Erlaß der Führers und Reichskanzlers
über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz.
Vom 22. Mai 1935.
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609)
ermächtige ich den Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der
Wehrüberwachung den Reichsminister des Innern, zur Durchführung des Wehrgesetzes erforderliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Berlin, den 22. Mai 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichskriegsminister
von Blomberg
Der Reichsminister des Innern
Frick
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