Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen
Demokratischen Republik.
Vom 1. Oktober 1959
Zur Änderung des Gesetzes vom 26. September 1955
über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
(GBl. I S. 705) wird folgendes beschlossen:
§ 1
(1) Der § 2 Abs. 1 erhält folgende
Fassung: |
|
"Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht
aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das
Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik." |
(2) Der § 2 Abs. 4 des Gesetzes erhält
folgende Fassung: |
|
"Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3
: 5. Der Durchmesser des Staatswappens verhält sich zur Länge der Staatsflagge wie 1 :
3." |
§ 2
Die Flagge gemäß § 2 des Gesetzes erhält die aus der Anlage ersichtliche Form, Gestaltung und Farbe.
§ 3
Dieses´ Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[1]
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der
Volkskammer unter dem dritten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig ausgefertigte
Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den sechsten Oktober neunzehnhundertneunundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
Anlage
zu vorstehendem Gesetz
|