Gesetz, betreffend Anmeldepflicht des zur Durchführung des
Artikel 202 des Friedensvertrags beschlagnahmten Luftfahrtzeuggeräts.
Vom 30. Dezember 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsraths hiermit verkündet wird:
§ 1
Wer Luftfahrzeuggerät, das nach Artikel 202 des Friedensvertrags der
Auslieferungspflicht unterliegt, noch im Besitz oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, es
bis zu einem von dem Reichsschatzminister festzusetzenden Zeitpunkt bei den von ihm zu
bestimmenden Stellen anzumelden.
§ 2
[1] Für Zuwiderhandlungen gegen die in der Bekanntmachung des
Reichsschatzministers vom 24. Juni 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 137 vom 24. Juni
1920) festgesetzte Anmeldepflicht wird Straffreiheit gewährt, wenn die der Anmeldepflicht
unterliegenden Gegenstände bis zu dem nach § 1 festzusetzenden
Zeitpunkt nachträglich angemeldet werden.
[2] Für Zuwiderhandlungen gegen die in der genannten Bekanntmachung des
Reichsschatzministers angeordnete Beschlagnahme wird Straffreiheit gewährt, wenn die
beschlagnahmten Gegenstände bis zu dem nach § 1 festzusetzenden
Zeitpunkt an das Reich abgeliefert sind.
[3] Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht
vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.
§ 3
Das bis zu dem nach § 1 festgesetzten
Zeitpunkt nicht gemeldete, der Beschlagnahme unterliegenden Luftfahrzeuggerät ist durch
den Reichsschatzminister zugunsten des Reichs für verfallen zu
erklären. Eine Entschädigung wird in diesem Falle nicht gewährt.
§ 4
Mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird,
sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft,
wer vorsätzlich |
|
a) die im § 1 dieses Gesetzes geforderte Anmeldung
unrichtig, unvollständig oder nicht bis zu dem festgesetzten Zeitpunkt bewirkt,
b) der Beschlagnahme unterliegendes Luftfahrzeuggerät anbietet, feilhält, veräußert,
erwirbt oder seine Veräußerung und seinen Erwerb vermittelt. |
§ 5
Wer die im § 4 genannten Handlungen fahrlässig
begeht, wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Berlin, den 30. Dezember 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler |
In Vertretung |
Dr. Heinze
|
|