Zweite Verordnung zur Wahl des Reichspräsidenten.
Vom 6. April 1925.
Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 173) wird für den am 26. April 1925 stattfindenden zweiten Wahlgang
der Reichspräsidenten verordnet:
1. Die Abstimmungszeit dauert von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. Die
Befugnis der zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörde, in Stimmbezirken mit
weniger als 1 000 Einwohnern die Abstimmungszeit abzukürzen (§ 112 Satz 2 der Reichsstimmordnung), bleibt unberührt.
2. Die Stimmzettel sollen von hellgrünem Papier sein.
Berlin, den 6. April 1925.
Der Reichsminister des Innern
Schiele
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