Verfassung des Freistaats Preußen.
Vom 30. November 1920
Das preußische Volk hat sich durch die verfassunggebende Landesversammlung
folgende Verfassung gegeben, die hiermit verkündet wird:
Abschnitt I.
Der Staat.
A r t i k e l 1.
(1) Preußen ist eine Republik und Glied des Deutschen Reichs.
(2) Die nach der Reichsverfassung erforderliche Zustimmung
Preußens zu Gebietsänderungen erfolgt durch Gesetz.
(3) Die Landesfarben sind schwarz-weiß.
(4) Die Geschäfts- und Verhandlungssprache im öffentlichen Dienste ist die deutsche
Sprache.
Abschnitt II.
Die Staatsgewalt.
A r t i k e l 2.
Träger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.
A r t i k e l 3.
Das Volk äußert seinen Willen nach den Bestimmungen dieser Verfassung
und der Reichsverfassung unmittelbar durch die Volksabstimmung (Volksbegehren, Volksentscheid und Volkswahl), mittelbar durch die
verfassungsmäßig bestellten Organe.
A r t i k e l 4.
(1) Stimmberechtigt sind alle über zwanzig Jahre alten reichsdeutschen
Männern und Frauen, die in Preußen ihren Wohnsitz haben.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein und gleich und wird geheim und unmittelbar ausgeübt. Der
Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
A r t i k e l 5.
Von der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen: |
- wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen
unter Pflegschaft steht;
- wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.
|
A r t i k e l 6.
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden: |
- die Verfassung zu ändern;
- Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben;
- den Landtag aufzulösen.
|
(2) Volksbegehren sind an das Staatsministerium zu
richten und von diesem unter Darlegung seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtage zu
unterbreiten. Dem Volksbegehren muß in den Fällen zu 1 und 2 ein ausgearbeiteter
Gesetzentwurf zugrunde liegen. Volksbegehren sind nur rechtswirksam im Falle 2, wenn sie
von einem Zwanzigstel, in den Fällen 1 und 3, wenn sie von einem Fünftel der
Stimmberechtigten gestellt werden.
(3) Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht
zulässig.
(4) Volksentscheide finden auf Volksbegehren und in den sonst in der Verfassung
vorgesehenen Fällen
statt; sie sind nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der
Stimmberechtigten daran teilgenommen hat.
(5) Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Landtag dem Volksbegehren entsprochen
hat.
(6) Anträge, die Verfassung zu ändern oder den Landtag aufzulösen, bedürfen zu
ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten. Sonst entscheidet
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann nur
bejahend oder verneinend sein.
(7) Das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheiden wird durch Gesetz geregelt. |
A r t i k e l 7.
Das Staatsministerium ist die oberste vollziehende und leitende Behörde des Staates.
A r t i k e l 8.
(1) Die Rechtspflege wird durch unabhängige, nur den Gesetzen unterworfene Gerichte
ausgeübt.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
Abschnitt III.
Der Landtag.
A r t i k e l 9.
(1) Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des preußischen Volkes. Die
Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und werden von ihm nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben.
A r t i k e l 10.
Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf
das Volkswohl bestimmten Überzeugung; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.
A r t i k e l 11.
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Abgeordnete keines
Urlaubs.
(2) Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer
Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
(3) Gehalt und Lohn sind weiter zu zahlen.
(4) Die den Religionsgesellschaften auf Grund des Artikel 137 der Reichsverfassung
zustehenden Rechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
A r t i k e l 12.
(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes
Wahlprüfungsgericht. Dieses entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die
Mitgliedschaft. verloren hat.
(2) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Landtags, die dieser für die
Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts, die das Präsidium
dieses Gerichts für dieselbe Zeit bestellt.
(3) Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlungen
durch drei Mitglieder des Landtags und zwei richterliche Mitglieder
(4) Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von
einem der bestellten Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts geführt, das dem demnächst
erkennenden Gerichte nicht angehören darf.
[Durch preußisches Staatsgesetz vom 27.10.1924 wurden im Art. 12 Abs. 4 die Worte ",
das dem demnächst erkennenden Gerichte nicht angehören darf" gestrichen.]
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
A r t i k e l 13.
Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahl muß vor dem Ablaufe dieser Zeit
erfolgen.
A r t i k e l 14.
(1) Die Auflösung des Landtags erfolgt durch eigenen Beschluß oder
durch den Beschluß eines aus dem Ministerpräsidenten und den Präsidenten des
Landtags und des Staatsrats bestehenden Ausschusses oder durch Volksentscheid. Der
Volksentscheid kann auch durch Beschluß des Staatsrats herbeigeführt werden.
(2) Die Auflösung des Landtags durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.
A r t i k e l 15.
Nach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
A r t i k e l 16.
Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag
aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im übrigen mit dem
Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.
A r t i k e l 17.
(1) Der Landtag versammelt sich am Sitze des Staatsministeriums.
(2) Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt er zusammen am dreißigsten Tage nach
Beginn der Wahlperiode, falls ihn nicht das Staatsministerium früher beruft.
(3) Im übrigen versammelt sich der Landtag in jedem Jahre am zweiten Dienstag des
November. Der Präsident des Landtags muß ihn früher berufen, wenn es das
Staatsministerium oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtags verlangt.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
A r t i k e l 18.
Der Landtag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen
Mitglieder seines Vorstandes.
A r t i k e l 19.
Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neugewählten
Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung
ihre Geschäfte fort.
A r t i k e l 20.
Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten
des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes mit den Befugnissen eines
Staatsministers. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten und Angestellten
des Landtags, die Annahme und Entlassung der Lohnangestellten sowie im Benehmen mit dem
Vorstande des Landtags die Ernennung und Entlassung der planmäßigen
Beamten des Landtags zu. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
Landtagsgebäude aus.
A r t i k e l 21.
(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Für die vom Landtage vorzunehmenden Wahlen kann seine Geschäftsordnung Ausnahmen
zulassen.
A r t i k e l 22.
(1) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Ausnahmen kann das Gesetz und für Wahlen die Geschäftsordnung vorschreiben.
A r t i k e l 23.
Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag von fünfzig
Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne
Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung
verhandelt.
A r t i k e l 24.
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes
Ministers verlangen. Die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den
Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit, auch
außerhalb der Tagesordnung, das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des
Vorsitzenden.
A r t i k e l 25.
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die
Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die
Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die
Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser
Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden sind ihnen auf
Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden
gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das
Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
A r t i k e l 26.
Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß zur Wahrung der Rechte
der Volksvertretung gegenüber dem Staatsministerium für die Zeit außerhalb der Tagung
und zwischen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem
Zusammentritte des neuen Landtags. Dieser Ausschuß hat auch die Rechte eines
Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
A r t i k e l 27.
Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben dem Staatsministerium
überweisen und von diesem Auskunft über eingegangene Bitten und Beschwerden verlangen.
A r t i k e l 28.
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf
allen im Bereiche der ehemals preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft belegenen
deutschen Eisenbahnen und eine Entschädigung. Außerdem erhält der Präsident für die
Dauer seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigungen ist unstatthaft.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
A r t i k e l 29.
(1) Der Landtag beschließt über die Gesetze nach Maßgabe dieser
Verfassung; er genehmigt den Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe; er stellt die
Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf und überwacht ihre
Ausführung. Staatsverträge bedürfen seiner Genehmigung, wenn sie sich auf Gegenstände
der Gesetzgebung beziehen.
(2) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen dieser Verfassung.
A r t i k e l 30.
Ein Beschluß des Landtags, die Verfassung zu ändern, ist nur gültig,
wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und mindestens
zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Abschnitt IV.
Der Staatsrat.
A r t i k e l 31.
Zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates wird ein
Staatsrat gebildet.
A r t i k e l 32.
(1) Der Staatsrat besteht aus Vertretern der Provinzen. Als Provinzen
gelten hierbei Ostpreußen, Brandenburg, Stadt Berlin, Pommern, Grenzmark
Posen-Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover,
Westfalen, Rheinprovinz und Hessen-Nassau.
(2) Auf je 500.000 Einwohner einer Provinz entfällt ein Vertreter, jedoch entsendet jede
Provinz mindestens drei Vertreter in den Staatsrat. Ein Rest von mehr als 250.000
Einwohnern wird vollen 500.000 gleich gerechnet.
