Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit.
Vom 10. März 1934.
Auf Grund des § 64 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit wird im
Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:
A r t i k e l I
Auswahl der Vertrauensmänner
§ 1
Die der Gefolgschaft zur Stellungnahme vorzulegende Liste der
Vertrauensmänner und deren Stellvertreter (§ 9 Abs. 1
des Gesetzes) ist von dem Führer des Betriebes im
Einvernehmen mit dem Betriebszellen-Obmann des Betriebes aufzustellen. Kommt zwischen
diesen beiden Personen ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Treuhänder der Arbeit
Vertrauensmänner und Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl berufen.
A r t i k e l II
Abstimmung über die Liste der Vertrauensmänner
§ 2
An der Abstimmung über die Liste der Vertrauensmänner und ihrer
Stellvertreter (§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) kann jedes Mitglied der Gefolgschaft teilnehmen,
das mindestens einundzwanzig Jahre alt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
§ 3
(1) Der Führer des Betriebes hat die Abstimmung zu leiten. Er
kann seinen Stellvertreter (§ 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) als Abstimmungsleiter bestellen.
(2) Der Abstimmungsleiter beruft zu seiner Unterstützung die beiden Mitglieder der
Gefolgschaft, die am längsten im Betriebe tätig sind. Ihnen ist Einblick in alle die
Abstimmung betreffenden Vorgänge zu geben.
§ 4
Der Abstimmungsleiter hat eine Liste der Abstimmungsberechtigten
(Abstimmungsliste) auszustellen.
§ 5
(1) In einem Aushang hat der Abstimmungsleiter spätestens zwei
Wochen vor dem ersten Abstimmungstage die Liste der Vertrauensmänner und der
Stellvertreter bekanntzumachen und anzugeben, wo die Abstimmungsliste zur Einsicht
ausliegt, wo die Abstimmungsberechtigten den Stimmzettel und den Abstimmungsumschlag
empfangen und wann und wo sie den Zettel in dem Umschlag abgeben können. Die Abstimmung
soll, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeiten stattfinden.
(2) Die Berichtigung der Abstimmungsliste kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist
von einer Woche seit dem ersten Tage des Aushangs bei der Abstimmungsleitung beantragt
werden. Hierauf ist in dem Aushang hinzuweisen.
§ 6
Über den Antrag auf Berichtigung der Abstimmungsliste hat der
Abstimmungsleiter unverzüglich zu entscheiden.
§ 7
Der Stimmzettel hat unter fortlaufender Nummer die Namen der als
Vertrauensmänner und als Stellvertreter vorgeschlagenen Personen zu enthalten.
§ 8
Die Abstimmung ist geheim. Sie erfolgt durch Abgabe des
Stimmzettels. Die Abgabe des Stimmzettels gilt als Zustimmung, die Abgabe des
durchgestrichenen Stimmzettels als Ablehnung. Die Abstimmungsberechtigten können auch
einzelne der als Vertrauensmänner und als Stellvertreter vorgeschlagenen Personen durch
Streichung der Namen auf dem Stimmzettel ablehnen. Stimmzettel, die in anderer Weise
geändert oder die unterschrieben oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind
ungültig.
§ 9
Der Abstimmende hat seinen Stimmzettel in einem
Abstimmungsumschlag an einem für die Stimmabgabe festgesetzten Tage unter Nennung seines
Namens bei der von dem Abstimmungsleiter bezeichneten Stelle abzugeben. Der
Abstimmungsumschlag ist in Gegenwart des Abstimmenden in einen verschlossenen Kasten zu
stecken und die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste zu vermerken.
§ 10
(1) Innerhalb von drei Tagen nach Abschluß der Stimmabgabe hat
der Abstimmungsleiter das Ergebnis der Abstimmung in Gegenwart der von ihm nach § 3 Abs. 2 berufenen Mitglieder der Gefolgschaft festzustellen. Es ist zu
ermitteln, welche der aufgestellten Personen eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erhalten haben. Aus diesen Personen werden in der Reihenfolge der Liste, ohne Rücksicht
auf die Zahl der auf den einzelnen entfallenden Stimmen, die Vertrauensmänner in der nach
§ 7 erforderlichen Zahl, sodann die Stellvertreter entnommen. Haben von
den als Vertrauensmänner aufgestellten Personen bei der Abstimmung nicht so viel Personen
eine Mehrheit erhalten, daß aus ihnen die erforderliche Zahl von Vertrauensmännern
entnommen werden kann, so sind die übrigen Vertrauensmänner aus den als Stellvertreter
aufgestellten Personen, die eine Mehrheit erhalten haben, zu entnehmen.
