letzten Volkszählung die evangelische oder katholische
Bevölkerung mehr als die Hälfte der Bevölkerung zählt.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften über den
Schutz der Sonn- und Feiertage außer Kraft.
Berlin, den 16. März 1934.[3]
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
* Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 65 vom 17. März 1934.
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