Schlußprotokoll
zu dem deutsch-polnischen Vertrage zur Regelung der Grenzverhältnisse.

Vom 27. Januar 1926.[1]


  Bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage unterzeichneten deutsch-polnischen Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten noch über folgende Punkte, die einen Bestandteil des Vertrags bilden und mit diesem gleichzeitig ratifiziert werden sollen, geeinigt:

I. Zu den Artikeln 3, 15 und 18

  Die vertragschließenden Staaten werden bestrebt sein, die im Artikel 3 Abs. 1 erwähnten Grenzwege nach Möglichkeit zu beseitigen und nötigenfalls durch andere Wege zu ersetzen. Solange diese Grenzwege bestehen, wird für die Benutzung folgendes vereinbart:
  1. Die Bestimmungen der Artikel 15, 18 finden auf die Grenzwege entsprechende Anwendung.
  2. Die polizeiliche Gewalt auf den Grenzwegen steht jedem der vertragschließenden Staaten bis zur Mittellinie des Weges zu. Die Bewohner beider Teile dürfen die Grenzwege in ihrer gesamten Ausdehnung benutzen, auch ohne im Besitze derjenigen Ausweise zu sein, die sonst zum Überschreiten der Grenze erforderlich sind. Sie dürfen Gegenstände, die der Zollpflicht unterliegen oder für die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote bestehen, auf den Grenzwegen frei von Zöllen und ähnlichen Abgaben sowie von beiderseitigen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten mit sich führen , wenn sie im Besitz einer schriftlichen Genehmigung der beiderseitigen Zollbehörden sind. Von geschlossenen militärischen Abteilungen und von einzelnen bewaffneten Angehörigen der Wehrmacht eines der vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege nicht benutzt werden.

II. Zu Artikel 19

  Bis zum Zustandekommen der im Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Verständigung können die bestehenden Übergänge über die Grenze vorläufig weiter benutzt werden. Sollte es einer der vertragschließenden Teile für erforderlich halten, einen dieser Übergänge zu schließen, so hat er dies mindestens drei Monate vorher dem anderen Teile anzuzeigen.
  Die Bestimmungen des Artikel 19 Absatz 3 über die zeitweilige Schließung von Übergängen finden auf die bestehenden Übergänge sinngemäße Anwendung.

III. Zu Artikel 25

  Der im Artikel 25 vorgeschriebenen Genehmigung bedarf es nicht für die Besitzer der durch Grenzwasserläufe durchschnittenen Grundstücke zur zeitweiligen Errichtung von Stegen und hölzernen Überfahrten an Stellen, an denen den Besitzern der Grenzübergang durch besondere Vereinbarung zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke gestattet ist.

IV. Zu Artikel 28 Absatz 2

  Die Bestimmung unter I 2, letzter Satz, dieses Schlußprotokolls findet auf Grenzwasserläufe entsprechende Anwendung.

V. Zu den Artikeln 16, 28 und 29

  Über die Grenzstrecken der Oder und der Warthe bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

VI. Zu Artikel 40

  Die in dem Verzeichnis bei Artikel 40 (Anlage 4 des Vertrags) unter Nr. 7 aufgeführte Vereinbarung über die Benutzung eines Feldwegs bei Saborwitz soll auch nach Inkrafttreten des Vertrages in Wirksamkeit bleiben.


Posen, den 27. Januar 1926.


Gez.: Paul Eckardt


gez.: Maciej Koczorowski

 

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Anmerkung:
[1] Ebenfalls abgedruckt ist der Text in polnischer Sprache, welcher hier nicht wiedergegeben wird.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1926 II, S. 739-740.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Schlußprotokoll zu dem deutsch-polnischen Vertrage zur Regelung der Grenzverhältnisse (27.01.1926), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1926/grenzvertrag_deutsches-reich_polen_schlussprotokoll.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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