(2) Das Ergebnis ist den aufgestellten Vertrauensmännern und den Stellvertretern
schriftlich mitzuteilen und durch Aushang bekanntzumachen.
§ 11
(1) Ergibt sich bei der Abstimmung für keine der als
Vertrauensmänner und Stellvertreter aufgestellten Personen eine Mehrheit, so kann der
Treuhänder der Arbeit die Vertrauensmänner und die Stellvertreter in der erforderlichen
Anzahl berufen.
(2) Ergibt sich bei der Abstimmung eine Mehrheit nur für eine kleinere Zahl von
Personen, als nach § 7 Vertrauensmänner zu bestellen sind, so kann der
Treuhänder der Arbeit die übrigen Vertrauensmänner und die Stellvertreter berufen.
§ 12
(1) Der Führer des Betriebes hat die zur Durchführung der
Abstimmung nötigen Einrichtungen, insbesondere auch die Stimmzettel und
Abstimmungsumschläge, zur Verfügung zu stellen.
(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Abstimmung darf eine
Minderung des Arbeitsentgelts der Gefolgschaft nicht zur Folge haben.
§ 13
Sind bei dem Abstimmungsverfahren Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung derart verletzt worden, daß
das Abstimmungsergebnis dadurch beeinträchtigt werden konnte, so kann jeder Angehörige
des Betriebes spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses die Entscheidung
des Treuhänders der Arbeit anrufen. Dieser kann die Wiederholung der Abstimmung anordnen,
die aufgestellten Vertrauensmännern bestätigen oder gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes
andere Vertrauensmännern berufen.
§ 14
Steht die Berücksichtigung der Angestellten oder die
Berücksichtigung der Arbeiter im Vertrauensrat in einem offenbaren Mißverhältnis zur
Zusammensetzung der Gefolgschaft, so kann auf Antrag des Führers des Betriebes der
Treuhänder zur Beseitigung dieses Mißverhältnisses einzelne Vertrauensmännern
abberufen und durch andere Vertrauensmännern ersetzen.
A r t i k e l III
Anrufung des Treuhänders der Arbeit gemäß § 16
des Gesetzes
§ 15
Eine Anrufung des Treuhänders der Arbeit gegen Entscheidungen des
Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen,
insbesondere der Betriebsordnung , ist erst zulässig, nachdem die Beschwerdepunkte vorher
im Vertrauensrat erörtert worden sind. In der gemäß § 12
Satz 2 des Gesetzes vom Führer des Betriebes
einzuberufenden Sitzung des Vertrauensrates sind die Beschwerdepunkte im einzelnen von den
Beschwerdeführern zu begründen. Will der Führer des Betriebes den Wünschen der
Beschwerdeführer nicht Rechnung tragen, so hat er die Gründe, die ihn für die
Aufrechterhaltung seiner Entscheidung bestimmen, dem Vertrauensrat darzulegen. Er hat
sodann festzustellen, ob die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vertrauensrates die
Anrufung des Treuhänders der Arbeit wünscht. Ergibt sich eine Mehrheit des
Vertrauensrates für die Anrufung des Treuhänders der Arbeit, so können die
Beschwerdeführer nunmehr ihre schriftlich zu begründende Beschwerde dem Führer des
Betriebes einreichen, der sie binnen drei Tagen dem Treuhänder der Arbeit weiterzugeben
hat. Er kann dabei zu den einzelnen Beschwerdepunkten Stellung nehmen.
A r t i k e l IV
Anzeigepflichtige Entlassungen
§ 16
(1) Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der
Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, bleiben Entlassungen, die vor dem 1. Mai
1934 bereits durchgeführt sind, außer Betracht.
(2) Soweit Entlassungen, deren Bevorstehen nach § 20
Abs. 1 des Gesetzes dem Treuhänder der Arbeit anzuzeigen
sind, in der Zeit vom 1. bis 29. Mai 1934 durchgeführt werden sollen, kann die Anzeige
bereits vor dem 1. Mai 1934 mit den im § 20 Abs. 2
und 3 bezeichneten Folgen dem Treuhänder der Arbeit erstattet werden.
A r t i k e l V
Sachverständigenbeirat und Sachverständigenausschüsse
§ 17
(1) Der Treuhänder der Arbeit stellt ein Verzeichnis derjenigen
Wirtschaftszweige auf, aus denen er die Mitglieder des Sachverständigenbeirats zu berufen
beabsichtigt. Er kann dabei verschiedene Wirtschaftszweige, die für ihm nach ihrer
Bedeutung innerhalb des Wirtschaftsgebietes die Bestellung eines gemeinsamen
Sachverständigen ausreichend erscheint, zu einer Gruppe zusammenfassen.