(3) Außerdem entsenden die Hohenzollernschen Lande einen Vertreter.
(4) Die Zahl der Vertreter der Provinzen wird durch das Staatsministerium nach jeder
allgemeinen Volkszählung und bei Veränderungen des Gebiets der Provinzen neu
festgesetzt.
A r t i k e l 33.
(1) Die Mitglieder des Staatsrats und ihre Stellvertreter werden von den
Provinziallandtagen (in Berlin von der Stadtverordnetenversammlung, in den
Hohenzollernschen Landen und in der Grenzmark Posen-Westpreußen von den
Kommunallandtagen) gewählt. In den Hohenzollernschen Landen wird nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl, im übrigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
und seinen Wohnsitz ein Jahr in der Provinz hat.
(2) Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landtags und des Staatsrats sein.
Landtagsabgeordnete scheiden mit Annahme der Wahl in den Staatsrat aus dem Landtag
aus. Mitglieder des Staatsrats scheiden mit Annahme der Wahl in den
Landtag aus dem Staatsrat aus.
(3) Die Mitglieder des Staatsrats üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.
(4) Die Mitglieder des Staatsrats werden unmittelbar nach der Neuwahl der einzelnen
Provinziallandtage (Stadtverordnetenversammlung, Kommunallandtage) neu gewählt.
A r t i k e l 34.
Die Mitglieder des Staatsrats stimmen nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung; an Aufträge und Weisungen sind sie
nicht gebunden.
A r t i k e l 35.
Kein Mitglied des Staatsrats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Amtes getanen Äußerungen gerichtlich oder
dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen
werden.
A r t i k e l 36.
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften
des öffentlichen Rechtes bedürfen zur Ausübung des Amtes als Mitglieder des Staatsrats
keines Urlaubs.
(2) Gehalt und Lohn sind weiter zu zahlen.
A r t i k e l 37.
Der Staatsrat wählt seinen Vorsitzenden und seine Schriftführer sowie
deren Stellvertreter und regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
A r t i k e l 38.
(1) Zum ersten Male wird der Staatsrat vom Staatsministerium einberufen.
Im übrigen versammelt er sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft die Geschäfte es
erfordern. Der Vorsitzende hat den Staatsrat einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner
Mitglieder, die sämtlichen Vertreter einer Provinz oder das Staatsministerium es
verlangen.
(2) Der Staatsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
(3) Bei Beschlüssen des Staatsrats nach Artikel 14 und Artikel 42 Abs. 1 muß die Abstimmung namentlich sein.
A r t i k e l 39.
(1) Die Vollsitzungen des Staatsrats sind öffentlich. Der Staatsrat kann
mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung
ausschließen. Über einen Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen, wird in geheimer
Sitzung verhandelt.
(2) Artikel 24 gilt entsprechend.
A r t i k e l 40.
(1) Der Staatsrat ist vom Staatsministerium über die Führung der
Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten.
(2) Vor Einbringung von Gesetzesvorlagen hat das Staatsministerium dem Staatsrate
Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben. Der Staatsrat kann seine abweichende
Ansicht dem Landtage schriftlich darlegen.
(3) Der Staatsrat ist berechtigt, Gesetzesvorlagen durch das Staatsministerium an den
Landtag zu bringen.
(4) Vor Erlaß von Ausführungsvorschriften zu Reichs- und Staatsgesetzen sowie vor Erlaß
allgemeiner organisatorischer Anordnungen des Staatsministeriums ist der Staatsrat oder
dessen zuständiger Ausschuß zu hören.
A r t i k e l 41.
Die Mitglieder des Staatsrats erhalten Reisekosten und
Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
A r t i k e l 42.
(1) Gegen die vom Landtage beschlossenen Gesetze steht dem Staatsrate der
Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Landtage beim
Staatsministerium eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen
versehen sein.
(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung
vorgelegt. Wenn der Landtag seinen früheren Beschluß mit Zweidrittelmehrheit
erneuert, so bleibt es bei seinem Beschlusse. Wird bei der erneuten Beschlußfassung
des Landtags für den früheren Beschluß nur eine einfache Mehrheit erreicht, so ist
der Beschluß hinfällig, falls er nicht durch einen vom Landtage herbeigeführten
Volksentscheid bestätigt wird.
