Verordnung
über die Einführung einer Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 1. Oktober 1959
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 26. September 1955
über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. I 1 S. 705) wird folgendes verordnet:
§ 1
(1) Es wird eine Handelsflagge der Deutschen Demokratischen
Republik eingeführt (siehe Anlage).
(2) Die Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben
Schwarz-Rot-Gold. An der dem Flaggenstock zugewandten Seite ist in der oberen Ecke auf
rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik angebracht.
(3) Die Breite der Handelsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5. Der
obere und seitliche Abstand des Staatswappens zum Flaggenrand beträgt ein Viertel
der Breite des Farbstreifens, die Unterseite des Staatswappens reicht bis zur Mitte
des roten Farbstreifens.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 1. Oktober 1959
Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik |
Der Ministerpräsident
Grotewohl
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Der Minister des Innern
Maron
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Anlage
zu vorstehender Verordnung
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