Zweite Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht.

Vom 13. Februar 1937.


  Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 467) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern und dem Reichsforstmeister folgendes verordnet:

I. Umsiedlungsverfahren

§ 1

  (1) Das Vorkaufsrecht nach den Vorschriften des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) in der Fassung der Änderungsgesetze kann ausgeübt werden, um das für die Umsiedlung notwendige Land zu beschaffen. Es kann auch ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat.
  (2) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 7 des Reichssiedlungsgesetzes) beträgt in den Fällen des Absatzes 1 auch bei Betrieben unter 200 Hektar sechs Wochen.
  (3) Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und des § 11a des Reichssiedlungsgesetzes finden in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.

§ 2

  § 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen finden auf Umsiedlerstellen keine Anwendung. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfall die Reichsstelle für Umsiedlung endgültig.

II. Durchführung von Schuldenregelungsverfahren

§ 3

  (1) Wird ein Betrieb, dessen Inhaber sich im Schuldenregelungsverfahren befindet, im Rahmen des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 veräußert oder enteignet, so ist das Schuldenregelungsverfahren auf Antrag der Reichsstelle für Landbeschaffung fortzusetzen.
  (2) Für die weitere Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens gelten die Vorschriften über die landwirtschaftliche Schuldenregelung mit den Abweichungen, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben.

§ 4

  Als Entschuldungsstelle ist die Reichsumsiedlungsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu bestellen, wenn die Reichsstelle für Landbeschaffung dies bei Stellung des Antrags auf Fortsetzung des Schuldenregelungsverfahrens beantragt. Andernfalls hat das Entschuldungsamt die Aufgaben der Entschuldungsstelle selbst zu übernehmen.

§ 5

  Der Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag ist ohne Rücksicht auf die Veräußerung oder Enteignung für den bisherigen Betrieb aufzustellen. Wird die Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt, so sind die Zwangskürzungen nur insoweit vorzunehmen, als sie erforderlich sind, um dem Betriebsinhaber den Aufbau einer neuen angemessenen Wirtschaftsgrundlage zu sichern.

§ 6

  (1) Wird der Betrieb freihändig veräußert, so tritt hinsichtlich des Eigentums und der darauf ruhenden Lasten die Vergütung an die Stelle des Betriebes. Besteht die Vergütung in Land, so findet § 17 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 21. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1097) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung über den Altenteil in dem Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag zu treffen ist.
  (2) Die im Abs. 1 angeordneten Wirkungen treten mit der Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch für den veräußerten Betrieb ein.

§ 7

  Wird die Vergütung oder Entschädigung in Land gewährt, so erstrecken sich die Wirkungen der Eröffnung des Schuldenregelungsverfahrens nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse (Schuldenregelungsgesetz) vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 331) auch auf die Ersatzgrundstücke. § 8 Abs. 2 des Schuldenregelungsgesetzes findet Anwendung. Die in Betracht kommenden Grundstücke sind dem Entschuldungsamt von der Reichsumsiedlungsgesellschaft m. b. H. oder, wenn diese nicht die Entschuldungsstelle ist, von der Reichsstelle für Landbeschaffung zu bezeichnen.

§ 8

  (1) Soweit die Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt wird, darf der Geldbetrag erst nach Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens ausgezahlt werden. Ist die erfolgreiche Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens nach der Auffassung der Entschuldungsstelle mit Sicherheit zu erwarten, so kann der Geldbetrag, soweit er für die Schuldenregelung nicht benötigt wird und für den Aufbau einer neuen Wirtschaftsgrundlage des Betriebsinhabers verwendet werden soll, früher gezahlt werden.
  (2) Die am Schuldenregelungsverfahren nicht beteiligten Gläubiger können während der Dauer dieses Verfahrens in den Anspruch auf Gewährung der Vergütung oder Entschädigung die Zwangsvollstreckung nur insoweit betreiben, als sie in die Gegenstände zulässig wäre, für welche die Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist.

§ 9

  (1) Die nach dem Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag bestehen bleibenden oder neu zu begründeten dinglichen Rechte sind, wenn die Vergütung oder Entschädigung in Land gewährt wird, auf den Ersatzgrundstücken einzutragen.
  (2) Wird die Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt, so gilt der Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag als Teilungsplan mit der Maßgabe, daß die Gläubiger sämtlicher Rechte mit den sich aus der Schuldenregelungsgesetzgebung ergebenden Abzügen in bar zu befriedigen sind.
  (3) Wird neben der Vergütung oder Entschädigung in Land ein Geldbetrag gewährt, so finden für die Verteilung des Geldbetrags die Vorschriften des § 20 und des § 19 Abs. 2 Nr. 6 der Durchführungsverordnung vom 21. August 1937 sinngemäße Anwendung.
  (4) Die Vorschriften der §§ 18 bis 20 der Durchführungsverordnung vom 21. August 1935 finden unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 keine Anwendung.
  (5) Die Durchführung der Verteilung obliegt der Reichsstelle für Landbeschaffung.

§ 10

  Die zur Durchführung des Entschuldungsplans oder Vergleichvorschlags und in Ausführung der §§ 6 und 9 erforderlichen Eintragungen sind auf Ersuchen der Reichsstelle für Landbeschaffung vorzunehmen.

§ 11

  Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Verfahren, die nach der Pächterentschuldungsverordnung vom 21. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 360) durchgeführt werden.

§ 12

  Die Vorschriften diese Abschnitts gelten sinngemäß für die Durchführung eines nach der Osthilfegesetzgebung anhängigen Entschuldungsverfahrens. An die Stelle der Entschuldungsstelle und des Entschuldungsamts tritt der Kommissar für die Osthilfe (Landstelle), der die Reichsumsiedlungsgesellschaft m. b. H. mit den Verhandlungen zur Durchführung der Schuldenregelung und der Aufstellung des Entschuldungsplans beauftragen kann.


  Berlin, den 13. Februar 1937.

Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
vom Blomberg

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 253-255.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht (13.02.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/wehrmacht-land_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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