Gesetz über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen.
Vom 26. Januar 1937.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
A r t i k e l I
G r o ß - H a m b u r g
§ 1
(1) Auf das Land Hamburg gehen von Preußen über: |
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a) die Stadtkreise Altona und Wandsbeck (Regierungsbezirk Schleswig),
b) der Stadtkreis Harburg-Wilhelmsburg (Regierungsbezirk Lüneburg),
c) die Gemeinden Bergstedt, Billstedt, Bramsfeld, Duvenstedt, Hummelsbüttel,
Lemsahl-Mellingstedt, Lohbrügge, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop,
Wellingsbüttel (Landkreis Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig)
d) die Gemeinde Lokstedt (Landkreis Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig),
e) die Gemeinde Cranz (Landkreis Stade, Regierungsbezirk Stade),
f) die Gemeinden Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder,
Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf sowie die
rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over (Landkreis Harburg, Regierungsbezirk
Lüneburg)
g) der Wohnplatz Kurslack im Achter,schlag (Gemeinde Börnsten, Landkreis Herzogtum
Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig). |
(2) Auf das Land Preußen gehen von Hamburg über: |
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a) die Stadt Geesthacht unter Eingliederung in den Landkreis Herzogtum
Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig.
b) die Gemeinde Groß Hansdorf und Schmalenbeck unter Eingliederung in den Landkreis
Stormarn, Regierungsbezirk Schleswig,
c) die Stadt Cuxhaven und die Gemeinden Berensch und Arensch, Gudendorf, Holte und
Spangen, Oxstedt, Sahlenburg unter Eingliederung in den Landkreis Land Hadeln,
Regierungsbezirk Stade. |
§ 2
Die im § 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden mit
der Stadt Hamburg und den beim Lande Hamburg verbleibenden Gemeinden zu einer Gemeinde
zusammengeschlossen; sie führt die Bezeichnung "Hansestadt Hamburg".
§ 3
Die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten führt der
Reichsminister des Innern, soweit es sich um Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung
handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
§ 4
Die Verfassung und Verwaltung des Landes und der Hansestadt
Hamburg regelt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des
Führers, dem Reichsminister der Finanzen und dem Beauftragten für den Vierjahresplan.
§ 5
(1) Bis zum Inkrafttreten des § 2 kann der
Reichsminister des Innen die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der beim Lande
Hamburg verbleibenden Gemeinden sowie der im § 1 Abs. 1 genannten
Gemeinden auf den Reichsstatthalter übertragen.
(2) Bis zur Regelung der Rechnungsprüfung in den Vorschriften über die Verfassung
und Verwaltung des Landes und der Hansestadt Hamburg wird der Rechnungshof des Deutschen
Reichs ermächtigt, in Hamburg die Vorschriften des § 93 der Reichshaushaltsordnung auch
über die Voraussetzungen seines Absatzes 1 Satz 1 hinaus sowie sinngemäß auch
hinsichtlich der dem Rechnungshof nach den §§ 45c, 88 Abs. 3, § 113ff. der
Reichshaushaltsordnung obliegenden Prüfungen anzuwenden. Er kann insoweit auch die
Vorprüfungsstelle ermächtigen, an seiner Stelle mit oder ohne seine vorherige Zustimmung
Erklärungen nach der Reichshaushaltsordnung abzugeben.
A r t i k e l II
A n d e r e G e b i e t s v e r e i n i g u n g e n
§ 6
(1) Das Land Lübeck mit Ausnahme seiner im Lande Mecklenburg
gelegenen Gemeinden Schattin und Utecht geht auf das Land Preußen über.
(2) Es werden zugeteilt die Stadt Lübeck als Stadtkreis dem Regierungsbezirk
Schleswig und die Gemeinden Düchelsdorf, Sierksrade, Behlendorf, Hollenbeck, Albsfelde,
Giesensdorf, Harmsdorf, Nusse, Poggensee, Ritzerau, Groß Schretstaken, Klein Schretstaken
und Tramm dem Landkreis Herzogtum Lauenburg, Regierungsbezirk Schleswig. Die Zuteilung der
Gemeinden Kurau (lüb. Anteils), Dissau, Krumbeck und Malkendorf regelt § 8
Abs. 2.
§ 7
(1) Der Stadtkreis Wilhelmshaven (ohne Wohnplatz Eckwarderhörn)
geht von Preußen auf das Land Oldenburg über und wird mit dem Stadtkreis Rüstringen
zusammengeschlossen. Der Stadtkreis führt den Namen Wilhelmhaven.
(2) Der Wohnplatz Eckwarderhörn geht von Preußen auf das Land Oldenburg über und
wird in die Gemeinde Butjadingen, Amt Wesermarsch, eingegliedert.
§ 8
(1) Der oldenburgische Landesteil Birlenfeld geht auf das Land
Preußen über und bildet einen Landkreis der Rheinprovinz.
(2) Der oldenburgische Landesteil Lübeck geht auf das Land Preußen über und
bildet mit den bisher lübischen Gemeinden Kurau (lüb. Anteils), Dissau, Krumbeck und
Malkendorf den Landkreis Eutin im Regierungsbezirk Schleswig.
