Gesetz
über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 16. November 1954
§ 1
(1) Der Ministerrat ist der Volkskammer verantwortlich und
rechenschaftspflichtig. Er ist das höchste vollziehende und verfügende Organ der
Staatsgewalt der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Der Ministerpräsident sowie jedes Mitglied des Ministerrates ist für die
gesamte Arbeit des Ministerrates voll verantwortlich.
(3) Der Ministerrat sowie jedes seiner Mitglied bedürfen zur
Geschäftsführung des Vertrauens der Volkskammer (Artikel 94 der Verfassung).
(4) Der Ministerpräsident und jedes einzelne Mitglied des Ministerrates
trägt gegenüber der Volkskammer für den ihm anvertrauten Geschäftsbereich die volle
Verantwortung.
§ 2
(1) Der Ministerrat besteht aus |
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dem Ministerpräsidenten als dem Vorsitzenden des Ministerrates,
den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrates,
den Ministern,
den Staatssekretären mit eigenem Geschäftsbereich,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission,
dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Stellenplankommission,
dem Präsidenten der Deutschen Notenbank. |
(2) Der Ministerrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen
Personen mit beratender Stimme heranzuziehen. |
§ 3
Dem Ministerrat obliegt es: |
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a) die Tätigkeit der Ministerien und Staatssekretariate mit
eigenem Geschäftsbereich und anderer zentraler staatlicher Organe zu leiten, ihre
Statuten und Ordnungen zu bestimmen, Berichte über die Erfüllung ihrer Aufgaben
entgegenzunehmen, die Struktur der Regierung den Erfordernissen der Durchführung der
staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaft, anzupassen, und
entsprechend seiner Nomenklatur die Mitarbeiter für leitende Staats- und
Wirtschaftsfunktionen zu bestätigen;
b) die Entwürfe der Volkswirtschaftspläne und der Staatshaushaltspläne zu
beschließen, sie der Volkskammer vorzulegen, sowie Maßnahmen zu ihrer Durchführung und
zur Festigung des Kredit- und Währungssystems zu treffen;
c) die Durchführung der Gesetze, den Schutz der gesellschaftlichen und staatlichen
Ordnung, den Schutz des Volkseigentums und die Recht der Bürger zu sichern;
d) die Grundsätze für die Tätigkeit der diplomatischen, wirtschaftlichen
und kulturellen Organe zu bestimmen, die die Beziehungen auf diesen Gebieten mit anderen
Staaten regeln und pflegen;
e) die Arbeit der Räte der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu leiten und ihre
Struktur den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der
Volkswirtschaft anzupassen. |
§ 4
(1) Der Ministerrat hat das Recht der Gesetzesinitiative.
(2) Er hat das Recht, auf der Grundlage der Beschlüsse und Gesetze der Volkskammer
Verordnungen und Verfügungen zu erlassen. Er ist berechtigt, Anordnungen,
Durchführungsbestimmungen und Verfügungen der Minister, der Staatssekretäre m. e. G.
und der Leiter anderer zentraler staatlicher Organe sowie Beschlüsse der Räte der
Bezirke aufzuheben.
§ 5
(1) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte ein Präsidium.
(2) Das Präsidium nimmt die dem Ministerrat zustehenden Befugnisse wahr, wenn
dieser nicht tagt.
§ 6
(1) Die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und Leiter anderer
zentraler staatlicher Organe leiten bestimmte Zweige der staatlichen Verwaltung. Sie sind
dem Ministerrat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(2) Die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und Leiter anderer
zentraler staatlicher Organe haben das Recht, auf der Grundlage und in
Durchführung der Gesetze der Volkskammer und der Beschlüsse des
Ministerrates Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und Verfügungen zu erlassen.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 16. November 1954 in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem neunundzwanzigsten
November neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den dreißigsten November neunzehnhundertvierundfünfzig
Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck
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