Gesetz über die Beschränkung des Luftfahrzeugbaues.
Vom 29. Juni 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen
solcher, von Luftfahrzeugmotoren und Teilen solcher ist bis auf weiteres verboten.
Die Aufhebung dieses Verbots erfolgt durch Verordnung der Reichsregierung.
§ 2
Die Reichsregierung wird ermächtigt, auf dem Gebiete des
Luftfahrwesens diejenigen weiteren Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der in der
Erklärung der alliierten Regierungen vom 5. Mai 1921 dem Deutschen Reiche auferlegten
Verpflichtungen erforderlich werden.
§ 3
Für die Schädigungen, die den Beteiligten aus diesem
Gesetzes erwachsen, wird vom Reiche Ersatz geleistet. Die näheren Bestimmungen über die
Entschädigungsberechtigten, sowie über Art, Umfang und Geltendmachung der
Entschädigungsansprüche trifft die Reichsregierungen mit Zustimmung des Reichsrats und
eines vom Reichstag zu bestimmenden Ausschusses.
§ 4
[1] Wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1
dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft. Neben der Strafe können die
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Auf die Einziehung kann selbständig erkannt werden, wenn das Strafverfahren gegen einen bestimmten Täter
nicht durchgeführt werden kann.
[2] Die Reichsregierung kann Zuwiderhandlungen gegen die von ihr auf Grund des
§ 2 getroffenen Bestimmungen mit Strafe der im Abs. 1 bezeichneten Art
bis zu den dort vorgesehenen Höchstgrenzen bedrohen, auch die Einziehung von
Gegenständen nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3 zulassen.
§ 5
Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsverkehrsminister
Groener
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