Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage.

Vom 16. März 1934*).


  Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 129) wird verordnet:

§ 1

  Die in dem Gesetz über die Feiertage anerkannten Feiertage und Sonntage sind, soweit über die Zeitdauer des Schutzes nichts anderes bestimmt ist, von Mitternacht zu Mitternacht[1] nach Maßgabe folgender Vorschriften geschützt.

§ 2

  Verboten sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausführung nicht nach Reichsrecht besonders zugelassen ist. Weitergehende reichsrechtliche Verbote werden hierdurch nicht berührt.

§ 3

  Das Verbot des § 2 Satz 1 gilt nicht:
  1. für den Betrieb der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn sowie sonstiger Eisenbahnunternehmungen;
  2. für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
  3. für leichtere Arbeiten in Hausgärten oder diesen gleichzuachtenden Gärten, die von den Besitzern selbst oder ihren Angehörigen vorgenommen werden.

§ 4

  (1) Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes sind verboten:
  1. Öffentliche Versammlungen, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird;
  2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung oder ein politisches Interesse vorliegt;
  3. Auf- und Umzüge, sportliche und turnerische Veranstaltungen sowie Hetz- und Treibjagden auf Wild, sofern hierdurch der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.

  (2) Die Reichsminister des Innern und für Volksaufklärung und Propaganda sowie die obersten Landesbehörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.

§ 5

  Am Karfreitag und am Bußtag sind, abgesehen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, verboten:
  1. Sportliche und turnerische Veranstaltungen gewerblicher Art und ähnliche Darbietungen sowie sportliche und turnerische Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
  2. in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
  3. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

§ 6

  Am Heldengedenktag sind, abgesehen von den Vorschriften der §§ 2 bis 4, verboten:
  1. In Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art;
  2. alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

§ 7

  (1) Am Vorabend des Oster- und Weihnachtsfestes, am ersten Ostertag und am ersten Weihnachtstag[2] sind öffentliche Tanzlustbarkeiten verboten.
  (2) Als öffentliche Tanzlustbarkeiten gelten nicht Veranstaltungen, bei denen ausschließlich deutsche Volkstänze getanzt werden.

§ 8

  (1) Zum Schutze staatlich nicht anerkannter kirchlicher Feiertage können die obersten Landesbehörden für Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung Bestimmungen für evangelische kirchliche Feiertage, für Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Bestimmungen für katholische kirchliche Feiertage erlassen. Die Bestimmungen haben sich im Rahmen der §§ 2 bis 4, für kirchliche Totengedenktage außerdem im Rahmen des § 6 zu halten.
  (2) Als Orte mit überwiegend evangelischer oder katholischer Bevölkerung gelten die Gemeinden, in denen nach der letzten Volkszählung die evangelische oder katholische Bevölkerung mehr als die Hälfte der Bevölkerung zählt.

§ 9

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage außer Kraft.


  Berlin, den 16. März 1934.[3]

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels


* Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 65 vom 17. März 1934.

 

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Anmerkungen:
[1] Im § 1 wurden durch § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 1. April 1935 die Worte "von Mitternacht zu Mitternacht" durch die Worte "von Polizeistunde zu Polizeistunde" ersetzt.
[2] Im § 7 wurden durch § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 1. April 1935 die Worte "am ersten Ostertag und am ersten Weihnachtstag" sowie das diesen vorhergehende Komma gestrichen.
[3] Diese Verordnung des Reichsminsters des Innern wurde am 17. März 1934 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 199-200.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (16.03.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/feiertag1934_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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