Gesetz
über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 12. September 1960
Durch das Ableben des Präsidenten der Deutschen Demokratischen
Republik, Wilhelm Pieck, hat die Bevölkerung unserer Republik und das ganze deutsche Volk
einen großen und schmerzlichen Verlust erlitten. Getragen von der großen
Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, für die sozialistische Zukunft der
Deutschen Demokratischen Republik, zur weiteren Festigung und Entwicklung der
sozialistischen Gesellschaftsordnung und zur Wiedergeburt Deutschlands als
friedliebender, demokratischer und einheitlicher Staat wird die Bildung des
Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen.
§ 1
Der Abschnitt V.
der Verfassung mit den Artikel 101-108 erhält
folgende Fassung: |
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"V. Staatsrat der Republik"
Artikel 101
Der Staatsrat der Republik wird von der Volkskammer auf die Dauer von vier
Jahren gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen
Staatsrates durch die Volkskammer fort.
Artikel 102
Der Staatsrat der Republik besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Stellvertretern
des Vorsitzenden, 16 Mitgliedern und dem Sekretär.
Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates
Artikel 103
Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und
der Sekretär des Staatsrates der Republik leisten bei ihrem Amtsantritt der Volkskammer
folgenden Eid: |
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"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, die Verfassung und die Gesetze der
Deutschen Demokratischen Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." |
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Artikel 104
Der Staatsrat der Republik ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.
Der Staatsrat des Republik verkündet die Gesetze der Republik.
Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden des Staatsrates.
Artikel 105
Der Vorsitzende des Staatsrates der Republik verpflichtet die
Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt. |
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Artikel 106
Der Staatsrat des Republik |
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schreibt die Wahlen zur Volkskammer aus und beruft die erste Tagung der
Volkskammer nach der Neuwahl ein;
kann eine allgemeine Volksbefragung vornehmen;
ratifiziert und kündigt internationale Verträge der Deutschen Demokratischen
Republik;
ernennt die bevollmächtigten Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik in anderen
Staaten und beruft sie ab;
gibt allgemein verbindliche Auslegungen der Gesetze;
erläßt Beschlüsse mit Gesetzeskraft;
faßt grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes;
bestätigt grundsätzliche Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen
Demokratischen Republik;
beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen
Republik;
legt die militärischen Dienstgrade, diplomatischen Ränge und andere spezielle Titel
fest;
verleiht Orden und andere hohe Auszeichnungen und Ehrentitel;
übt das Begnadigungsrecht aus. |
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Artikel 107
Der Staatsrat der Republik wird nach außen von seinem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter vertreten.
Der Vorsitzende des Staatsrates vertritt die Republik völkerrechtlich.
Artikel 108
Der Vorsitzende, die Stellvertreter, die Mitglieder und der Sekretär des
Staatsrates der Republik können durch Beschluß der Volkskammer abberufen werden. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der
Angeordneten." |
§ 2
In der Verfassung der Deutschen
Demokratischen Republik werden folgende Worte ersetzt: |
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a) im Aufbau der Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte ersetzt: |
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"V. Der Präsident der Republik"
durch
"V. Staatsrat der Republik" |
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b) in Artikel 63 |
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"die Wahl des Präsidenten der Republik"
durch
"die Wahl des Staatsrates der Republik" |
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c) in Artikel 66 |
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"von dem Präsidenten der Republik"
durch
"von dem Staatsrat der Republik" |
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d) in Artikel 85, Absatz
1 |
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"vom Präsidenten der Republik"
durch
"vom Vorsitzenden des Staatsrates der Republik" |
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e) in Artikel 93 |
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"vom Präsidenten der Republik"
durch
"vom Vorsitzenden des Staatsrate der Republik" |
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird hiermit verkündet.
Das vorstehende, verfassungsmäßig zustandegekommene Gesetz wird hiermit
ausgefertigt.
Berlin, den 13. September 1960
Dr. Dieckmann
Der Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
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