Gesetz über die Einführung eines Feiertags der nationalen Arbeit.

Vom 10. April 1933.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Der 1. Mai ist der Feiertag der nationalen Arbeit.

§ 2

  Für diesen Tag finden die für den Neujahrstag geltenden reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Weitere Bestimmungen kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda erlassen.


  Berlin, den 10. April 1933.[1]

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 11. April 1933 verkündet. Durch § 8 des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 wurde es außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 191.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Einführung eines Feiertags der nationalen Arbeit (10.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/feiertag1933_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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