Verordnung über die Reichskriegsflagge,
die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz
und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht.

Vom 5. Oktober 1935.


  Auf Grund des Artikels 3 des Reichsflaggengesetzes vom 15. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1145) bestimme ich:

I

Tafel 1

  1. Die Reichskriegsflagge ist ein rotes Rechteck, auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine zweimal schwarz-weiß geränderte weiße Scheibe mit einem ebenfalls schwarz-weiß geränderten Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet ist. Unter der weißen Scheibe liegt ein viermal weiß und dreimal schwarz gestreiftes Kreuz, dessen Balken die Verlängerung des senkrechten und waagerechten Durchmessers der weißen Scheibe bilden. Im inneren, oberen roten Felde steht ein weiß gerändertes Eisernes Kreuz. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.


Tafel 1


  2. Die Gösch der Kriegsschiffe ist ein rotes Rechteck, auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine weiße Scheibe mit einem schwarzen, auf der Spitze stehenden Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet ist. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länger wie 3 : 5.


Tafel 2


  3. Die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz ist ein rotes Rechteck, auf dessen Mittelachse, etwas nach der Stange verschoben, sich eine weiße Scheibe mit einem schwarzen, auf der Spitze stehenden Hakenkreuz befindet, dessen unterer Schenkel nach der Stange zu geöffnet ist. Die Höhe der Flagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.


Tafel 2


4. Die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht ist die Reichskriegsflagge mit folgenden Abweichungen: Das Rechteck ist gleichseitig. Um die ganze Flagge herum läuft eine weiß-schwarze Umrandung. Im unteren äußeren Felde steht ebenfalls ein weiß gerändertes Eisernes Kreuz; im unteren inneren und im äußeren oberen Feld steht je ein weiß geränderter Adler der Wehrmacht.


II

1. Die Reichskriegsflagge ist das Hoheitszeichen der Wehrmacht; sie wird auf den Kriegsschiffen der Kriegsmarine, den Luftfahrzeugen der Luftwaffe und den Gebäuden der gesamten Wehrmacht geführt.

2. Die Gösch der Kriegsschiffe wird auf den Kriegsschiffen der Kriegsmarine gesetzt, wenn sie vor Anker oder landfest liegen. Ausführungsbestimmungen erläßt der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine.

3. Die Handelflagge mit dem Eisernen Kreuz kann von Marineoffizieren und Offizieren der Luftwaffe des Beurlaubungsstandes sowie von ehrenvoll ausgeschiedenen aktiven Marineoffizieren und Offizieren der Luftwaffe auf Handelsschiffen bzw. Handelsluftfahrzeugen an Stelle der Handelsflagge geführt werden. Die Berechtigung zur Führung dieser Flagge wird den genannten Offizieren vom Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bzw. vom Oberbefehlshaber der Luftwaffe erteilt, wenn sie Führer von Handelsschiffen bzw. Handelsluftfahrzeugen sind. In Booten darf die Flagge nicht geführt werden. Ausführungsbestimmungen erläßt der Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bzw. der Oberbefehlshaber der Luftwaffe.

4. Die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht ist sein Kommandozeichen und Rangabzeichen. Die Flagge kann auf Kriegsschiffen, Luftfahrzeugen, Gebäuden, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen gesetzt werden.

III

  Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht bestimmt den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und wird zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen ermächtigt, soweit das Recht hierzu nicht bereits dem Oberbefehlshaber der Kriegsmarine bzw. dem Oberbefehlshaber der Luftwaffe übertragen ist.

IV

  Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) Artikel I Nrn. 4 und 5 der Verordnung über die Hoheitszeichen der deutschen Wehrmacht vom 14. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 133),
b) § 7 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen vom 20. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1101),
c) die Verordnung über die Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 23. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1049).



  Berlin, den 5. Oktober 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichskriegsminister
und Oberbefehlshaber der Wehrmacht
von Blomberg

[ Tafel 1: Reichskriegsflagge, Gösch der Kriegsschiffe
  Tafel 2: Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz, Flagge des Reichskriegsministers und Oberbefehlshabers der Wehrmacht ]

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1285-1286, Tafeln 1, 2.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz
und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht (05.10.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/flaggen1935_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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