Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875.

Vom 9. Mai 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländischen Münzen gedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wird bis zum 31. Dezember 1923 außer Kraft gesetzt.

§ 2

  Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage in Kraft.


  Berlin, den 9. Mai 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 508.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (09.05.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/bankgesetz-aenderung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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