Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 14. März
1875.
Vom 9. Mai 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges
deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländischen Münzen
gedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wird bis zum 31. Dezember 1923
außer Kraft gesetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Fehrenbach
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