Gesetz über Treuhänder der Arbeit.
Vom 19. Mai 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
(1) Der Reichskanzler ernennt auf Vorschlag der zuständigen
Landesregierungen und im Einvernehmen mit ihnen für größere Wirtschaftsgebiete
Treuhänder der Arbeit.
(2) Der Reichsarbeitsminister soll die Treuhänder im Einvernehmen mit den
beteiligten Landesregierungen einer von diesen oder einer Landesbehörde zuteilen.
§ 2
(1) Bis zur Neuordnung der Sozialverfassung regeln die Treuhänder an Stelle der Vereinigungen von Arbeitnehmern, einzelner
Arbeitgeber oder der Vereinigungen von Arbeitgebern rechtsverbindlich für die beteiligten
Personen die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen. Die Vorschriften über
die Allgemeinverbindlichkeit (§§ 2 ff. der Tarifvertragsordnung in der Fassung vom 1.
März 1928, Reichsgesetzbl. I S. 47) bleiben unberührt.
(2) Auch im übrigen sorgen die Treuhänder für die Aufrechterhaltung des
Arbeitsfriedens.
(3) Sie sind ferner zur Mitarbeit bei der Vorbereitung der neuen Sozialverfassung
berufen.
§ 3
Die Treuhänder können die zuständigen Reichs- und
Landesbehörden um die Durchführung ihrer Anordnungen und Verfügungen ersuchen. Sie
sollen sich vor ihren Maßnahmen mit der Landesregierung oder einer von ihr bezeichneten
Behörde in Verbindung setzen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge besteht.
§ 4
Die Treuhänder der Arbeit sind an Richtlinien und Weisungen der
Reichsregierung gebunden.
§ 5
Der Reichsarbeitsminister erläßt im Einvernehmen mit dem
Reichswirtschaftsminister die notwendigen Durchführungsbestimmungen.
Berlin, den 19. Mai 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
Der Reichswirtschaftsminister und Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Hugenberg
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
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