Verordnung über die deutschen Flaggen.

Vom 11. April 1921.


I

Auf Vorschlag der Reichsregierung bestimme ich, daß folgende Flaggen nach den Mustern der vorgelegten Flaggentafel*) zu führen sind:

  1. Die Nationalflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldgelb.
  2. Die Handelsflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; in dem schwarzen Querstreifen an der Stange ein Obereck mit den Reichsfarben wie in der Nationalflagge, an der äußeren Kante von dem schwarzen Querstreifen durch einen zwei Zentimeter breiten, senkrechten, weißen Streifen abgeteilt. Länge des Oberecks einschließlich dieses weißen Streifens gleich der Höhe des schwarzen Querstreifens. Verhältnis der Länge zur Gesamtlänge des Oberecks wie 2 zu 3. Verhältnis der Höhe zur Länge des ganzen Flaggentuchs gleichfalls wie 2 zu 3.[1]
  3. Die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuze wie die Handelsflagge, das obere Eck mit den Reichsfarben belegt mit einem schwarzen, weißgeränderten Kreuze von der Form des Eisernen Kreuzes, in den schwarzen und den goldgelben Querstreifen je bis zur Hälfte übergreifend.[2]
  4. Die Reichskriegsflagge wie die Handelsflagge, in der Mitte der Flagge ein schwarzes, weißgerändertes Kreuz von der Form des Eisernen Kreuzes, in den schwarzen und den roten Querstreifen je bis zu einem Drittel übergreifend. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
  5. Die Gösch besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot, darauf, in den schwarzen und den roten Querstreifen je bis zur Hälfte übergreifend, ein schwarzes, weißgerändertes Kreuz von der Form eines Eisernen Kreuzes; auf dem inneren Drittel des schwarzen Querstreifens die Reichsfarben wie in der Nationalflagge. Verhältnis der Höhe zur Länge wie 2 zu 3.
  6. Die Standarte des Reichspräsidenten ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldgelbes Rechteck, darin der Reichsadler, schwebend, nach der Stange gewendet. Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12.
  7. Die Flagge des Reichswehrministers hat die gleichen Querstreifen wie die Nationalflagge, darauf ein schwarzes, weißgerändertes Kreuz von der Form des Eisernen Kreuzes, in den schwarzen und goldgelben Querstreifen je bis zur Hälfte übergreifend. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 2 zu 3.
  8. Die Reichspostflagge hat die Querstreifen wie die Nationalflagge, in der Mitte des um ein Fünftel der Randstreifen breiteren roten Querstreifens ein goldgelbes Posthorn mit goldgelber Schnur und zwei goldgelbe Quasten, das Mundstück nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 2 zu 3.[3]
  9. Die Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zu Lande hat die gleichen Querstreifen wie die Nationalflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldgelben Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, der Reichsschild, den Adler nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 2 zu 3.
  10. Die Dienstflagge der übrigen Reichsbehörde zur See hat die gleichen Querstreifen wie die Handelsflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, der Reichsschild, den Adler nach der Stange gewendet. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 2 zu 3.[4]
    Die bisherigen Flaggen dürfen noch bis zum 1. Januar 1922 geführt werden.

II

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 22 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) verordne ich:

§ 1

  Die Handelsflagge wird von den Kauffahrteischiffen am Heck oder am hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen aber am Top oder im Want geführt.

§ 2

  Besondere Abzeichen dürfen in der Handelsflagge nicht geführt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

  Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Handelsflagge zu zeigen:
a) beim Begegnen mit einem Schiffe der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
b) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen - beim nächsten Ebbestande vom Strande an gerechnet - erfolgt.
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen.

§ 4

  Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des § 3 b und c ihre Nationalflaggen zu zeigen, desgleichen beim Begegnen mit einem Schiffe der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung innerhalb der im § 3 b bezeichneten Grenze erfolgt.

§ 5

  Die Kommandanten der Kriegsschiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt

a) in der Fällen der § 3 und 4 das Zeigen der Flagge erforderlichenfalls zu erzwingen,
b) den Kauffahrteischiffen als Handelsflagge geführte Flaggen, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen und von ihnen geführte Wimpel, die dem Wimpel der Kriegsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugte Führung der Handelsflagge zu verhindern.

§ 6

  Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den §§ 3 und 4 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des § 5 nicht berührt.

§ 7

  Die Vorschriften über die Führung und das Zeigen der Handelsflagge gelten auch für die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuze. Letztere darf in Schiffsbooten nicht geführt werden.[5]

III

  Deutsche Schiffe, die im Auftrag der Reichspostverwaltung die Post befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, führen, solange sie die Post an Bord haben, neben der Handelsflagge die Reichspostflagge im Großtop. Für die gleiche Zeit sind die Schiffe berechtigt, die Reichspostflagge als Gösch auf dem Bugspriet zu führen.

IV

  [1] Alle Stellen, Behörden und Beamten des Reichs, ausgenommen der Reichspräsident, der Reichswehrminister und die zur Führung der Reichskriegsflagge oder Reichspostflagge Berechtigten führen die Reichsdienstflaggen zu Lande und zur See.
  [2] Reichsdienstgebäude können mit der Nationalflagge oder mit der Reichsdienstflagge beflaggt werden.

V

  Führern deutscher Seehandelsschiffe, die früher als Seeoffizier der Marine angehört haben und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform verabschiedet sind, oder die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Marine gewesen sind, kann durch den Reichswehrminister die Berechtigung zur Führung der Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz verliehen werden. Die Ausführungsbestimmungen hierzu hat der Reichswehrminister zu erlassen.[6]

VI

  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1921 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Verordnung, betreffend die Bundesflagge der Kauffahrteischiffe, vom 25. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 39),
  2. die Verordnung über die Führung der Reichskriegsflagge vom 8. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 1050) in der Fassung der Verordnung vom 9. Oktober 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 753),
  3. der Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes usw. der Marine angehörigen Schiffsführer, vom 1. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 181),
  4. die Bekanntmachungen, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge, vom 16. August 1896 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 461) und vom 6. November 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 404),
  5. die Verordnung, betreffend das Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe, vom 21. August 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 807),
  6. der Erlaß, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der Handelsflagge, vom 7. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 199),
  7. der Erlaß, betreffend Flagge des Reichspräsidenten, Flagge des Reichswehrministers und neue Reichskriegsflagge, vom 27. September 1919 (Marine-Verordnungsblatt S. 463).



  Berlin, den 11. April 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Die Reichsregierung
Fehrenbach


*) Die Flaggentafel ist in Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44, zum Preise von 8 Mark erhältlich.

 

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Anmerkungen:
[1] Art. I Nr. 2 wurde durch Art. II der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) geändert.
[2] Art. I Nr. 3 wurde durch den Art. I der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) ersetzt.
[3] Art. I Nr. 8 wurde durch Art. I Nr. 1 der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) geändert.
[4] Art. I Nr. 10 Art. I Nr. 2 der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) geändert.
[5] Art. II § 7 musste wegen der Änderung des Art. I Nr. 3 (siehe Anm. 1) durch Art. II der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) redaktionell neu gefasst werden.
[6] Art. V musste wegen der Änderung des Art. I Nr. 3 (siehe Anm. 1) durch Art. II der Dritten Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933) redaktionell neu gefasst werden.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 483-485.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die deutschen Flaggen (11.04.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/flaggen1921_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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