Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 9. März 1925.
Auf Grund, § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 167 der
Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 173) wird hiermit für die
Wahl des Reichspräsidenten verordnet:
1. Die Stimmlisten und Stimmkarteien für den am 29. März 1925 stattfindenden
ersten Wahlgang sind vom 20. bis einschließlich 23. März 1925 auszulegen.
2. Wird ein zweiter Wahlgang (26. April 1926) erforderlich, so sind die Stimmlisten
und Stimmkarteien nach Berichtigung und Ergänzung erneut am 21. und 22. April 1925
auszulegen.
3. Die Gemeindebehörde kann in den Fällen zu 1 und 2 die Auslegung schon früher
beginnen lassen.
4. Stimmberechtigte, die aus dem besetzten Gebiet (alt- und neubesetztes Gebiet)
ausgewiesen oder durch Maßnahmen der Besatzungsmächte verdrängt sind, insbesondere auch
Personen dieser Art, die infolge der Wohnverhältnisse dorthin noch nicht haben
zurückkehren können, sind für die Wahlen am 29. März 1925 und 26. April 1925 auf
Antrag in die Stimmliste oder Stimmkartei ihres Aufenthaltsorts einzutragen, auch wenn sie
an diesem Ort keinen Wohnsitz oder gegenwärtigen Aufenthalt haben.
Berlin, den 9. März 1925.
Der Reichsminister des Innern
Schiele
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