[Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Polen.
(Bestandteil der Verträge von Locarno bzw. des sogenannten Locarno-Vertrags)
Vom 16. Oktober 1925.[1]
(Übersetzung.)]
Der Deutsche Präsident und der Präsident
der Republik Polen,
gleichermaßen entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Polen
aufrechtzuerhalten, indem sie die friedliche Regelung der zwischen beiden Ländern etwa
entstehenden Streitigkeiten sichern,
im Hinblick auf die Tatsache, daß die internationalen Gerichte zur Achtung
der durch die Verträge begründeten oder aus dem Völkerrecht sich ergebenden Rechte
verpflichtet sind,
einig darin, daß die Rechte eines Staates nur mit seiner Zustimmung geändert
werden können,
und in der Erwägung, daß die aufrichtige Beobachtung des Verfahrens zur
friedlichen Regelung der internationalen Streitigkeiten die Möglichkeit gibt, ohne
Anwendung von Gewalt die Fragen zu lösen, die die Staaten entzweien könnten,
haben beschlossen, ihre gemeinsamen Absichten in dieser Hinsicht in einem
Vertrage zu verwirklichen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: |
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die, nachdem sie ihre Vollmachten
ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen
übereingekommen sind: |
Teil I.
A r t i k e l 1.
[1] Alle Streitfragen jeglicher Art zwischen Deutschland und
Polen, bei denen die Parteien untereinander über ein Recht im Streite sind und die nicht
auf dem Wege des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gütlich geregelt werden können,
sollen in der nachstehend bestimmten Weise, sei es einem Schiedsgericht, sei es dem
Ständigen Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden. Es besteht
Einverständnis darüber, daß die vorstehend erwähnten Streitfragen namentlich
diejenigen umfassen, die in Artikel 13 der Völkerbundssatzung aufgeführt sind.
[2] Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitfragen, die aus
Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor diesem Vertrag liegen und der Vergangenheit
angehören.
[3] Die Streitfragen, für deren Lösung in anderen zwischen den Hohen
Vertragschließenden Teilen in Geltung befindlichen Abkommen ein besonderes Verfahren
vorgesehen ist, werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Abkommen geregelt.
A r t i k e l 2.
Vor jedem Schiedsverfahren und vor jedem Verfahren bei dem
Ständigen Internationalen Gerichtshof kann die Streitfrage durch Vereinbarung der
Parteien zur Herbeiführung eines Vergleichs einer ständigen Internationalen Kommission,
genannt "Ständige Vergleichskommission", unterbreitet werden, die gemäß dem
gegenwärtigen Vertrage gebildet wird.
A r t i k e l 3.
Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der
inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehört,
so wird der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen
Verfahren erst dann unterworfen, wenn das innerhalb einer angemessenen Frist von der
zuständigen Gerichtsbehörde des Landes erlassene Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
A r t i k e l 4.
[1] Die in Artikel 2 vorgesehene Ständige
Vergleichskommission besteht aus fünf Mitgliedern, die wie folgt bestellt werden: Die
Hohen Vertragschließenden Teile ernennen jeder einem Kommissar ihrer
Staatsangehörigkeit; sie wählen die drei übrigen Kommissare in gegenseitigem
Einvernehmen unter den Staatsangehörigen dritter Mächte. Diese drei Kommissare müssen
von verschiedener Staatsangehörigkeit sein; aus ihrer Mitte bezeichnen die Hohen
Vertragschließenden Teile den Vorsitzenden der Kommission.
[2] Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist
zulässig. Sie bleiben in Tätigkeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers und jedenfalls
bis zur Beendigung der zur Zeit des Ablaufs ihres Auftrages im Gange befindlichen
Arbeiten.
[3] Stellen, die infolge Todesfalls, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung
frei werden, werden in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren
wieder besetzt.
A r t i k e l 5.
[1] Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gebildet.
[2] Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu bestellenden Kommissare nicht innerhalb
des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten
nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der
Schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen.
A r t i k e l 6.
[1] Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf
einen Antrag, der von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen, oder, mangels
eines solchen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten
ist.
[2] Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an
die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs anzuwenden.
[3] Geht der Antrag von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der
Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.
A r t i k e l 7.
[1] Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo einer der Hohen
Vertragschließenden Teile eine Streitfrage vor die Ständige Vergleichskommission
gebracht hat, kann jede der Parteien für die Behandlung dieser Streitfrage ihren
Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit besondere
Sachkunde besitzt.
[2] Die Partei, die von diesem Recht Gebrauch macht, teilt das unverzüglich der
anderen Partei mit, der es alsdann freisteht, innerhalb von 14 Tagen nach dem Tage, wo ihr
die Mitteilung zugegangen ist, das Gleiche zu tun.
A r t i k e l 8.
[1] Der Ständigen Vergleichskommission liegt es ob, die
strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege
einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen
Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles
den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und
ihnen eine Frist zur Erklärung setzen.
