Verordnung, betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt.

Vom 30. April 1920.


  Auf Grund der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 26. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1337) und des Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung der Luftfahrt, vom 3. Januar 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 14) wird folgendes verordnet:

§ 1

  Lenkbare Luftfahrzeuge (Luftschiffe und Flugzeuge), die außerhalb eines Lufthafens verkehren, ohne daß sie und ihre Führer vom Reichsamt für Luft- und Kraftfahrwesen zur Luftfahrt zugelassen sind, können vom Reichsamt für Luft- und Kraftfahrwesen zugunsten des Reiches für verfallen erklärt werden, gleichgültig, ob sie dem der Verordnung, betreffend die vorläufige Regelung des Luftfahrtrechts, vom 7. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1407) Zuwiderhandelnden gehören oder nicht. Mit der Zustellung der Erklärung an den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer des Fahrzeugs geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf das Reich über; Rechte Dritter erlöschen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 30. April 1920.

Der Reichsverkehrsminister
Dr. Bell

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 857.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend vorläufige Regelung der Luftfahrt (30.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/luftfahrt_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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