Gesetz über einen allgemeinen Feiertag.
Vom 17. April 1919.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
Es wird ein allgemeiner Feiertag eingeführt, der dem Gedanken des
Weltfriedens, des Völkerbundes und des internationalen Arbeiterschutzes geweiht ist und
für den der Charakter eines Weltfeiertags erstrebt wird.
Seine endgültige Festlegung erfolgt nach Friedensschluß und Verabschiedung der
Verfassung.
In diesem Jahre wird er am 1. Mai gefeiert, zugleich als eine Volkskundgebung für
politischen und sozialen Fortschritt, für einen gerechten Frieden, für sofortige
Befreiung der Kriegsgefangenen, für Räumung der besetzten Gebiete und für volle
Gleichberechtigung im Völkerbunde.
Der 1. Mai 1919 gilt im Sinne reichs- und landesgesetzlicher Vorschriften als
allgemeiner Feiertag.
§ 2
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 17. April 1919.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Preuß
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