[oktroyierte]
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat
vom 5. Dezember 1848
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen usw.
usw. thun kund und fügen zu wissen: daß Wir in Folge der eingetretenen
außerordentlichen Verhältnisse, welche die beabsichtigte Vereinbarung der Verfassung
unmöglich gemacht, und, entsprechend den dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls,
in möglichster Berücksichtigung der von den gewählten Vertretern des Volkes
ausgegangenen umfassenden Vorarbeiten, die nachfolgende Verfassungs-Urkunde zu erlassen
beschlossen haben, vorbehaltlich der am Schlusse angeordneten Revision derselben im
ordentlichen Wege der Gesetzgebung.
Wir verkünden demnach die Verfassung für den Preußischen Staat wie folgt:
Titel I. Von dem Staatsgebiete
Artikel 1
Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das
Preußische Staatsgebiet.
Artikel 2
Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert
werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen
Artikel 3
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen
die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und
verloren werden.
Artikel 4
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden
nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 5
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und
Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der
persönlichen Freiheit vom 24. September laufenden Jahres bestimmt.
Artikel 6
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und
Haussuchungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. Die
Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung,
nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden.
Artikel 7
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahme-Gerichte und außerordentliche Kommissionen, so weit sie nicht durch diese
Verfassungsurkunde für zulässig erklärt werden, sind unstatthaft. Strafen können nur
in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.
Artikel 8
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig
festzustellende, Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt
werden.
Artikel 9
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
Artikel 10
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nicht
beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Artikel 11
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu
Religions-Gesellschaften (Art. 28 und 29) und der
gemeinsamen öffentlichen Religions-Uebung wird gewährleistet. Der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen
Bekenntnisse und der Theilnahme an irgend einer Religionsgesellschaft. Den bürgerlichen
und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein
Abbruch geschehen.
Artikel 12
Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede
andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und
bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 13
Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist
ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen
unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Artikel 14
Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen
dasselbe aufzuheben, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Artikel 15
Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder
Bestätigungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben.
Artikel 16
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe wird durch deren
Abschließung vor den dazu bestimmten Civilstands-Beamten bedingt. Die kirchliche Trauung
kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.
Artikel 17
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Artikel 18
[1] Der preußischen Jugend wird durch genügende
öffentliche Anstalten das Recht auf allgemeine Volksbildung gewährleistet.
[2] Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihren Kindern oder Pflegebefohlenen
den zur allgemeinen Volksbildung erforderlichen Unterricht ertheilen zu lassen, und
müssen sich in dieser Beziehung den Bestimmungen unterwerfen, welche das
Unterrichtsgesetz aufstellen wird.
Artikel 19
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen,
steht jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung
den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Artikel 20
Die öffentlichen Volksschulen, so wie alle übrigen Erziehungs-
und Unterrichtsanstalten stehen unter der Aufsicht eigener, vom Staate ernannter
Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Artikel 21
[1] Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule und
die Wahl der Lehrer, welche ihre sittliche und technische Befähigung den betreffenden
Staatsbehörden gegenüber zuvor nachgewiesen haben müssen, stehen der Gemeinde zu.
[2] Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die
betreffenden Religionsgesellschaften.
Artikel 22
[1] Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der
öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen
Unvermögens ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln
beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
[2] In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Artikel 23
Ein besonderes Gesetz regelt das gesammte Unterrichtswesen. Der
Staat gewährleistet den Volksschullehrern ein bestimmtes auskömmliches Gehalt.
Artikel 24
[1] Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und
bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern.
[2] Die Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, namentlich
weder durch Censur, noch durch Konzessionen und Sicherheitsbestellungen, weder durch
Staatsauflagen noch durch Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch
endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Postsatz oder durch andere Hemmungen des
freien Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Artikel 25
Vergehen, welche durch Wort, Schrift Druck oder bildliche
Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. Vor der
erfolgten Revision des Strafrechts wird darüber ein besonderes vorläufiges Gesetz
ergehen. Bis zu dessen Erscheinen bleibt es bei den jetzt geltenden allgemeinen
Strafgesetzen.
Artikel 26
Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereiche der
richterlichen Gewalt des Staates, so dürfen Verleger, Drucker und Vertheiler, wenn deren
Mitschuld nicht durch andere Thatsachen begründet wird, nicht verfolgt werden. Auf der
Druckschrift muß der Verleger und der Drucker genannt sein.
Artikel 27
[1] Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige
obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu
versammeln.