[2] Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll aus, das je
nach Lage des Falles feststellt entweder, daß sich die Parteien verständigt haben und
gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, daß
die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleichs gebracht werden konnten.
[3] Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes
vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, wo die Kommission mit
dem Streitfall befaßt wurde.
A r t i k e l 9.
Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt
die Ständige Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Fall
kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht
einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des Titels III (Internationale
Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle vom 18. Oktober 1907.
A r t i k e l 10.
Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender
Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
A r t i k e l 11.
Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission sind nur
öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Parteien
faßt.
A r t i k e l 12.
[1] Die Parteien werden bei der Ständigen Vergleichskommission
durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen Ihnen und der Kommission zu
dienen haben; sie können sich außerdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen,
die sie zu diesem Zweck ernennen, bedienen und die Vernehmung aller Personen
verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
[2] Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und
Sachverständigen der beiden Parteien, sowie von allen Personen, die sie mit
Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmäßig erachtet, mündliche
Erläuterungen zu verlangen.
A r t i k e l 13.
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die
Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen.
A r t i k e l 14.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die
Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere in
möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die
ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und
gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
sowie die Einnahme des Augenscheins zu ermöglichen.
A r t i k e l 15.
Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission
erhält jeder der Kommissare eine Vergütung, deren Höhe von den Hohen
Vertragschließenden Teilen gemeinsam festgesetzt und die von beiden je zur Hälfte
getragen wird.
Artikel 16.
[1] Kommt es vor der Ständigen Vergleichskommission nicht zu
einem Vergleiche, so wird die Streitfrage mittels einer zu vereinbarenden Schiedsordnung
unterbreitet: entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof gemäß den in seinem
Statut vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften oder einem Schiedsgericht
gemäß den Bedingungen und Verfahrensvorschriften, die im Haager Abkommen zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 vorgesehen sind.
[2] Können sich die Parteien über die Schiedsordnung nicht einigen, so ist jede
von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitfrage
durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof zu bringen.
Teil II.
A r t i k e l 17.
[1] Alle Fragen, über die die Deutsche Regierung und die
Polnische Regierung uneinig sind, ohne sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege
gütlich lösen zu können, und bei denen nicht gemäß Artikel 1 dieses
Abkommens die Lösung durch Richterspruch verlangt werden kann, werden, falls für ihre
Regelung nicht schon durch andere zwischen den Parteien geltenden Abkommen ein Verfahren
vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe,
den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu
erstatten.
[2] Das in den Artikeln 6 bis 15 dieses
Abkommens vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
A r t i k e l 18.
Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Abschluß
der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Frage durch
Antrag einer der Parteien vor den Völkerbundsrat gebracht, der gemäß Artikel 15 der Völkerbundssatzung zu
befinden hat.
Allgemeine Bestimmung.
A r t i k e l 19.
In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den
Parteien strittige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden
Handlungen hervorgeht, wird die Ständige Vergleichskommission oder, falls diese nicht
mehr mit der Angelegenheit befaßt ist, das Schiedsgericht oder der Ständige
Internationale Gerichtshof, und zwar dieser gemäß Artikel 41 seines Statuts, so
schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Maßnahmen zu treffen sind. Es ist
Sache des Völkerbundsrats, wenn er mit der Frage befaßt ist, gleichfalls vorläufige
Maßnahmen anzuordnen. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, diese
Anordnungen zu befolgen, sich jeder Maßnahme zu enthalten, die eine nachteilige
Rückwirkung auf die Ausführung der Entscheidung oder der von der Ständigen
Vergleichskommission oder dem Völkerbundsrat vorgeschlagenen Regelung haben könnte, und
allgemein jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeiten zu
verschärfen oder auszudehnen.
A r t i k e l 20.
Dieses Vertrag gelangt zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen auch dann zur Anwendung, wenn andere Mächte gleichfalls an dem Streitfall
beteiligt sind.
A r t i k e l 21.
Dieser Vertrag, der der Völkerbundssatzung
entspricht, berührt nicht die Rechte und Pflichten der Hohen Vertragschließenden Teile
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Völkerbundes und soll nicht so ausgelegt werden,
als ob er die Aufgabe des Völkerbundes beschränke, die zur wirksamen Wahrung des
Weltfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.
A r t i k e l 22.
Diese Vertrag soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden
sollen gleichzeitig mit den Ratifikationsurkunden des heute zwischen Deutschland, Belgien,
Frankreich, Großbritannien und Italien geschlossenen Vertrags
in Genf beim Völkerbund hinterlegt werden.
Für das Inkrafttreten des Vertrags und seine Geltungsdauer gilt das Gleiche wie
für den genannten Vertrag.
Dieses in einem einzigen Exemplar ausgefertigte Vertrag soll im Archiv des
Völkerbundes hinterlegt werden, dessen Generalsekretär gebeten wird, jeder der beiden
vertragschließenden Regierungen beglaubigte Abschriften zuzustellen.
Geschehen zu Locarno am 16. Oktober 1925.
Str[esemann].
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A. S[krzynski].
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