Schlußprotokoll
zu dem deutsch-polnischen Vertrage zur Regelung der Grenzverhältnisse.
Vom 27. Januar 1926.[1]
Bei den Verhandlungen über den am heutigen Tage
unterzeichneten deutsch-polnischen
Vertrag zur Regelung der Grenzverhältnisse haben sich die beiderseitigen
Bevollmächtigten noch über folgende Punkte, die einen Bestandteil des Vertrags bilden und mit diesem
gleichzeitig ratifiziert werden sollen, geeinigt:
I. Zu den Artikeln 3, 15 und 18
Die vertragschließenden Staaten werden bestrebt sein, die im
Artikel 3 Abs. 1 erwähnten
Grenzwege nach Möglichkeit zu beseitigen und nötigenfalls durch andere Wege zu
ersetzen. Solange diese Grenzwege bestehen, wird für die Benutzung folgendes
vereinbart:
1. Die Bestimmungen der Artikel 15, 18 finden auf die Grenzwege
entsprechende Anwendung.
2. Die polizeiliche Gewalt auf den Grenzwegen steht jedem der
vertragschließenden Staaten bis zur Mittellinie des Weges zu. Die Bewohner beider Teile dürfen die Grenzwege in ihrer gesamten Ausdehnung benutzen,
auch ohne im Besitze derjenigen Ausweise zu sein, die sonst zum Überschreiten der Grenze
erforderlich sind. Sie dürfen Gegenstände, die der Zollpflicht unterliegen oder für die
Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote bestehen, auf den Grenzwegen frei von Zöllen und
ähnlichen Abgaben sowie von beiderseitigen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten mit sich
führen , wenn sie im Besitz einer schriftlichen Genehmigung der beiderseitigen
Zollbehörden sind. Von geschlossenen militärischen Abteilungen
und von einzelnen bewaffneten Angehörigen der Wehrmacht eines der
vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege nicht benutzt werden.
II. Zu Artikel 19
Bis zum Zustandekommen der im Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen
Verständigung können die bestehenden Übergänge über die Grenze vorläufig weiter
benutzt werden. Sollte es einer der vertragschließenden Teile für erforderlich halten,
einen dieser Übergänge zu schließen, so hat er dies mindestens drei Monate vorher dem
anderen Teile anzuzeigen.
Die Bestimmungen des Artikel 19 Absatz 3 über die zeitweilige
Schließung von Übergängen finden auf die bestehenden Übergänge sinngemäße
Anwendung.
III. Zu Artikel 25
Der im Artikel 25 vorgeschriebenen Genehmigung
bedarf es nicht für die Besitzer der durch Grenzwasserläufe durchschnittenen
Grundstücke zur zeitweiligen Errichtung von Stegen und hölzernen Überfahrten an
Stellen, an denen den Besitzern der Grenzübergang durch besondere Vereinbarung zur
Bewirtschaftung ihrer Grundstücke gestattet ist.
IV. Zu Artikel 28 Absatz 2
Die Bestimmung unter I 2, letzter Satz, dieses
Schlußprotokolls findet auf Grenzwasserläufe entsprechende Anwendung.
V. Zu den Artikeln 16, 28 und 29
Über die Grenzstrecken der Oder und der Warthe bleiben besondere Vereinbarungen
vorbehalten.
VI. Zu Artikel 40
Die in dem Verzeichnis bei Artikel 40 (Anlage 4 des Vertrags) unter Nr. 7 aufgeführte
Vereinbarung über die Benutzung eines Feldwegs bei Saborwitz soll auch nach Inkrafttreten
des Vertrages in Wirksamkeit
bleiben.
Posen, den 27. Januar 1926.
Gez.: Paul Eckardt
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gez.: Maciej Koczorowski
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