Gesetz
über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen
an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik.
Vom 4. Oktober 1960
§ 1
§ 2
In § 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 1957 zur Ergänzung
des Strafgesetzbuches Strafrechtsergänzungsgesetz (GBl. I S.
643) sind die Worte "des Präsidenten der Republik" durch die
Worte "des Staatsrates der Republik, seines Vorsitzenden oder seiner
Stellvertreter, seiner Mitglieder oder seines Sekretärs" zu ersetzen.
§ 3
Dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, den
Mitgliedern und dem Sekretär des Staatsrates der Republik stehen die in
den Artikeln 67, 68, 69 und 70 der Verfassung der
Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Rechte zu.
§ 4
§ 5
(1) Die prozessualen Rechte, die der Präsident Republik nach den
Prozeßordnungen hatte, stehen Vorsitzenden des Staatsrates der Republik zu.
(2) Falls die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder oder der Sekretär
des Staatsrates der Republik als Zeugen vernommen werden sollen, sind die Bestimmungen der
§§ 43 und 48 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des
Präsidiums der Volkskammer unter dem fünften Oktober neunzehnhundertsechzig
ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den zehnten Oktober neunzehnhundertsechzig
Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht
Anlage
zu § 4 des vorstehenden Gesetzes
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