Gesetz
über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates
der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 10. Februar 1960
Ausgehend von dem Willen des deutschen Volkes, die nationalen
Lebensfragen auf friedlichem und demokratischem Wege zu lösen, hat die Deutsche
Demokratische Republik als Bastion des Friedens eine besondere Verantwortung.
Angesichts der aggressiven imperialistischen Pläne der gegenwärtig in Westdeutschland
herrschenden Kreise ist es notwendig, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands durch
die Bildung eines Nationalen Verteidigungsrates eine einheitliche Leitung der
Sicherheitsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen. Die Tätigkeit
des Nationalen Verteidigungsrates erfolgt im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse
Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Abschluß
eines Friedensvertrages und bei Abrüstungsvereinbarungen wird der Nationale
Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik entsprechende Beschlüsse fassen.
§ 1
(1) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik hat die Aufgabe, den Schutz des Arbeiter-und-Bauern-Staates und
der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen zu organisieren und zu
sichern sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen festzulegen. Weitere Aufgaben können
dem Nationalen Verteidigungsrat durch Beschluß der Volkskammer oder ihres
Präsidiums übertragen werden.
(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 12
Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf Vorschlag der
Volkskammer vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Mitglieder des Nationalen
Verteidigungsrates werden vom Präsidenten der Republik ernannt.[1]
(3) Der Vorsitzende leitet die gesamte Tätigkeit des Nationalen
Verteidigungsrates auf der Grundlage eines Statutes, welches vom Nationalen
Verteidigungsrat zu beschließen ist. Der Vorsitzende legt fest, wer ihn von
den Mitgliedern in der Zeit seiner Abwesenheit vertritt.
§ 2
Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik
trägt für seine Tätigkeit dem Präsidenten der Volkskammer gegenüber die
Verantwortung.
§ 3
Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.[2]
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen
des Präsidiums der Volskskammer unter dem zehnten Februar neunzehnhundertsechzig
ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den dreizehnten Februar neunzehnhundertsechzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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