Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im
Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst im Jahre 1937.
Vom 12. Januar 1937.
Auf Grund des § 37 Abs.
2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl.
I S. 609), des Erlasses des Führers und
Reichskanzlers vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 615) über die Übertragung des
Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz, des § 26
des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 769) und des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Heranziehung der
deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst
vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 65) wird zur Durchführung des § 17 Abs. 1 des Wehrgesetzes
und des § 1 Abs. 2 des Reichsarbeitsdienstgesetzes folgendes angeordnet:
I. Es werden im Frühjahr 1937 durch die deutschen
Konsularbehörden erfaßt:
die wehrpflichtigen deutschen Staatsangehörigen im Ausland, die dem Geburtsjahrgang 1917
angehören.
II. Die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1917 können vom 1.
April 1938 bis 30. September 1938 zum Reichsarbeitsdienst und vom 1.
Oktober 1938 ab zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden.
III. Die Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1916, die im Sommerhalbjahr
1937 ihre Arbeitsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, können ebenfalls vom 1. April
1938 bis 30. September 1938 zum Reichsarbeitsdienst und vom 1. Oktober 1938 ab zum aktiven
Wehrdienst herangezogen werden.
Berlin, den 12. Januar 1937.
Der Reichsminister des Innern
Frick
|