Gesetz
über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 26. September 1955


§ 1

  Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem Ährenkranz, der im unteren Teil von einem schwarzrotgoldenen Band umschlungen ist.

§ 2

  (1) Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold.[1]
  (2) Die Farben Schwarz-Rot-Gold sind in der Staatsflagge in drei gleich breiten Streifen angeordnet.
  (3) Die Staatsflagge wird in der Weise geführt, daß der schwarze Farbstreifen oben, der rote Farbstreifen in der Mitte und der goldene Farbstreifen unten erscheint.
  (4) Die Breite der Staatsflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3 : 5.[2]

§ 3

  (1) Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik führt eine Standarte.[3]
  (2) Die Standarte ist quadratisch, trägt in der Mitte auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik, wird von den Farben der Deutschen Demokratischen Republik eingefaßt und durch goldene Fransen abgeschlossen.[3]
  (3) Das Verhältnis des Wappens zur Standarte beträgt 1 : 2, das der Einfassung zur Standarte 1 :20.

§ 4

  Für die Form, Gestaltung und Farbe des Staatswappens, der Staatsflagge und der Standarte des Präsidenten[4] der Deutschen Demokratischen Republik sind die anliegenden Muster[5] verbindlich.

§ 5

  Alle mit dem Staatswappen und der Staatsflagge im Zusammenhang stehenden weiteren Fragen, insbesondere die Flaggenführung der See- und Binnenschiffe und die Schaffung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln regelt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.[6]

§ 6

  Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[7]


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertfünfundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den siebenundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfundfünfzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck



Anlage
zu § 1 vorstehenden Gesetzes


Anlage
zu § 2 vorstehenden Gesetzes


Anlage
zu § 3 vorstehenden Gesetzes



 

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Anmerkungen:
[1] Die Staatsflagge der DDR war zunächst identisch mit der Bundesflagge der Bundesrepublik (vgl. dazu § I Nr. 1 der Anordnung über die deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950). § 2 Abs. 1 erhielt jedoch später durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober 1959 eine neue Fassung.
[2] § 2 Abs. 4 erhielt jedoch später durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Oktober 1959 eine neue Fassung.
[3] § 3 Abs. 1 u. 2 erhielten durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Oktober 1960 eine neue Fassung.
[4] In § 4 wurden auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen vom 4. Oktober 1960 die Worte "des Präsidenten" durch die Worte "des Vorsitzenden des Staatsrates" ersetzt.
[5] An die Stelle des Musters zu § 3 trat auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen vom 4. Oktober 1960 das Muster dieses Gesetzes.
[6] Vgl. dazu u.a. Verordnung über die Führung von Dienstflaggen und Dienstwimpeln vom 27. September 1955.
[7] Dieses Gesetz der DDR wurde am 27. Oktober 1955 verkündet.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1955 I, S. 705.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (26.09.1955), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1955/ddr-staatswappen-staatsflagge_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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