Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten.

Vom 6. April 1925.


  Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 173) wird für den am 26. April 1925 stattfindenden zweiten Wahlgang der Reichspräsidenten verordnet:

  1. Die Abstimmungszeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Die Befugnis der zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörde, in Stimmbezirken mit weniger als 1 000 Einwohnern die Abstimmungszeit abzukürzen (§ 112 Satz 2 der Reichsstimmordnung), bleibt unberührt.
  2. Die Stimmzettel sollen von hellgrünem Papier sein.


  Berlin, den 6. April 1925.

Der Reichsminister des Innern
Schiele

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1925 I, S. 43.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten (06.04.1925), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/rp-wahl_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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