Gesetz über die Vereinigung von Pyrmont mit Preußen
Vom 24. März 1922.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Gebietsteil Pyrmont des Landes Waldeck-Pyrmont wird mit dem Lande Preußen
vereinigt.
§ 2
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Durch die Vereinigung werden preußische
Staatsangehörige alle Staatsangehörigen des Landes Waldeck-Pyrmont, die |
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1. am Tage der Vereinigung in dem Gebietsteil Pyrmont
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, |
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2. am Tage der Vereinigung ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt in Preußen haben, vorausgesetzt, daß sie oder ihre Eltern (§ 4 Abs. 1 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913) ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Gebietsteil Pyrmont früher gehabt haben oder noch haben, |
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3. durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der
Staatsangehörigkeit einer der unter Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen folgen. |
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1922 in Kraft.
Berlin, den 24. März 1922..
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
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