Verordnung über die Reichskriegsflagge,
die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz
und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht.
Vom 5. Oktober 1935.
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Auf Grund des Artikels 3 des Reichsflaggengesetzes
vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1145) bestimme ich:
I |
Tafel 1 |
1. Die Reichskriegsflagge ist ein rotes Rechteck,
auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine zweimal schwarz-weiß
geränderte weiße Scheibe mit einem ebenfalls schwarz-weiß geränderten Hakenkreuz
befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet ist. Unter der weißen
Scheibe liegt ein viermal weiß und dreimal schwarz gestreiftes Kreuz, dessen Balken die
Verlängerung des senkrechten und waagerechten Durchmessers der weißen Scheibe bilden. Im
inneren, oberen roten Felde steht ein weiß gerändertes Eisernes Kreuz. Die Höhe der
Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. |
Tafel 1
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2. Die Gösch der Kriegsschiffe ist ein rotes Rechteck, auf dessen Mittelachse,
etwas nach der Stange verschoben, sich eine weiße Scheibe mit einem schwarzen, auf der
Spitze stehenden Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet
ist. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länger wie 3 : 5.
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Tafel 2
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3. Die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz ist ein rotes Rechteck, auf dessen
Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine weiße Scheibe mit einem
schwarzen, auf der Spitze stehenden Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der
Stange zu geöffnet ist. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.
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Tafel 2
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4. Die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht ist die
Reichskriegsflagge mit folgenden Abweichungen: Das Rechteck ist gleichseitig. Um die ganze
Flagge herum läuft eine weiß-schwarze Umrandung. Im unteren äußeren Felde steht
ebenfalls ein weiß gerändertes Eisernes Kreuz; im unteren inneren und im äußeren
oberen Feld steht je ein weiß geränderter Adler der Wehrmacht.
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II
1. Die Reichskriegsflagge ist das Hoheitszeichen der Wehrmacht; sie wird
auf den Kriegsschiffen der Kriegsmarine, den Luftfahrzeugen der Luftwaffe und den
Gebäuden der gesamten Wehrmacht geführt.
2. Die Gösch der Kriegsschiffe wird auf den Kriegsschiffen der
Kriegsmarine gesetzt, wenn sie vor Anker oder landfest liegen. Ausführungsbestimmungen
erläßt der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.
3. Die Handelflagge mit dem Eisernen Kreuz kann von Marineoffizieren und
Offizieren der Luftwaffe des Beurlaubungsstandes sowie von ehrenvoll ausgeschiedenen
aktiven Marineoffizieren und Offizieren der Luftwaffe auf Handelsschiffen bzw.
Handelsluftfahrzeugen an Stelle der Handelsflagge geführt werden. Die Berechtigung zur
Führung dieser Flagge wird den genannten Offizieren vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine
bzw. vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe erteilt, wenn sie Führer von Handelsschiffen bzw.
Handelsluftfahrzeugen sind. In Booten darf die Flagge nicht geführt werden.
Ausführungsbestimmungen erläßt der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bzw. der
Oberbefehlshaber der Luftwaffe.
4. Die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der
Wehrmacht ist sein Kommandozeichen und Rangabzeichen. Die Flagge kann auf Kriegsschiffen,
Luftfahrzeugen, Gebäuden, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen gesetzt werden.
III
Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
bestimmt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und wird zum Erlaß von
Ausführungsbestimmungen ermächtigt, soweit das Recht hierzu nicht bereits dem
Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bzw. dem Oberbefehlshaber der Luftwaffe übertragen ist.
IV
Berlin, den 5. Oktober 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg |
[ Tafel 1: Reichskriegsflagge,
Gösch der Kriegsschiffe
Tafel 2: Handelsflagge mit
dem Eisernen Kreuz, Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht
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