Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern.

Vom 30. April 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern vereinigt.

§ 2

  Durch die Vereinigung werden bayerische Staatsangehörige alle Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsangehörigen,

  1. die am Tage der Vereinigung in Bayern oder im Gebiete von Coburg Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben,
  2. denen das Staatsministerium in Coburg Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder das Landratsamt Coburg, die Magistrate Coburg, Neustadt und Rodach oder der Stadtrat Königsberg Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein ausgestellt hat,
  3. die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der in Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person folgen.

§ 3

  Der Reichspräsident ist ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetze im Einvernehmen mit der Bayerischen Regierung durch Verordnung zu bestimmen.


  Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 842.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern (30.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/vereinigung-coburg-bayern_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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