Anordnung
über die Beflaggung von Dienstgebäuden und Betrieben.
Vom 28. September 1955
Zur Herbeiführung eines geordneten Verfahrens bei der
Beflaggung in der Deutschen Demokratischen Republik wird folgendes angeordnet:
§ 1
(1) Alle Dienstgebäude der zentralen
und örtlichen staatlichen Organe, der staatlichen Institutionen und Einrichtungen und die
volkseigenen Betriebe sind ohne besondere Anweisung an folgenden Tagen zu beflaggen: |
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am 1. Mai, |
dem Internationalen Kampf- und Feiertag der Werktätigen; |
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am 8. Mai, |
dem Tag der Befreiung; |
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am 7. Oktober, |
dem Tag der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik; |
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am 7. November, |
dem Tag der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution. |
(2) Zu anderen als den in Abs. 1
genannten Anlässen erfolgt eine generelle Beflaggung nur auf Anweisung des Ministers des
Innern. |
§ 2
Die Beflaggung zu besonderen Anlässen von örtlicher
Bedeutung regelt der Rat des Bezirkes auf Vorschlag des Rates des betreffenden Kreises.
§ 3
Die Beflaggung erfolgt mit der Staatsflagge der Deutschen
Demokratischen Republik und der Fahne der internationalen Arbeiterbewegung.
§ 4
(1) Die Beflaggung beginnt um 7 Uhr und endet bei Eintritt der
Dunkelheit.
(2) Am 1. Mai, 8. Mai, 7. Oktober und 7. November beginnt die
Beflaggung jeweils am Vortage um 12 Uhr und endet am nachfolgenden Tage um 7 Uhr.
§ 5
Die Beflaggung der Auslandsvertretungen der Deutschen
Demokratischen Republik regelt das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
§ 6
Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
Berlin, den 28. September 1955
Ministerium des Innern
Maron
Minister
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