Gesetz
über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 26. September 1955
§ 1
Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik
besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem Ährenkranz, der im unteren Teil von
einem schwarzrotgoldenen Band umschlungen ist.
§ 2
(1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht
aus den Farben Schwarz-Rot-Gold.[1]
(2) Die Farben Schwarz-Rot-Gold sind in der Staatsflagge in drei gleich breiten
Streifen angeordnet.
(3) Die Staatsflagge wird in der Weise geführt, daß der schwarze
Farbstreifen oben, der rote Farbstreifen in der Mitte und der goldene Farbstreifen
unten erscheint.
(4) Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie
3 : 5.[2]
§ 3
(1) Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik führt
eine Standarte.[3]
(2) Die Standarte ist quadratisch, trägt in der Mitte auf rotem Grund das
Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, wird von den Farben der Deutschen
Demokratischen Republik eingefaßt und durch goldene Fransen abgeschlossen.[3]
(3) Das Verhältnis des Wappens zur Standarte beträgt 1 : 2, das der
Einfassung zur Standarte 1 :20.
§ 4
Für die Form, Gestaltung und Farbe des Staatswappens, der
Staatsflagge und der Standarte des Präsidenten[4]
der Deutschen Demokratischen Republik sind die anliegenden Muster[5] verbindlich.
§ 5
Alle mit dem Staatswappen und der Staatsflagge im Zusammenhang
stehenden weiteren Fragen, insbesondere die Flaggenführung der See- und
Binnenschiffe und die Schaffung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln regelt der
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.[6]
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[7]
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der
Volkskammer unter dem siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig
ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den siebenundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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