Gesetz betreffend die Vereinigung Coburgs mit Bayern.
Vom 30. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Das Gebiet von Coburg wird mit dem Lande Bayern vereinigt.
§ 2
Durch die Vereinigung werden bayerische
Staatsangehörige alle Sachsen-Coburg-Gothaischen Staatsangehörigen, |
- die am Tage der Vereinigung in Bayern oder im Gebiete von Coburg Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt haben,
- denen das Staatsministerium in Coburg Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunde oder das
Landratsamt Coburg, die Magistrate Coburg, Neustadt und Rodach oder der Stadtrat
Königsberg Staatsangehörigkeitsausweis oder Heimatschein ausgestellt hat,
- die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung der Staatsangehörigkeit einer der in
Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person folgen.
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§ 3
Der Reichspräsident ist ermächtigt, den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetze im Einvernehmen mit der Bayerischen
Regierung durch Verordnung zu bestimmen.
Berlin, den 30. April 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
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