Gesetz über einen allgemeinen Feiertag.

Vom 17. April 1919.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  Es wird ein allgemeiner Feiertag eingeführt, der dem Gedanken des Weltfriedens, des Völkerbundes und des internationalen Arbeiterschutzes geweiht ist und für den der Charakter eines Weltfeiertags erstrebt wird.
Seine endgültige Festlegung erfolgt nach Friedensschluß und Verabschiedung der Verfassung.
In diesem Jahre wird er am 1. Mai gefeiert, zugleich als eine Volkskundgebung für politischen und sozialen Fortschritt, für einen gerechten Frieden, für sofortige Befreiung der Kriegsgefangenen, für Räumung der besetzten Gebiete und für volle Gleichberechtigung im Völkerbunde.
  Der 1. Mai 1919 gilt im Sinne reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften als allgemeiner Feiertag.

§ 2

  Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]


  Berlin, den 17. April 1919.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 19. April 1919 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1919, S. 393.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über einen allgemeinen Feiertag (17.04.1919), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/feiertag_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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