Gesetz über den deutsch-polnischen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse.

Vom 8. Dezember 1926.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

A r t i k e l  1

  Dem am 27. Januar 1926 in Posen unterzeichneten deutsch-polnischen Vertrage zur Regelung der Grenzverhältnisse und den dazugehörenden Anlagen sowie dem Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.
  Der Vertrag nebst Anlagen und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

A r t i k e l  2

  Die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Bestimmungen erläßt die Reichsregierung, die dazu der Zustimmung des Reichsrats bedarf, wenn die Ausführung den Landesbehörden zusteht. Die Landesregierung erläßt sie, soweit der Vertrag sich ausschließlich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung bezieht.
  Diese Ermächtigung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

A r t i k e l  3

  Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 41 des Vertrags in Kraft treten, ist im Reichsgesetzblatt bekanntzugeben.


  Berlin, den 8. Dezember 1926.

Der Reichspräsident
von Hindenburg


Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Stresemann

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1926 II, S. 723.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über den deutsch-polnischen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse (08.12.1926), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1926/grenzvertrag_deutsches-reich_polen_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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