Gesetz über die Stellvertretung des Reichspräsidenten.
Vom 10. März 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit
Zustimmung des Reichrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Zum Stellvertreter des am 28. Februar 1925 verstorbenen
Reichspräsidenten wird der Präsident des Reichsgerichts[1]
bis zum Amtsantritt des neuen Reichspräsidenten bestimmt.
§ 2
[1] Die Vorschriften der Reichsverfassung über den
Reichspräsidenten finden für die Dauer der Stellvertretung auf den Stellvertreter
Anwendung.
[2] Der Stellvertreter bezieht für die Dauer der Stellvertretung des Reichspräsidenten das diesem zustehende Diensteinkommen einschließlich der
Aufwandsgelder.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündigung folgenden Tage in Kraft.
Berlin, den 10. März 1925.
Der Reichspräsident |
In Vertretung
gemäß Artikel 51 der Reichsverfassung: |
Der Reichskanzler
Dr. Luther
Der Reichsminister des Innern
Schiele
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