Wirtschaftszweige, für die durch Reichsgesetz eine ständische Gliederung durchgeführt
ist, sind besonders zu berücksichtigen. Das Verzeichnis ist bis zum 15. März der
Deutschen Arbeitsfront zwecks Aufstellung der Vorschlagslisten für die Sachverständigen
zu übermitteln.
(2) Die Deutsche Arbeitsfront hat für die in dem Verzeichnis des Treuhänders der
Arbeit bezeichneten Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgruppen als Sachverständige
mindestens je fünf Führer der Betriebe und je fünf Angehörige der Gefolgschaft, die in
erster Linie Vertrauensmänner sein sollen, namhaft zu machen, soweit nicht der
Treuhänder der Arbeit aus besonderen Gründen die Benennung einer größeren Anzahl
fordert. Die Namen der vorgeschlagenen Sachverständigen sind getrennt nach den
Wirtschaftszweige in alphabetischer Reihenfolge unter Mitteilung der Anschrift
aufzuführen. Für einen durch reichsgesetzliche Regelung errichteten Stand sind die
Sachverständigen von der Deutschen Arbeitsfront im Einvernehmen mit dem Stande
vorzuschlagen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erzielt wird, sind die Vorschläge der
Deutschen Arbeitsfront und des Standes dem Treuhänder der Arbeit vorzulegen. Die
Vorschlagsliste ist dem Treuhänder der Arbeit bis zum 15. April einzureichen.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Sachverständigenbeirats soll sechzehn nicht
übersteigen. Der Treuhänder der Arbeit hat bei der Zusammensetzung des
Sachverständigenbeirats die verschiedenen Wirtschaftszweige entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Bedeutung in dem betreffenden Wirtschaftsgebiete zu berücksichtigen. Aus
der Vorschlagsliste sind sowohl Führer der Betriebe als auch Angehörige der Gefolgschaft
als Sachverständige zu berufen. Für einen durch reichsgesetzliche Regelung errichteten
Stand ist wenigstens ein Sachverständiger aus Angehörigen des Standes zu entnehmen. Ist
über die vorgeschlagenen Sachverständigen eine Einigung zwischen der Deutschen
Arbeitsfront und dem Stande nicht erzielt worden und gelingt es auch dem Treuhänder der
Arbeit nicht, ein Einvernehmen über die zu berufenden Sachverständigen herzustellen, so
hat er die Entscheidung des Reichsarbeitsministers herbeizuführen.
(4) Die Vorschlagsliste hat Gültigkeit für die Dauer eines Jahres (1. Mai bis 30.
April). Der Treuhänder der Arbeit kann einzelne von ihm berufene Sachverständige durch
andere in der Vorschlagsliste namhaft gemachte Persönlichkeiten ersetzen; soweit er dabei
Sachverständige berufen will, über die das erforderliche Einvernehmen zwischen der
Deutschen Arbeitsfront und einem Stande nicht erzielt ist, finden sie Vorschriften des
Abs. 3 letzter Satt entsprechende Anwendung.
§ 18
S a c h v e r s t ä n d i g e n a u s s c h ü s s e
(1) Über die Bildung von Sachverständigenausschüssen
entscheidet, abgesehen von den Fällen des § 32, der
Treuhänder der Arbeit.
(2) Die Sachverständigen bestimmt der Treuhänder der Arbeit aus dem ihm geeignet
erscheinenden Persönlichkeiten seines Wirtschaftsgebietes. Zu Mitgliedern der
Sachverständigenausschüsse sind vornehmlich Sachverständige der jeweils in Betracht
kommenden Wirtschaftszweige zu bestimmen. Sofern im Einzelfalle erwünscht ist, können
auch Angehörige verwandter Wirtschaftszweige als Sachverständige hinzugezogen werden.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Sachverständigenausschüsse soll acht nicht
übersteigen. Die Sachverständigenausschüsse sollen in gleicher Zahl aus Führern der
Betriebe und aus Angehörigen der Gefolgschaft bestehen. Die Angehörigen der Gefolgschaft
sollen in Fragen, die ausschließlich oder überwiegend die Gruppe der Arbeiter betreffen,
in der größeren Zahl aus der Gruppe der Arbeiter, in Fragen, die ausschließlich oder
überwiegend die Gruppe der Angestellten betreffen, in der größeren Zahl aus der Gruppe
der Angestellten entnommen werden.
