Verordnung, betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt.
Vom 30. April 1920.
Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten,
betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1337) und des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 3.
Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 14) wird folgendes verordnet:
§ 1
Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge), die außerhalb
eines Lufthafens verkehren, ohne daß sie und ihre Führer vom Reichsamt für Luft- und
Kraftfahrwesen zur Luftfahrt zugelassen sind, können vom Reichsamt für Luft- und
Kraftfahrwesen zugunsten des Reiches für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie
dem der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts, vom 7.
Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1407) Zuwiderhandelnden gehören oder nicht. Mit der
Zustellung der Erklärung an den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs
geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf das Reich über; Rechte Dritter
erlöschen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. April 1920.
Der Reichsverkehrsminister
Dr. Bell
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