Zehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der
nationalen Arbeit.
Vom 4. März 1935.
Auf Grund des § 64 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit wird im
Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister verordnet:
A r t i k e l I
Ist in einem Betriebe ein Obmann der Nationalsozialistischen
Betriebszellenorganisation nicht vorhanden oder ist er verhindert, so stellt der Führer
des Betriebes im Einvernehmen mit dem Betriebsverwalter der Deutschen Arbeitsfront die
Liste der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter auf. Für die Befugnis des
Treuhänders der Arbeit, Vertrauensmänner und Stellvertreter zu berufen, falls ein
Einvernehmen nicht zustande kommt, gilt § 9 Abs. 2 des
Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit sowie § 1 Satz 2 und § 11 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 10. März
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 187) entsprechend.
A r t i k e l II
Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, bestimmte Tage
festzusetzen, an denen die im § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vorgesehene
Abstimmung über die Listen der Vertrauensmänner und ihrer Stellvertreter zu erfolgen
hat. Der Reichsarbeitsminister oder die von ihm beauftragten Stellen sind berechtigt, die
im § 5 Absätze 1 und 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Ordnung der nationalen Arbeit vom 10. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 187)
bezeichneten Fristen abzukürzen, soweit dies für die Durchführung der Wahlen an den
festgesetzten Abstimmungstagen erforderlich ist.
A r t i k e l III
Im ehemaligen oberschlesischen Abstimmungsgebiet können für die
Geltungsdauer des Deutsch-Polnischen Abkommens über Oberschlesien vom 15. Mai 1922
(Reichsgesetzbl. II S. 237) auch Mitglieder der Polnischen Berufsvereinigung und des
Polnischen Zentralverbandes Vertrauensmänner sein. Die Zugehörigkeit zur Deutschen
Arbeitsfront ist insoweit nicht Voraussetzung. Die Vorschriften des § 8 des Gesetzes zur Ordnung
der nationalen Arbeit bleiben im übrigen unberührt.
Berlin, den 4. März 1935.
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
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