Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen

Vom 24. März 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Der Gebietsteil Pyrmont des Landes Waldeck-Pyrmont wird mit dem Lande Preußen vereinigt.

§ 2

Durch die Vereinigung werden preußische Staatsangehörige alle Staatsangehörigen des Landes Waldeck-Pyrmont, die

1. am Tage der Vereinigung in dem Gebietsteil Pyrmont ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,

2. am Tage der Vereinigung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Preußen haben, vorausgesetzt, daß sie oder ihre Eltern (§ 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebietsteil Pyrmont früher gehabt haben oder noch haben,

3. durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen folgen.

§ 3

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1922 in Kraft.


Berlin, den 24. März 1922..

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922, S. 281.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen (24.03.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1922/vereinigung_preussen-pyrmont_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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