Zweite Verordnung
zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der
Wehrmacht.
Vom 13. Februar 1937.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Landbeschaffung für
Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 467) wird im Einvernehmen
mit den beteiligten Reichsministern und dem Reichsforstmeister folgendes verordnet:
I. Umsiedlungsverfahren
§ 1
(1) Das Vorkaufsrecht nach den Vorschriften des
Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1429) in der Fassung der
Änderungsgesetze kann ausgeübt werden, um das für die Umsiedlung notwendige Land zu
beschaffen. Es kann auch ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat.
(2) Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 7 des Reichssiedlungsgesetzes)
beträgt in den Fällen des Absatzes 1 auch bei Betrieben unter 200 Hektar sechs Wochen.
(3) Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 und des § 11a des Reichssiedlungsgesetzes
finden in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.
§ 2
§ 20 des Reichssiedlungsgesetzes sowie die landesrechtlichen
Vorschriften über Verfügungsbeschränkungen bei Siedlerstellen finden auf
Umsiedlerstellen keine Anwendung. Ob eine Stelle als Umsiedlerstelle anzusehen ist,
entscheidet im Zweifelsfall die Reichsstelle für Umsiedlung endgültig.
II. Durchführung von Schuldenregelungsverfahren
§ 3
(1) Wird ein Betrieb, dessen Inhaber sich im
Schuldenregelungsverfahren befindet, im Rahmen des Gesetzes über die Landbeschaffung für
Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 veräußert oder enteignet, so ist das
Schuldenregelungsverfahren auf Antrag der Reichsstelle für Landbeschaffung fortzusetzen.
(2) Für die weitere Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens gelten die
Vorschriften über die landwirtschaftliche Schuldenregelung mit den Abweichungen, die sich
aus den folgenden Bestimmungen ergeben.
§ 4
Als Entschuldungsstelle ist die Reichsumsiedlungsgesellschaft m.
b. H. in Berlin zu bestellen, wenn die Reichsstelle für Landbeschaffung dies bei Stellung
des Antrags auf Fortsetzung des Schuldenregelungsverfahrens beantragt. Andernfalls hat das
Entschuldungsamt die Aufgaben der Entschuldungsstelle selbst zu übernehmen.
§ 5
Der Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag ist ohne Rücksicht
auf die Veräußerung oder Enteignung für den bisherigen Betrieb aufzustellen. Wird die
Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt, so sind die Zwangskürzungen nur insoweit
vorzunehmen, als sie erforderlich sind, um dem Betriebsinhaber den Aufbau einer neuen
angemessenen Wirtschaftsgrundlage zu sichern.
§ 6
(1) Wird der Betrieb freihändig veräußert, so tritt
hinsichtlich des Eigentums und der darauf ruhenden Lasten die Vergütung an die Stelle des
Betriebes. Besteht die Vergütung in Land, so findet § 17 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung vom 21. August 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1097) mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Entscheidung über den Altenteil in dem Entschuldungsplan oder
Vergleichsvorschlag zu treffen ist.
(2) Die im Abs. 1 angeordneten Wirkungen treten mit der Eintragung des neuen
Eigentümers in das Grundbuch für den veräußerten Betrieb ein.
§ 7
Wird die Vergütung oder Entschädigung in Land gewährt, so
erstrecken sich die Wirkungen der Eröffnung des Schuldenregelungsverfahrens nach § 8 des
Gesetzes zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse
(Schuldenregelungsgesetz) vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 331) auch auf die
Ersatzgrundstücke. § 8 Abs. 2 des Schuldenregelungsgesetzes findet Anwendung. Die in
Betracht kommenden Grundstücke sind dem Entschuldungsamt von der
Reichsumsiedlungsgesellschaft m. b. H. oder, wenn diese nicht die Entschuldungsstelle ist,
von der Reichsstelle für Landbeschaffung zu bezeichnen.
§ 8
(1) Soweit die Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt
wird, darf der Geldbetrag erst nach Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens
ausgezahlt werden. Ist die erfolgreiche Durchführung des Schuldenregelungsverfahrens nach
der Auffassung der Entschuldungsstelle mit Sicherheit zu erwarten, so kann der Geldbetrag,
soweit er für die Schuldenregelung nicht benötigt wird und für den Aufbau einer neuen
Wirtschaftsgrundlage des Betriebsinhabers verwendet werden soll, früher gezahlt werden.
(2) Die am Schuldenregelungsverfahren nicht beteiligten Gläubiger können während
der Dauer dieses Verfahrens in den Anspruch auf Gewährung der Vergütung oder
Entschädigung die Zwangsvollstreckung nur insoweit betreiben, als sie in die Gegenstände
zulässig wäre, für welche die Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist.
§ 9
(1) Die nach dem Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag
bestehen bleibenden oder neu zu begründeten dinglichen Rechte sind, wenn die Vergütung
oder Entschädigung in Land gewährt wird, auf den Ersatzgrundstücken einzutragen.
(2) Wird die Vergütung oder Entschädigung in Geld gewährt, so gilt der
Entschuldungsplan oder Vergleichsvorschlag als Teilungsplan mit der Maßgabe, daß die
Gläubiger sämtlicher Rechte mit den sich aus der Schuldenregelungsgesetzgebung
ergebenden Abzügen in bar zu befriedigen sind.
(3) Wird neben der Vergütung oder Entschädigung in Land ein
Geldbetrag gewährt, so finden für die Verteilung des Geldbetrags die Vorschriften des §
20 und des § 19 Abs. 2 Nr. 6 der Durchführungsverordnung vom 21. August 1937
sinngemäße Anwendung.
(4) Die Vorschriften der §§ 18 bis 20 der Durchführungsverordnung vom 21. August
1935 finden unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 keine Anwendung.
(5) Die Durchführung der Verteilung obliegt der Reichsstelle für Landbeschaffung.
§ 10
Die zur Durchführung des Entschuldungsplans oder
Vergleichvorschlags und in Ausführung der §§ 6 und 9
erforderlichen Eintragungen sind auf Ersuchen der Reichsstelle für Landbeschaffung
vorzunehmen.
§ 11
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für
Verfahren, die nach der Pächterentschuldungsverordnung vom 21. März 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 360) durchgeführt werden.
§ 12
Die Vorschriften diese Abschnitts gelten sinngemäß für die
Durchführung eines nach der Osthilfegesetzgebung anhängigen Entschuldungsverfahrens. An
die Stelle der Entschuldungsstelle und des Entschuldungsamts tritt der Kommissar für die
Osthilfe (Landstelle), der die Reichsumsiedlungsgesellschaft m. b. H. mit den
Verhandlungen zur Durchführung der Schuldenregelung und der Aufstellung des
Entschuldungsplans beauftragen kann.
Berlin, den 13. Februar 1937.
Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
vom Blomberg
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