§ 9
Zwischen Preußen, Mecklenburg und dem bisher
lübischen Landgebiete wird folgende Gebietsvereinigung vorgenommen: |
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1. Auf Preußen gehen von Mecklenburg über: |
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a) Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, Gemeinde Netzeband mit Dovensee,
Drusedow und Grüneberg, Gemeinde Schönberg mit Doßkrug -sämtlich bisher zum Landkreis
Waren gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Ostprignitz, Regierungsbezirk
Potsdam;
b) die Gemeinden Hammer, Mannhagen, Panten, Horst, Waldsfelde und Domhof Ratzeburg -
sämtlich bisher zum Landkreis Schönberg gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis
Herzogtum Lauenburg, Regierungs Schleswig;
c) der Glanz-See - bisher zum Landkreis Stargard gehörig - unter Eingliederung in den
Landkreis Templin, Regierungsbezirk Potsdam. |
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2. Auf Mecklenburg gehen von Preußen über: |
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a) die Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin - bisher zum
Landkreis Demmin gehörig - unter Eingliederung in den Landkreis Malchin;
b) Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf) - bisher zum Landkreis Ruppin gehörig - unter
Eingliederung in den Landkreis Parchim;
c) der Gutsbezirk Groß Menow - bisher zum Landkreis Ruppin gehörig - unter Eingliederung
in den Landkreis Stargard;
d) der Dabelow-See - bisher zum Landkreis Templin gehörig - unter Eingliederung in den
Landkreis Stargard;
e) der Kornow-See - bisher zum Landkreis Prenzlau gehörig - unter Eingliederung in den
Landkreis Stargard. |
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3. Auf Mecklenburg gehen von dem bisher lübischen Landgebiet
über: |
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die Gemeinden Schattin und Utecht unter Eingliederung in den Landkreis
Schönberg. |
A r t i k e l III
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 10
(1) Der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mir dem
zuständigen Reichsminister bestimmt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt beim
Wechsel der Gebietszugehörigkeit Rechts- und Verwaltungsvorschriften der aufnehmenden
Gebietskörperschaften und des aufnehmenden Verwaltungsbezirks eingeführt werden. Er kann
bestimmte Vorschriften der aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden
Verwaltungsbezirks schon vor dem Eintritt der Gebietsänderungen in den zugeteilten
Gebieten in Kraft setzen. Er kann in Kraft bleibende Vorschriften den Vorschriften der
aufnehmenden Gebietskörperschaft oder des aufnehmenden Verwaltungsbezirks angleichen.
(2) Mit der Einführung des neuen Rechts treten die entsprechenden bisher geltenden
Vorschriften außer Kraft.
§ 11
Der Reichsminister des Innern bestimmt, inwieweit Landesbehörden,
die ihren Sitz in einem auf ein anderes Land übergehenden Gebietsteil haben, Landes- oder
Gemeindebehörden der aufzunehmenden Gebietskörperschaft werden; mit dieser Maßgabe
findet Kapitel V des Gesetzes vom 30. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433) Anwendung.
§ 12
(1) Die Auseinandersetzung zwischen den Gebietskörperschaften
regeln der Reichsminister des Innern und der Reichsminister der Finanzen. Ihre Anordnungen
begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die
Beschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten.
(2) Landeseigene Grundstücke und deren Zubehör, die sich im abgetretenen Gebiet
befinden, gehen, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit allen Lasten und
Verbindlichkeiten auf das aufnehmende Land über.
(3) Soweit Betreibe, die einem Lande unmittelbar oder mittelbar gehören, auf ein
anderes Land übergehen, hat das aufnehmende Land die für die Errichtung und den Ausbau
der Anlagen des Betriebs seit 1924 aus außerordentlichen Mitteln geleisteten Ausgaben wie
Anleiheschulden des abgebenden Landes nach näherer Bestimmung des Reichsministers des
Innern und des Reichsministers der Finanzen zu verzinsen und zu tilgen.
§ 13
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen sind frei von
Abgaben und Lasten.
A r t i k e l IV
Ü b e r g a n g s - u n d S c h l u ß v o r s c h r i f t e n
§ 14
(1) Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte
Stelle erläßt die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern.
(2) Reichsminister des Innern kann im Zusammenhang mit den aus diesem Gesetz sich
ergebenden Gebietsänderungen die Grenzen der Gebietskörperschaften und
Verwaltungsbezirke ändern. Er kann dieses Ermächtigung auf nachgeordnete Dienststellen
übertragen.
(3) Reichsminister des Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern die Fragen, die sich infolge der Verschiebung der finanziellen
Leistungsfähigkeit zwischen den aufnehmenden und abgebenden Ländern und auf dem Gebiete
des Finanzausgleichs ergeben.
§ 15
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1937 in Kraft, mit Ausnahme
des § 2, der durch den Reichsminister des Innern spätestens am 1. April
1938 in Kraft zu setzen ist.
(2) Die Vorschriften des § 10 treten sofort in Kraft.
Berlin, den 26. Januar 1937.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
Göring |
Preußischer Ministerpräsident
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