(4) Die Zustimmung des Staatsrats ist erforderlich, wenn der Landtag Ausgaben beschließen
will, die über den vom Staatsministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag
hinausgehen. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist der Beschluß des Landtags nur wirksam,
soweit er mit dem Vorschlag oder der Bewilligung des Staatsministeriums übereinstimmt.
Ein Volksentscheid ist in diesem Falle nicht zulässig.
A r t i k e l 43.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Abschnitt V.
Das Staatsministerium.
A r t i k e l 44.
Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern.
A r t i k e l 45.
Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten. Der
Ministerpräsident ernennt die übrigen Staatsminister.
A r t i k e l 46.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und
ist dafür dem Landtage verantwortlich; innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Staatsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Landtage.
A r t i k e l 47.
(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz im Staatsministerium und
leitet dessen Geschäfte.
(2) Das Staatsministerium beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen
Staatsminister, soweit hierüber nicht gesetzliche Bestimmungen getroffen sind. Die
Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtage vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern
oder außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer
Staatsminister berühren, sind dem Staatsministerium zur Beratung und Beschlußfassung zu
unterbreiten.
A r t i k e l 48.
Die Minister haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung bestimmt ein besonderes Gesetz.
A r t i k e l 49.
Das Staatsministerium vertritt den Staat nach außen.
A r t i k e l 50.
Das Staatsministerium beschließt über Gesetzesvorlagen, die an den Landtag zu bringen
sind.
A r t i k e l 51.
Das Staatsministerium erläßt die Verordnungen zur Ausführung der
Gesetze, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist.
A r t i k e l 52.
Das Staatsministerium ernennt die unmittelbaren Staatsbeamten.
A r t i k e l 53.
Das Staatsministerium ernennt die Mitglieder des Reichsrats, soweit sie
nicht nach Artikel 63 der Reichsverfassung
von den Provinzialverwaltungen bestellt werden.
A r t i k e l 54.
(1) Das Staatsministerium übt namens des Volkes das Recht der
Begnadigung aus.
(2) Zugunsten eines Ministers, der wegen seiner Amtshandlungen verurteilt worden ist, kann
dieses Recht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.
(3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich
anhängiger Strafsachen oder einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache dürfen
nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.
A r t i k e l 55.
Wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die
Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert, kann, sofern der
Landtag nicht versammelt ist, das Staatsministerium in Übereinstimmung mit dem im Artikel
26 vorgesehenen ständigen Ausschusse Verordnungen, die der Verfassung
nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtage bei
seinem nächsten Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt,
so ist die Verordnung durch Bekanntmachung in der Gesetzsammlung alsbald außer Kraft zu
setzen.
A r t i k e l 56.
Die Staatsminister leisten beim Amtsantritte den Eid, daß sie ihre
Geschäfte unparteiisch, zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen
führen wollen.
A r t i k e l 57.
(1) Das Staatsministerium als solches und jeder einzelne Staatsminister
bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes, das dieses durch den Landtag
bekundet. Der Landtag kann dem Staatsministerium oder einem einzelnen Staatsminister durch
ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen. Der Beschluß ist nicht zulässig,
wenn ein rechtswirksames Volksbegehren vorliegt, den Landtag aufzulösen.
(2) Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses muß von mindestens dreißig
Abgeordneten unterzeichnet sein.
(3) Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt
werden. Er muß binnen vierzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Erledigung kommen.
(4) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden.
(5) Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm
mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung der
Landtag besteht.
(6) Wird der Beschluß gefaßt, so müssen die davon betroffenen Minister
zurücktreten, der Ministerpräsident jedoch nur dann, wenn er
von seiner Befugnis, die Auflösung des Landtags zu beantragen, keinen Gebrauch
macht oder wenn sein Antrag vom Ausschuß abgelehnt worden ist.
(7) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß das Staatsministerium in
seiner Gesamtheit oder ein Staatsminister die Vertrauensfrage stellt.
A r t i k e l 58.
