Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit.

Vom 4. März 1935.


  Auf Grund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:

A r t i k e l  I

  Ist in einem Betriebe ein Obmann der Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation nicht vorhanden oder ist er verhindert, so stellt der Führer des Betriebes im Einvernehmen mit dem Betriebsverwalter der Deutschen Arbeitsfront die Liste der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter auf. Für die Befugnis des Treuhänders der Arbeit, Vertrauensmänner und Stellvertreter zu berufen, falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, gilt § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit sowie § 1 Satz 2 und § 11 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 10. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 187) entsprechend.

A r t i k e l  II

  Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, bestimmte Tage festzusetzen, an denen die im § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vorgesehene Abstimmung über die Listen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter zu erfolgen hat. Der Reichsarbeitsminister oder die von ihm beauftragten Stellen sind berechtigt, die im § 5 Absätze 1 und 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 10. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 187) bezeichneten Fristen abzukürzen, soweit dies für die Durchführung der Wahlen an den festgesetzten Abstimmungstagen erforderlich ist.

A r t i k e l  III

  Im ehemaligen oberschlesischen Abstimmungsgebiet können für die Geltungsdauer des Deutsch-Polnischen Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 237) auch Mitglieder der Polnischen Berufsvereinigung und des Polnischen Zentralverbandes Vertrauensmänner sein. Die Zugehörigkeit zur Deutschen Arbeitsfront ist insoweit nicht Voraussetzung. Die Vorschriften des § 8 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit bleiben im übrigen unberührt.


  Berlin, den 4. März 1935.

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 348.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (04.03.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/nat-arbeit_vo10.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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