Verordnung über die Hoheitszeichen der Wehrmacht.

Vom 14. März 1933.



I
Flaggen der Wehrmacht

  In Abänderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) Artikel I Nr. 4, 5, 7 und 10 bestimme ich für die Flaggen der Wehrmacht:

Nr. 4.
Die Reichskriegsflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; im weißen Streifen, etwas nach der Stange verschoben, ein schwarzes weißgerändertes Kreuz von der Form des Eisernen Kreuzes, in den schwarzen und den roten Querstreifen je etwa bis zur Hälfte übergreifend. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 3 : 5.[1]
Nr. 5.
Die Gösch der Kriegsschiffe wie die Reichskriegsflagge, jedoch in entsprechend kleineren Abmessungen.[2]
Nr. 7.
Die Flagge des Reichwehrministers wie die Reichskriegsflagge, jedoch gleichseitig und von je einem weißen und schwarzen Rand umgeben, schwarz außen.[3]
Nr. 10.
Die Dienstflagge der Reichsbehörden zur See, soweit sie von Behörden der Wehrmacht geführt wird, wie die Reichskriegsflagge, jedoch im weißen Streifen der Reichsadler an Stelle des Eisernen Kreuzes.

II
Reichskokarde der Wehrmacht

  In Abänderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. September 1919 (Heeres-Verordnungsbl. S. 173, Marine-Verordnungsbl. S. 464) bestimme ich:

  1. Die Wehrmacht hat an der Dienstmütze im Eichenlaubkranz die Reichskokarde in den Farben der Reichskriegsflagge schwarz-weiß-rot zu tragen.
  2. An der Feldmütze ist nur die Kokarde, und zwar die Reichskokarde zu tragen.

III
Hoheitszeichen am Stahlhelm

  Die Wehrmacht hat am Stahlhelm an Stelle des bisherigen landsmannsclaftlichen Abzeichens ein gleiches Abzeichen in den Farben der Reichskriegsflagge schwarz-weiß-rot zu tragen.


Berlin, den 14. März 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswehrminister
von Blomberg

 

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Anmerkungen:
[1] Art. I Nr. 4 wurde durch Art. IV der Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht (05.10.1935) außer Kraft gesetzt.
[2] Art. I Nr. 5 wurde durch Art. IV der Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht (05.10.1935) außer Kraft gesetzt.
[3] Art. I Nr. 7 wurde durch die Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 23. Juli 1935 aufgehoben


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 133.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Hoheitszeichen der Wehrmacht (14.03.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/hz-wm.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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