(1) Der Landtag ist berechtigt, jeden Minister vor dem Staatsgerichtshof
anzuklagen, daß er schuldhaft die Verfassung oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Landtags
unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgesehenen
Mehrheit.
(2) Die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm und die ihm
zustehenden Entscheidungen werden durch Gesetz geregelt.
A r t i k e l 59.
(1) Jeder Staatsminister kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten.
(2) Tritt das Staatsministerium in seiner Gesamtheit zurück, so führen die
zurückgetretenen Minister die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die
neuen Minister weiter.
Abschnitt VI.
Die Gesetzgebung.
A r t i k e l 60.
Das Staatsministerium verkündet in der Preußischen Gesetzsammlung die
verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und die vom Landtage genehmigten
Staatsverträge.
A r t i k e l 61.
(1) Ein Gesetz ist verbindlich, wenn es verfassungsmäßig zustande
gekommen und vom Staatsministerium in der vorgeschriebenen Form verkündet worden ist. Bei
der Verkündung muß ausgesprochen sein, daß das Gesetz vom Landtag oder durch
Volksentscheid beschlossen worden ist. Artikel 13 der
Reichsverfassung wird hierdurch nicht berührt.
(2) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt es mit dem vierzehnten Tage nach
Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Stückes der Gesetzsammlung in Kraft.
(3) Die Gesetze sind binnen Monatsfrist zu verkünden.
A r t i k e l 62.
Gesetzesvorlagen, die der Landtag abgelehnt hat, können in demselben
Sitzungsabschnitt nicht wieder vorgebracht werden, es sei denn, daß ein rechtswirksames
Volksbegehren vorliegt.
Abschnitt VII.
Das Finanzwesen.
A r t i k e l 63.
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden
Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt
und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch
ein Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen
Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im
Haushaltsgesetze Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder
sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihre Verwaltung beziehen.
A r t i k e l 64.
Ist bis zum Schlusse eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten
das Staatsministerium ermächtigt: |
- alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
|
|
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den
Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind, sowie um unter der
gleichen Voraussetzung Beihilfen zu Bauten und Beschaffungen oder sonstigen Leistungen
weiterzugewähren; |
- Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen
Haushaltsplans für je drei Monate auszugeben, soweit nicht auf besonderem Gesetze
beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter 1
decken.
|
A r t i k e l 65.
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf
und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche
Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen
nur durch Gesetz erfolgen.
A r t i k e l 66.
Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb des
Haushaltsplans in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich
bestimmen, wie diese Mehrausgaben gedeckt werden.
A r t i k e l 67.
(1) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist
die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe des nächsten
Rechnungsjahrs eingeholt werden muß.
(2) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses erteilt werden.
A r t i k e l 68.
Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden von der Oberrechnungskammer
geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und
eine Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur
Entlastung des Finanzministers dem Landtage vorgelegt.
A r t i k e l 69.
Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates
kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 63 bis 68 geregelt werden.
Abschnitt VIII.
Die Selbstverwaltung.
A r t i k e l 70.
Den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird das Recht der
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten unter der gesetzlich geregelten Aufsicht des
Staates gewährleistet.
A r t i k e l 71.
(1) Der Staat gliedert sich in Provinzen.
(2) Die Gliederung der Provinzen in Kreise, Städte, Landgemeinden und andere
Gemeindeverbände sowie die Verfassung, die Rechte und Pflichten der Gemeindeverbände
werden durch Gesetz geregelt.
A r t i k e l 72.
(1) Die Provinzen verwalten nach Maßgabe des Gesetzes durch
ihre eigenen Organe: |
|
a) selbständig die ihnen gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihnen
übernommenen eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten);
b) als ausführende Organe des Staates die ihnen übertragenen staatlichen Angelegenheiten
(Auftragsangelegenheiten). |
(2) Das Gesetz wird den Kreis der den Provinzen überwiesenen
Selbstverwaltungsangelegenheiten erweitern und ihnen Auftragsangelegenheiten übertragen. |
A r t i k e l 73.
