Beschluß
der Volkskammer über die Bildung des Ständigen Ausschusses für Nationale Verteidigung.
Vom 10. Februar 1960
§ 1
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum militärischen Schutz
der sozialistischen Heimat und zum Schutz der Zivilbevölkerung bildet die Volkskammer den
"Ständigen Ausschuß für Nationale Verteidigung".
(2) Der Ständige Ausschuß für Nationale Verteidigung wird von der
Volkskammer aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt.
(3) Der Ständige Ausschuß für Nationale Verteidigung besteht aus
mindestens 12 Mitgliedern. Die Volkskammer bestimmt den Vorsitzenden. Der Ausschuß
wählt aus seiner Mitte die Stellvertreter des Vorsitzenden und den Sekretär.
§ 2
Der Ständige Ausschuß für Nationale Verteidigung ist der
Volkskammer für seine gesamte Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
Der vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des
Präsidiums der Volkskammer unter dem zwölften Februar neunzehnhundertsechzig
ausgefertigte Beschluß wird hiermit verkündet.
Berlin, den dreizehnten Februar neunzehnhundertsechzig
Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
|