Verordnung
über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln.
Vom 27. September 1955
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das
Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S.
705) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Deutsche Post führt eine Dienstflagge. Die Farben
der Dienstflagge sind Schwarz-Rot-Gold, die in drei gleich breiten Streifen
angeordnet sind. Die Dienstflagge enthält in der Mitte des roten Streifens ein
goldgelbes Posthorn mit einer goldgelben Schnur, zwei goldgelben Quasten und vier
goldgelben Blitzen.[1]
(2) Die Breite der Dienstflagge verhält sich zu ihrer Länge wie
3 : 5, das Posthorn zur Länge der Dienstflagge wie 1 : 3.
§ 2
(1) Auf Schiffen, die zur
Durchführung staatlicher Aufgaben bestimmt sind und sich im Einsatz befinden, sind
während dieser Zeit Dienstwimpel zu führen.
(2) Die Dienstwimpel sind dreieckig. Ihre Breite verhält sich zu ihrer Länge wie
3 : 5. Sie tragen beiderseits auf weißem Grund das Staatswappen, dessen Durchmesser
ein Drittel der Breite des Dienstwimpels beträgt. Die Dienstwimpel sind an den
beiden langen Seiten mit einem farbigen Streifen in einer Breite von einem Zehntel
der Breite der Dienstwimpel versehen.
Die Farbe dieser Streifen ist |
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blau |
für Fahrzeuge der Schiffahrtsaufsicht; |
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grün |
für Fahrzeuge des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs; |
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gelb |
für Fahrzeuge des Gesundheitswesens; |
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silbergrau |
für Fahrzeuge der Fischereiaufsicht. |
§ 3
Die in der Deutschen Volkspolizei zu führenden Dienstflaggen und
Dienstwimpel werden vorn Minister des Innern festgelegt.
§ 4
Andere Erkennungszeichen als die in dieser Verordnung festgelegten
dürfen nur dann geführt werden, wenn sie vom Ministerium des Innern genehmigt und
bekanntgemacht sind.
§ 5
Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das
Ministerium des Innern.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]
Berlin, den 27. September 1955
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik |
Der Ministerpräsident
Grotewohl |
Ministerium des Innern
Maron |
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Minister
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Anlage
zu § 1 der Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und
Dienstwimpeln
Anlage
zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und
Dienstwimpeln
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