[2] Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel,
welche in allen Beziehungen der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. Bis zum Erlaß
eines solchen Gesetzes ist von Versammlungen unter freiem Himmel 24 Stunden vorher der
Orts-Polizeibehörde Anzeige zu machen, welche die Versammlung zu verbieten hat, wenn sie
dieselbe für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährlich erachtet.
Artikel 28
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Artikel 29
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert
werden, bestimmt das Gesetz.
Artikel 30
Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem
Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Artikel 31
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen
Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen. Das Gesetz bezeichnet die Beamten, welche für die Verletzung
des Geheimnisses der der Post anvertrauten Briefe verantwortlich sind.
Artikel 32
Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser
Pflicht bestimmt das Gesetz. Auf das Heer finden die in den §§ 5, 6, 27, 28 enthaltenen Bestimmungen in
soweit Anwendung, als die militärischen Disziplinar-Vorschriften nicht entgegen stehen.
Artikel 33
[1] Die bewaffnete Macht besteht: aus dem stehenden Heere, der Landwehr, der
Bürgerwehr.
[2] Besondere Gesetze regeln die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit.
Artikel 34
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und
zur Ausführung der Gesetze nur auf Requisition der Civil-Behörden und in den vom Gesetze
bestimmten Fällen und Formen verwendet werden.
Artikel 35
Die Einrichtung der Bürgerwehr ist durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Artikel 36
Das Heer steht im Kriege und im Dienste unter der
Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit und unter dem Militär-Straf-Gesetzbuch; außer dem
Kriege und dem Dienste unter Beibehaltung der Militär-Kriminal-Gerichtsbarkeit unter den
allgemeinen Strafgesetzen. Die Bestimmungen über die militärische Disziplin im Kriege
und Frieden, sowie die näheren Festsetzungen über den Militär-Gerichtsstand bleiben
Gegenstand besonderer Gesetze.
Artikel 37
Das stehende Heer darf nicht berathschlagen. Ebensowenig darf es
die Landwehr, wenn sie zusammenberufen ist. Auch wenn sie nicht zusammenberufen ist, sind
Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militärischer Befehle und
Anordnungen nicht gestattet.
Artikel 38
Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von
Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse
sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden.
Artikel 39
Vorstehende Bestimmungen (Art. 38) finden auf
die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die
außerhalb des Staates belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und
Fideikommisse, in sofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur
Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze
geordnet werden.
Artikel 40
[1] Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen
anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des
Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
[2] Aufgehoben ohne Entschädigung sind:
a) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche
Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien,
wogegen die Lasten und Leistungen wegfallen, welche den bisher Berechtigten oblagen.
Bis zur Emanirung der neuen Gemeinde-Ordnung bleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-Verwaltung.
b) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren
Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung, herstammenden
Verpflichtungen.
[3] Bei erblicher Ueberlassung eines Grundstückes ist nur die Uebertragung des
vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten
werden.
Titel III. Vom Könige
Artikel 41
Die Person des Königs ist unverletztlich.
Artikel 42
Seine Minister sind verantwortlich. - Alle Regierungs-Akte des
Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch
die Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 43
Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt
unverzüglich die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Artikel 44
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Artikel 45
Er besetzt alle Stellen in demselben, sowie in den übrigen
Zweigen des Staatsdienstes, in sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Artikel 46
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu
schließen und Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Handelsverträge, sowie
andere Verträge, durch welche dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der
Kammern.
Artikel 47
[1] Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
[2] Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann
dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage
ausgegangen ist.
[3] Er kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes niederschlagen.
Artikel 48
[1] Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit
Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
[2] Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.
Artikel 49
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er
kann sie entweder beide zugleich oder nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen
Falle innerhalb eines Zeitraums von 40 Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb
eines Zeitraums von 60 Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Artikel 50
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf
diese Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session
nicht wiederholt werden.
Artikel 51
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in
dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen
Linealfolge.
Artikel 52
[1] Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres
volljährig.
[2] Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die
Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit
derselben und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 53
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher
fremder Reiche sein.
Artikel 54
Im Fall der Minderjährigkeit des Königs vereinigen sich beide
Kammern zu Einer Versammlung, um die Regentschaft und die Vormundschaft anzuordnen, in
sofern nicht schon durch ein besonderes Gesetz für Beides Vorsorge getroffen ist.
Artikel 55
Ist der König in der Unmöglichkeit zu regieren, so beruft der
Nächste zur Krone oder Derjenige, der nach den Hausgesetzen an dessen Stelle tritt, beide
Kammern, um in Gemäßheit des Artikels 54 zu handeln.
Artikel 56
[1] Die Regentschaft kann nur einer Person übertragen
werden.
