Verordnung
über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln.

Vom 27. September 1955


  Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) wird verordnet:

§ 1

  (1) Die Deutsche Post führt eine Dienstflagge. Die Farben der Dienstflagge sind Schwarz-Rot-Gold, die in drei gleich breiten Streifen angeordnet sind. Die Dienstflagge enthält in der Mitte des roten Streifens ein goldgelbes Posthorn mit einer goldgelben Schnur, zwei goldgelben Quasten und vier goldgelben Blitzen.[1]
  (2) Die Breite der Dienstflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5, das Posthorn zur Länge der Dienstflagge wie 1 : 3.

§ 2

  (1) Auf Schiffen, die zur Durchführung staatlicher Aufgaben bestimmt sind und sich im Einsatz befinden, sind während dieser Zeit Dienstwimpel zu führen.
  (2) Die Dienstwimpel sind dreieckig. Ihre Breite verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Sie tragen beiderseits auf weißem Grund das Staatswappen, dessen Durchmesser ein Drittel der Breite des Dienstwimpels beträgt. Die Dienstwimpel sind an den beiden langen Seiten mit einem farbigen Streifen in einer Breite von einem Zehntel der Breite der Dienstwimpel versehen.
Die Farbe dieser Streifen ist

blau für Fahrzeuge der Schiffahrtsaufsicht;
grün für Fahrzeuge des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs;
gelb für Fahrzeuge des Gesundheitswesens;
silbergrau für Fahrzeuge der Fischereiaufsicht.

§ 3

  Die in der Deutschen Volkspolizei zu führenden Dienstflaggen und Dienstwimpel werden vorn Minister des Innern festgelegt.

§ 4

  Andere Erkennungszeichen als die in dieser Verordnung festgelegten dürfen nur dann geführt werden, wenn sie vom Ministerium des Innern genehmigt und bekanntgemacht sind.

§ 5

  Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium des Innern.

§ 6

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]


  Berlin, den 27. September 1955

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
Ministerium des Innern
Maron

Minister



Anlage
zu § 1 der Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln

     dienstflaggen-dienstwimpela_vo.jpg (4313 Byte)dienstflaggen-dienstwimpelb_vo.jpg (2821 Byte)dienstflaggen-dienstwimpelc_vo.jpg (3743 Byte)

Anlage
zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln

     dienstflaggen-dienstwimpeld_vo.jpg (4569 Byte)dienstflaggen-dienstwimpele_vo.jpg (2322 Byte)dienstflaggen-dienstwimpelf_vo.jpg (12785 Byte)

 

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Anmerkungen:
[1] Die Postflagge der DDR ähnelte stark der Postflagge der Bundesrepublik (vgl. dazu § I Nr. 4 der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950). Beide Flaggen unterschieden sich lediglich durch den breiteren roten Streifen und das entsprechend größeren Posthorn der Bundespostflagge. Die Ausführung des Posthorns war, abgesehen von der Größe, identisch.
[2] Diese Verordnung des Ministerrates der DDR wurde am 27. Oktober 1955 verkündet.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1955 I, S. 706.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln (27.09.1955), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1955/dienstflaggen-dienstwimpel_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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