Gesetz über den deutsch-polnischen Vertrag zur Regelung der
Grenzverhältnisse.
Vom 8. Dezember 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
A r t i k e l 1
Dem am 27. Januar 1926 in Posen unterzeichneten deutsch-polnischen Vertrage zur Regelung
der Grenzverhältnisse und den dazugehörenden Anlagen sowie dem Schlußprotokoll vom
gleichen Tage wird zugestimmt.
Der Vertrag nebst
Anlagen und das Schlußprotokoll
werden nachstehend veröffentlicht.
A r t i k e l 2
Die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Bestimmungen
erläßt die Reichsregierung, die dazu der Zustimmung des Reichsrats bedarf,
wenn die Ausführung den Landesbehörden zusteht. Die Landesregierung
erläßt sie, soweit der Vertrag
sich ausschließlich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung bezieht.
Diese Ermächtigung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.
A r t i k e l 3
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in
Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag
und das Schlußprotokoll
gemäß Artikel 41 des Vertrags in Kraft treten, ist im
Reichsgesetzblatt bekanntzugeben.
Berlin, den 8. Dezember 1926.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Stresemann
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