[2] Der Regent schwört bei Antretung der Regentschaft einen Eid, die Verfassung
des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit derselben
und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 57
Dem Kron-Fideikommiß-Fonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17.
Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
Titel IV. Von den Ministern
Artikel 58
[1] Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten, haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit
gehört werden.
[2] Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
[3] Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn
sie Mitglieder derselben sind.
Artikel 59
[1] Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des
Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden.
Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten
Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem
Zwecke zusammen.
[2] Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das
Verfahren und das Strafmaaß werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Titel V. Von den Kammern
Artikel 60
[1] Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch
zwei Kammern ausgeübt.
[2] Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze
erforderlich.
Artikel 61
[1] Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze
vorzuschlagen.
[2] Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König verworfen
worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.
Artikel 62
Die erste Kammer besteht aus 180 Mitgliedern.
Artikel 63
Die Mitglieder der ersten Kammer werden durch Provinzial-,
Bezirks- und Kreisvertretern gewählt (Artikel 104). Die Provinzial-,
Bezirks- und Kreisvertreter bilden, nach näherer Bestimmung des Wahlgesetzes, die
Wahlkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf die Wahlbezirke fallende Zahl der
Abgeordneten.
Bei der Revision der Verfassungsurkunde bleibt zu erwägen,
ob ein Theil der Mitglieder der ersten Kammer vom Könige zu ernennen und ob den
Oberbürgermeistern der großen Städte, sowie den Vertretern der Universitäten und
Akademien der Wissenschaften und der Künste ein Sitz in der Kammer einzuräumen sein
möchte.
Artikel 64
Die Legislaturperiode der ersten Kammer wird auf sechs Jahre festgesetzt.
Artikel 65
Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der
das 40. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge
rechtskräftiger richterlicher Erkenntnisse nicht verloren und bereits fünf Jahre lang
dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Artikel 66
Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke
werden nach Maaßgabe der Bevölkerung festgestellt.
Artikel 67
Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr
vollendet, nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen
richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, in sofern er nicht aus
öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.
Bei der Revision der Verfasssungsurkunde bleibt zu erwägen,
ob nicht ein anderer Wahlmodus, namentlich der der Eintheilung nach bestimmten Klassen
für Stadt und Land, wobei sämmtliche bisherige Urwähler mitwählen, vorzuziehen sein
möchte.
Artikel 68
Die Urwähler einer jeden Gemeinde wählen auf jede Vollzahl von
250 Seelen ihrer Bevölkerung einen Wahlmann.
Artikel 69
Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner erwählt. Die
Wahlbezirke sollen so organisirt werden, daß mindestens zwei Abgeordnete von einem
Wahlkörper gewählt werden.
Artikel 70
Die Legislaturperiode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.
Artikel 71
Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar,
der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge
rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr lang dem
preußischen Staatsverbande angehört hat.
Artikel 72
Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislaturperiode neu
gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die
bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Artikel 73
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen zu beiden Kammern bestimmt das
Wahl-Ausführungsgesetz.
Artikel 74
Stellvertreter für die Mitglieder der beiden Kammern werden nicht gewählt.
Artikel 75
Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November
jeden Jahres, und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
Artikel 76
[1] Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch
den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung
der vereinigten Kammern.
[2] Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
[3] Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Artikel 77
[1] Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und
entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung und
erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.
[2] Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
[3] Durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder einer Beförderung im
Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann
seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.
[4] Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Artikel 78
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt
auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung
zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Artikel 79
[1] Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn
nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
[2] Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit,
vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Artikel 80
[1] Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu
richten.
[2] Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder
Adresse überreichen.
[3] Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen
und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Artikel 81
Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information
Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.
Artikel 82
Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.
Artikel 83
[1] Sie können weder für ihre Abstimmungen in der Kammer, noch
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen zur Rechenschaft gezogen werden.
[2] Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der
Sitzungsperoide wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, außer wenn es bei der Ausübung der That oder binnen der nächsten 24
Stunden nach derselben ergriffen wird.
[3] Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.
[4] Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammern und eine jede
Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die
betreffende Kammer es verlangt.
Artikel 84
[1] Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten
noch Diäten.
[2] Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und
Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Titel VI. Von der richterlichen Gewalt
Artikel 85
[1] Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch
unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte
ausgeübt.
[2] Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Artikel 86
[1] Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre
Lebenszeit ernannt.
[2] Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen
und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeitweise enthoben oder unfreiwillig an eine
andere Stelle versetzt und nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze
angegeben sind, pensionirt werden.