(4) Betrifft der Gegenstand der Beratung im Sachverständigenausschuß
Angelegenheiten eines durch reichsgesetzliche Regelung errichteten Standes, so sind die
Sachverständigen von dem Treuhänder der Arbeit im Einvernehmen mit dem Stande zu
bestimmen.
§ 19
A u f w a n d s e n t s c h ä d i g u n g e n
Die Mitglieder des Sachverständigenbeirats und der
Sachverständigenausschüsse erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus
der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz
der Fahrtkosten entsprechend den für die nichtrichterlichen Beisitzer bei den
Arbeitsgerichten geltenden Vorschriften.
A r t i k e l VI
Verwendung von Bußen
§ 20
Bußen in Geld (§ 28 Abs. 1
und 3 des Gesetzes) sind zum Besten der
Nationalsozialistischen Gemeinschaft "Kraft durch Freude" zu verwenden.
A r t i k e l VII
Bekanntmachung von Tarifordnungen und Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen
und Einzelarbeitsverträgen. Einsendung von Betriebsordnungen
§ 21
Die Treuhänder der Arbeit haben unverzüglich zwecks
Bekanntmachung die von ihnen nach § 32 Abs. 1und 2
und § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erlassenen Richtlinien und Tarifordnungen sowie
ihre Änderungen dem Reichsarbeitsminister in doppelter Ausfertigung zu übersenden und
ihre Aufhebung mitzuteilen. Ebenso haben sie die Anordnungen nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes
über die Weiterdauer von Tarifverträgen als Tarifordnungen in doppelter Ausfertigung
nebst einem Abdruck des Tarifvertrags dem Reichsarbeitsminister einzureichen.
§ 22
Die Bekanntmachung der Richtlinien und Tarifordnungen, ihrer
Änderung und Aufhebung sowie der Anordnungen nach § 72
des Gesetzes erfolgt im Reichsarbeitsblatt.
§ 23
(1) Bei dem Reichsarbeitsministerium wird ein Register der
Richtlinien und Tarifordnungen (Tarifregister) geführt. In das Tarifregister sind vom
Tarifregisterführer der Erlaß von Richtlinien, Tarifordnungen und Anordnungen nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes
unter näherer Angabe des beruflichen und räumlichen Geltungsbereichs der Regelung, der
Erlaß von Änderungen und die Aufhebung von Richtlinien und Tarifordnungen unter Hinweis
auf die Bekanntmachung im Reichsarbeitsblatt einzutragen. Je eine Ausfertigung der
Richtlinien und Tarifordnungen sowie ihrer Änderungen ist in eine beim Tarifregister
anzulegende Sammlung (Tarifsammlung) aufzunehmen, ebenso je eine Ausfertigung einer
Anordnung nach § 72 Abs. 2 des Gesetzes nebst einem Abdruck des Tarifvertrags.
(2) Die Einsichtnahme in das Tarifregister und die Tarifsammlung ist während der
regelmäßigen Dienststunden des Reichsarbeitsministeriums jedem gestattet. Auf Verlangen
wird eine schriftliche Auskunft über die Eintragungen in das Tarifregister kostenlos
erteilt.
§ 24
Zu dem Tarifregister werden in der Form von Karteien ein
Ortsverzeichnis und ein Berufsverzeichnis geführt. In der Ortskartei sind die räumlichen
Bezirke, für die Richtlinien oder Tarifordnungen erlassen sind, in der Berufskartei die
Berufsgruppen, die von den Richtlinien oder Tarifordnungen betroffen werden, jeweils unter
Hinweis auf die Registerblätter, auf denen diese Richtlinien und Tarifordnungen
eingetragen sind, in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
§ 25
Die Treuhänder der Arbeit erteilen auf Verlangen kostenlos
Auskunft über die von ihnen erlassenen Richtlinien, Tarifordnungen und Anordnungen nach
§ 72 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 26
(1) Ist in Betriebe mit in der Regel mindestens fünfzig
Beschäftigten die Höhe des Arbeitsentgelts durch Betriebsordnungen geregelt, so hat der
Führer des Betriebes zwei Abdrucke der Betriebsordnung dem Statistischen Reichsamt
(Abteilung für Sozialstatistik) einzusenden.
(2) Der Führer des Betriebes ist verpflichtet, dem Statistischen Reichsamt auch in
sonstigen Fällen auf Verlangen einen Abdruck der Betriebsordnung zu übersenden. Auch dem
Treuhänder der Arbeit ist auf Verlangen vom Führer des Betriebes ein Abdruck der
Betriebsordnung einzureichen.
Berlin, den 10. März 1934.
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
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