Die Provinziallandtage können durch Provinzialgesetz neben
der deutschen Sprache zulassen: |
|
a) eine andere Unterrichtssprache für fremdsprachige Volksteile, wobei
für den Schutz deutscher Minderheiten zu sorgen ist;
b) eine andere Amtssprache in gemischtsprachigen Landesteilen. |
A r t i k e l 74.
Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die
Wahlen zu den Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen. Bei den Wahlen zu den
Gemeindevertretungen kann jedoch durch Gesetz die Wahlberechtigung von einer bestimmten
Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde abhängig gemacht werden.
A r t i k e l 75.
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften
des öffentlichen Rechts bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer
Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretung keines Urlaubs.
(2) Gehalt und Lohn sind weiterzuzahlen.
Abschnitt IX.
Die Religionsgesellschaften.
A r t i k e l 76.
(1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechtes mit
bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erklären oder als
Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Steuerpflicht des
Ausgetretenen erlischt frühestens mit Ende des Steuerjahrs, in dem die
Austrittserklärung abgegeben worden ist.
(2) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt X.
Die Staatsbeamten.
A r t i k e l 77.
(1) Zu Staatsbeamten können alle Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf
Geschlecht und bisherigen Beruf bestellt werden, wenn sie die Befähigung für das Amt
besitzen.
(2) Die für die einzelnen Ämter erforderliche Befähigung schreibt das Gesetz vor.
A r t i k e l 78.
Jeder Staatsbeamte hat einen Eid dahin zu leisten, daß er das ihm
übertragene Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können verwalten und die Verfassung
gewissenhaft beobachten wolle.
A r t i k e l 79.
(1) Die Staatsbeamten können wider ihren Willen nur unter den gesetzlich
vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen entlassen, einstweilig oder endgültig in den
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalte versetzt werden.
(2) Für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und für die ihrer Hinterbliebenen steht
der Rechtsweg offen.
A r t i k e l 80.
Im übrigen wird das Beamtenrecht im Rahmen des Reichsrechts durch Gesetz geregelt.
Abschnitt XI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
A r t i k e l 81.
(1) Die Verfassung vom 31. Januar
1850 und das Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20.
März 1919 sind aufgehoben.
(2) Im übrigen bleiben die bestehenden Gesetze und Verordnungen in Kraft, soweit ihnen
diese Verfassung nicht entgegensteht.
A r t i k e l 82.
(1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und
Verträgen dem Könige zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.
(2) Die Rechte, die dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments
zustanden, werden von drei durch das Staatsministerium zu bestimmenden Ministern
evangelischen Glaubens ausgeübt, solange nicht die evangelischen Kirchen diese Rechte
durch staatsgesetzlich bestätigte Kirchengesetze auf kirchliche Organe übertragen haben.
(3) Die sonstigen bisher vom Könige gegenüber den Religionsgesellschaften ausgeübten
Rechte werden im Sinne des Artikel 137 der Reichsverfassung neu geregelt.
A r t i k e l 83.
Auf Antrag eines Beteiligten ist ein bestehendes Patronat aufzuheben,
sobald die vermögensrechtlichen Verpflichtungen abgelöst sind. Das Gesetz regelt das
Verfahren und stellt die Grundsätze für die Ablösung auf.
A r t i k e l 84.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung
forterhoben.
A r t i k e l 85.
Bis zum Zusammentritte des ersten Landtags gilt die Landesversammlung als Landtag.
A r t i k e l 86.
Bis nach Durchführung der im Artikel 72 vorgesehenen
Gesetzgebung sind die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Vorsitzenden
des Provinzial-Schulkollegiums und des Landeskulturamts im Einvernehmen mit dem
Provinzialausschusse zu ernennen.
A r t i k e l 87.
Verfassungsstreitigkeiten werden vom Staatsgerichtshof entschieden.
A r t i k e l 88.
Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 31 bis 43, 72
und 86. Diese Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn die
Provinziallandtage gemäß Artikel 74 neu gewählt sind.
[Durch preußisches Staatsgesetz vom 7. April 1921 wurde Artikel 88 gestrichen.]
Berlin, den 30. November 1920.[1]
Die Preußische Staatsregierung. |
Braun. |
Fischbeck. |
Haenisch. |
am Zehnhoff. |
Oeser. |
Stegerwald.
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Severing.
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Lüdemann.
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