[3] Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der
Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Artikel 87
Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter nicht
übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Artikel 88
Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Artikel 89
Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu
demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Artikel 90
[1] Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten,
insbesondere Handels- und Gewerbegerichte, sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten
errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
[2] Die Organisation und Zuständigkeit der Handels- und Militairgerichte, das
Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der
Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Artikel 91
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem einzigen
vereinigt werden.
Artikel 92
[1] Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Zivil- und
Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich
zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten
Gefahr droht.
[2] Auch in Zivilsachen kann die Oeffentlichkeit durch Gesetze beschränkt werden.
Artikel 93
Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen
politischen Verbrechen und bei Preßvergehen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des
Angeklagten durch Geschworene. Die Bildung des Geschworenengerichts wird durch ein Gesetz
geregelt.
Artikel 94
Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das
Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Artikel 95
Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um
öffentliche Zivil- und Militairbeamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer
Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.
Titel VII. Von den Staatsbeamten
Artikel 96
Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande
gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz
geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe
zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und
Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Artikel 97
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungsurkunde
etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht
genommen werden.
Titel VIII. Von der Finanzverwaltung
Artikel 98
[1] Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr
im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
[2] Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 99
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie
in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind,
erhoben werden.
Artikel 100
[1] In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt
werden.
[2] Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei
jede Bevorzugung abgeschafft.
Artikel 101
Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes
erheben.
Artikel 102
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf
Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des
Staats.
Artikel 103
[1] Zu Etatsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung
der Kammern erforderlich. Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der
Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den
Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird von
der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorgelegt.
[2] Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der
Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Titel IX. Von den Gemeinden-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Verbänden
Artikel 104
Das Gebiet des Preußischen Staates zerfällt in Provinzen, Bezirke, Kreise und
Gemeinden, deren Vertretung und Verwaltung durch besondere Gesetze, unter Festhaltung
folgender Grundsätze, näher bestimmt wird:
1) Ueber die innneren und besonderen Angelegenheiten der Provinzen,
Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und
Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse der Gemeinde-,
Kreis-, Bezirks- und Provinzialvertretung der Genehmigung einer höheren Vertretung oder
der Staatsregierung unterworfen sind.
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von der
Staatsregierung ernannt, die der Gemeinden von den Gemeindemitgliedern gewählt.
Die Organisation der Exekutivgewalt des Staates wird hierdurch nicht
berührt.
3) Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung
ihrer Gemeindeangelegenheiten zu, mit Einschluß der Ortspolizei. Den Zeitpunkt und die
Bedingungen des Ueberganges der Polizeiverwaltung an die Gemeinden wird das Gesetz
bestimmen.
Die polizeilichen Funktionen können in Städten von mehr als 30.000
Einwohnern auf Staatsorgane übertragen werden.
4) Die Berathungen der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und
Gemeindevertretungen sind in der Regel öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben muß jährlich wenigstens ein Bericht veröffentlicht
werden.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 105
[1] Gesetze und Verordnungen sind nur verbindlich, wenn sie zuvor
in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
[2] Wenn die Kammern nicht versammelt sind, können in dringenden Fällen, unter
Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen mit Gesetzeskraft
erlassen werden, dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur
Genehmigung sofort vorzulegen.
Artikel 106
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung
abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit
genügt.
Artikel 107
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten haben dem
Könige und der Verfassung Treue und Gehorsam zu schwören.
Artikel 108
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle
Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der
gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz
abgeändert werden.
Artikel 109
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur
Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Artikel 110
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die Artikel 5, 6, 7, 24, 25, 26, 27 und 28 der
Verfassungsurkunde zeit- und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Die näheren
Bestimmungen darüber bleiben einem besonderen Gesetze vorbehalten. Bis dahin bewendet es
bei den in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften.
Uebergangs-Bestimmungen
Artikel 111
[1] Sollten durch die für Deutschland festzustellende Verfassung
Abänderungen des gegenwärtigen Verfassungsgesetzes nöthig werden, so wird der König
dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung
mittheilen.
[2] Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig
angeordnete Abänderungen mit der deutschen Verfassung in Uebereinstimmung stehen.
Artikel 112
[1] Die gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem ersten
Zusammentritt der Kammern einer Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Artikel 60 und 106) unterworfen werden.
[2] Das im Artikel 52 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs,
sowie die vorgeschriebene Vereidung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten, erfolgen
sogleich nach vollendeter Revision (Artikel 107).
Gegeben Potsdam, den 5. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v.
Manteuffel.
v. Strotha. Rintelen. v. d. Heydt.
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