Verordnung über die Hoheitszeichen der Wehrmacht.
Vom 14. März 1933.
I
Flaggen der Wehrmacht
In Abänderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 11. April 1921
(Reichsgesetzbl. S. 483) Artikel I Nr. 4,
5, 7 und 10 bestimme ich für die Flaggen der Wehrmacht: |
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Nr. 4.
Die Reichskriegsflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der
Mitte weiß, unten rot; im weißen Streifen, etwas nach der Stange verschoben, ein
schwarzes weißgerändertes Kreuz von der Form des Eisernen Kreuzes, in den schwarzen und
den roten Querstreifen je etwa bis zur Hälfte übergreifend. Verhältnis der Höhe zur
Länge wie 3 : 5.[1] |
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Nr. 5.
Die Gösch der Kriegsschiffe wie die Reichskriegsflagge, jedoch in entsprechend kleineren
Abmessungen.[2] |
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Nr. 7.
Die Flagge des Reichwehrministers wie die Reichskriegsflagge, jedoch gleichseitig und von
je einem weißen und schwarzen Rand umgeben, schwarz außen.[3] |
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Nr. 10.
Die Dienstflagge der Reichsbehörden zur See, soweit sie von Behörden der Wehrmacht
geführt wird, wie die Reichskriegsflagge, jedoch im weißen Streifen der Reichsadler an
Stelle des Eisernen Kreuzes. |
II
Reichskokarde der Wehrmacht
In Abänderung der Verordnung des
Reichspräsidenten vom 29. September 1919 (Heeres-Verordnungsbl. S. 173,
Marine-Verordnungsbl. S. 464) bestimme ich: |
- Die Wehrmacht hat an der Dienstmütze im Eichenlaubkranz die Reichskokarde in den Farben
der Reichskriegsflagge schwarz-weiß-rot zu tragen.
- An der Feldmütze ist nur die Kokarde, und zwar die Reichskokarde zu tragen.
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III
Hoheitszeichen am Stahlhelm
Die Wehrmacht hat am Stahlhelm an Stelle des bisherigen
landsmannsclaftlichen Abzeichens ein gleiches Abzeichen in den Farben
der Reichskriegsflagge schwarz-weiß-rot zu tragen.
Berlin, den 14. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichswehrminister
von Blomberg
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