Anordnung über die Erfassung und Musterung 1937 für den aktiven
Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst.
Vom 4. Februar 1937.
Auf Grund des § 37 Abs.
2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl.
I S. 609), des Erlasses des Führers und
Reichskanzlers vom 22. Mai 1935 über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem
Wehrgesetz (Reichsgesetzbl. I S. 615) und des § 26
des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935
(Reichsgesetzbl. I. S. 769) wird zur Ausführung des § 7 Abs. 1 a des Wehrgesetzes
und § 3 Abs. 3 des Reichsarbeitsdienstgesetzes
folgendes angeordnet:
I. Es werden, am 2. April 1937 beginnend, durch die polizeilichen
Meldebehörden erfaßt und im Sommer 1937 gemustert:
die wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahrgangs 1917, außerdem in Ostpreußen auch des
Geburtsjahrgangs 1912.
II. (1) Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1917 haben in der Zeit
vom 1. Oktober 1937 bis zum 31. März 1938 oder vom 1. April 1937 bis zum 30. September 1938 Reichsarbeitsdienst zu leisten. Sie werden
voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen.
(2) Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1912 in Ostpreußen werden zum
Reichsarbeitsdienst nicht mehr herangezogen. Sie haben vom 1. Oktober 1937 an aktiven
Wehrdienst zu leisten.
III. Für die wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahrgangs 1917, die im Ausland ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, gilt die Anordnung
über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven
Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst vom 12. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 10).
Berlin, den 4. Februar 1937.
Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg
Der Reichsminister des Innern
Frick
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