Gesetz, betreffend das Land Thüringen.
Vom 30. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Länder Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meinigen, Reuß,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Gotha ohne das Gebiet von Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen werden mit Wirkung vom 1. Mai 1920 zu einem Lande Thüringen
vereinigt.
§ 2
Durch die Vereinigung werden die Staatsangehörigen der sieben
Länder Staatsangehörige des Landes Thüringen. Ausgenommen sind die Angehörigen des
Gebiets von Coburg im Simme des § 2
des Gesetzes über die Vereinigung Coburgs
mit Bayern.
§ 3
Die erste Landesversammlung ist innerhalb fünf Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Das Wahlgesetz beschließt der Volksrat von
Thüringen.
§ 4
Der Volksrat von Thüringen beschließt die vorläufige
Landesverfassung.Bis die Landesregierung und die Volksvertretung von Thüringen auf Grund
dieser Verfassung in Wirksamkeit getreten sind, gelten nach den Bestimmungen des
Gemeinschaftsvertrags über den Zusammenschluß der thüringischen Staaten der Staatsrat
von Thüringen als Landesregierung und der Volksrat von Thüringen als
Volksvertretung.
§ 5
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 30. April 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Koch
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