Gesetz
über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates
der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 10. Februar 1960


  Ausgehend von dem Willen des deutschen Volkes, die nationalen Lebensfragen auf friedlichem und demokratischem Wege zu lösen, hat die Deutsche Demokratische Republik als Bastion des Friedens eine besondere Verantwortung. Angesichts der aggressiven imperialistischen Pläne der gegenwärtig in Westdeutschland herrschenden Kreise ist es notwendig, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands durch die Bildung eines Nationalen Verteidigungsrates eine einheitliche Leitung der Sicherheitsmaßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen. Die Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates erfolgt im Rahmen der Gesetze und Beschlüsse Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik. Nach Abschluß eines Friedensvertrages und bei Abrüstungsvereinbarungen wird der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik entsprechende Beschlüsse fassen.

§ 1

  (1) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik hat die Aufgabe, den Schutz des Arbeiter-und-Bauern-Staates und der sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen zu organisieren und zu sichern sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen festzulegen. Weitere Aufgaben können dem Nationalen Verteidigungsrat durch Beschluß der Volkskammer oder ihres Präsidiums übertragen werden.
  (2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens 12 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf Vorschlag der Volkskammer vom Präsidenten der Republik ernannt. Die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates werden vom Präsidenten der Republik ernannt.[1]
  (3) Der Vorsitzende leitet die gesamte Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates auf der Grundlage eines Statutes, welches vom Nationalen Verteidigungsrat zu beschließen ist. Der Vorsitzende legt fest, wer ihn von den Mitgliedern in der Zeit seiner Abwesenheit vertritt.

§ 2

  Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik trägt für seine Tätigkeit dem Präsidenten der Volkskammer gegenüber die Verantwortung.

§ 3

  Das Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.[2]


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volskskammer unter dem zehnten Februar neunzehnhundertsechzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den dreizehnten Februar neunzehnhundertsechzig

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

 

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Anmerkungen:
[1] § 1 Abs. 2 erhielt durch § 1 des Gesetzes über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Oktober 1960 eine neue Fassung.
[2] Dieses Gesetz der DDR wurde am 13. Februar 1960 verkündet.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1960 I, S. 89.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (10.02.1960), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1960/ddr-nationaler-verteidigungsrat_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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